Husband's Appeal of Judge Disqualification and Stay of Minor Child Hearing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a family law dispute where a husband sought the disqualification of the presiding judge, which was denied by the lower court, the husband appealed and requested a stay of proceedings, primarily because the judge scheduled a hearing with the minor child, arguing that repeating such a burdensome hearing if the appeal succeeded would be unduly harmful to the child. The court granted the stay because any act taken by a judge who should have been disqualified must be repeated upon request, and since repeated child hearings are generally to be avoided due to the burden on the child, it was deemed inequitable to proceed with the child's hearing before the appeal concerning the judge's impartiality was resolved.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 51 Abs. 1 ZPO, Art. 265 Abs. 1 ZPO, Art. 325 ZGB; Husband's Appeal of Judge Disqualification and Stay of Minor Child Hearing: The court granted the stay because any act taken by a judge who should have been disqualified must be repeated upon request, and since repeated child hearings are generally to be avoided due to the burden on the child, it was deemed inequitable to proceed with the child's hearing before the appeal concerning the judge's impartiality was resolved.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section as the basis for the rule that acts performed by a judge subject to recusation must be repeated upon request.
Cited in the reasoning section regarding the effect of an appeal on the enforceability of the challenged decision, analogously applied to the current situation.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: ZV.2019.87 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 14.06.2019 Entscheiddatum: 14.06.2019
Entscheid Kantonsgericht, 14.06.2019 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind auf Verlangen aufzuheben und zu wiederholen (vgl. Art.
51 Abs. 1 ZPO). Eine Kindesanhörung bedeutet für das betroffene Kind regelmässig eine besondere Belastung, weshalb grundsätzlich und ohne Vorliegen besonderer Gründe davon abzusehen ist, dieses wiederholt anzuhören. (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 14. Juni 2019, ZV.2019.87 [FE.2019.11])
Aus dem Sachverhalt:
A und B stehen vor dem Kreisgericht in einem Eheschutzverfahen. Dabei wurde das vom Ehemann gestellte Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Familienrichter X vom Präsidenten des Kreisgerichtes abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann Beschwerde beim Kantonsgericht. In der Folge teilte der Familienrichter den Eheleuten mit, dass er das Eheschutzverfahren weiterführe und lud den gemeinsamen Sohn C der Ehegatten zu einem Gespräch bei ihm ein. Der Ehemann beantragte daraufhin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, dem angefochtenen Entscheid des Kreisgerichtes sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Aus den Erwägungen:
(…)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2. (Ausführungen zur hier angezeigten superprovisorischen Anordnung gemäss Art.
265 Abs. 1 ZPO).
3. Nach Art. 325 ZGB hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Abs. 1). Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckung aufschieben. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an (Abs. 2). Ob die Vollstreckung aufgeschoben werden soll, hat das Gericht nach Ermessen zu entscheiden. Grundlage des Entscheides ist eine Abwägung der im jeweiligen Einzelfall sich gegenüber stehenden Interessen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, Art. 325 N 6). Diese Ausführungen passen zwar nicht für den Fall eines Ausstandsverfahrens wie hier vorliegend. Bei der gegebenen Situation rechtfertigt es sich aber, diese analog zu übernehmen. Insbesondere darf auch die Ausstandsfrage in diesem vorsorglichen Massnahmenverfahren nicht vorfrageweise beantwortet werden.
Der Ehemann begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass die Einvernahme von C sowie (…) ganz wesentliche Massnahmen im Familienverfahren seien. Sollte das Gericht zu der Erkenntnis kommen, dass die Beschwerde gutzuheissen sei, müssten diese Massnahmen wiederholt werden, was insbesondere für C sehr einschneidend wäre.
Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind auf Verlangen aufzuheben und zu wiederholen (vgl. Art. 51 Abs. 1 ZPO). Eine Kindesanhörung bedeutet für das betroffene Kind regelmässig eine besondere Belastung, weshalb grundsätzlich und ohne Vorliegen besonderer Gründe davon abzusehen ist, dieses wiederholt anzuhören.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Würde die Beschwerde betreffend das Ausstandsbegehren von Familienrichter X gutgeheissen, hätte dies zur Folge, dass C innert einer relativ kurzen Zeitspanne zweimal vor Gericht erscheinen und zum selben Thema Auskunft geben müsste. Dies erscheint einem achtjährigen Kind kaum zumutbar und verträgt sich schlecht mit seinen besonders schützenswerten Interessen. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Anhörung von C durchzuführen, bevor über das Ausstandsbegehren entschieden worden ist.
(…)
Vor diesem Hintergrund erweist es sich im jetzigen Zeitpunkt als sachgerecht, das Gesuch des Ehemannes um Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Entscheides des Kreisgerichtes gutzuheissen.
(…)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3