Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZV.2014.64 • KGN SG ZV.2014.64 KI-generiert

Conditional Stay Granted Pending Full Decision Issuance

Geschäftsnummer ZV.2014.64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the immediate enforceability of a decision disclosed only by its operative part, which is appealable, finding that while such decisions are generally enforceable under the law, the affected party can seek a stay of execution through an application for provisional measures, analogous to specific civil procedure rules. Reasoning that a party should not be left unprotected during the period before a full written justification is provided, the court decided to admit the application and, balancing the interests, granted a conditional stay of execution by ordering the applicant to deposit the disputed amount with the court to prevent irreparable harm from potential bankruptcy proceedings while acknowledging the enforcing party's right to immediate performance.

Legislator-Regeste

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Art. 325 Abs. 2 ZPO, Art. 263 ZPO, Art. 239 ZPO, Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 319 lit. a i.V.m, Art. 325 Abs. 1 ZPO; Conditional Stay Granted Pending Full Decision Issuance: Reasoning that a party should not be left unprotected during the period before a full written justification is provided, the court decided to admit the application and, balancing the interests, granted a conditional stay of execution by ordering the applicant to deposit the disputed amount with the court to prevent irreparable harm from potential bankruptcy proceedings while acknowledging the enforcing party's right to immediate performance.

Schlagwörter

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vollstreckbarer Entscheid Sistierung des Verfahrens Dispositiv offenes Verfahren Recht zur Hinterlegung Geschäftsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 325 Abs. 2 ZPO

The court examined the request for suspension of enforceability analogously to the provisions for granting a suspensive effect for an appeal.

Art. 239 ZPO

Cited in the introductory summary regarding the procedural mechanism of opening the decision solely by the operative part.

Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO

Cited in the introductory summary regarding the general enforceability of decisions appealable by complaint.

Art. 261 ZPO

Cited in the introductory summary as the procedural basis for addressing the request for precautionary measures against immediate enforceability.

Art. 263 ZPO

Cited in the introductory summary as the procedural basis for addressing the request for precautionary measures against immediate enforceability (also mentioned in the reasoning concerning the deadline).

Art. 114 lit. c ZPO

Cited in the dispositive regarding the non-imposition of court fees in this precautionary measure procedure.

Art. 300 ZPO

Although the decision text itself does not show an explicit order citing Art. 300 ZPO, the costs disposition implicitly relies on procedural rules governing the main case or the disposal of costs in ancillary proceedings. However, based strictly on the explicit citations in the final numbered orders (which are absent in this document, as it ends with point 5 regarding costs), only cost articles are relevant here. Since point 5 mentions the costs will be decided in the main appeal procedure, and only gives a fixed compensation if no appeal follows, the only explicit citation in the dispositive part related to costs/procedure is Art. 114 lit. c ZPO.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: ZV.2014.64 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 17.06.2014 Entscheiddatum: 17.06.2014

Entscheid Kantonsgericht, 17.06.2014 Art. 239, Art. 336 Abs. 1 lit. a, Art. 261, Art. 263 und Art. 325 Abs. 2 ZPO (SR 272). Der nur mit Beschwerde anfechtbare, erst im Dispositiv eröffnete Entscheid ist sofort vollstreckbar. Gegen die sofortige Vollstreckbarkeit kann sich die betroffene Partei in analoger Anwendung von Art. 261 und Art.

263 ZPO sowie unter den Voraussetzungen von Art. 325 Abs. 2 ZPO beim Kantonsgericht mit einem Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen, d.h. um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, zur Wehr setzen (Kantonsgericht St.Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 17. Juni 2014, ZV.2014.64).

Aus Erwägungen

1.a) Am 15. Mai 2014 eröffnete der Einzelrichter (…) den Parteien in der Streitsache (…) den Entscheid vom 13. Mai 2014, wonach er – unter Abweisung im Mehrbetrag – die gegen die X-AG gerichtete Klage von U.S. im Umfang von Euro 7'786.55 brutto nebst 5 % Zins seit 9. August 2013 schütze und im Umfang von Fr. 9'576.70 (brutto) nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2013 und Fr. 103.00 Zahlungsbefehlskosten den von der Beklagten in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes A. vom 19. November 2013 erhobenen Rechtsvorschlag beseitige (Ziff. 1 - 3 Entscheiddispositiv); der Einzelrichter erhob keine Gerichtskosten und sprach dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'066.40 zu (Ziffer 4 und 5). Die Eröffnung des Entscheids verband der Einzelrichter mit dem Hinweis, dass eine schriftliche Begründung nachgeliefert werde, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Zustellung verlange; werde keine Begründung verlangt, so gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde. Der Entscheid sei im Übrigen unabhängig davon sofort vollstreckbar.

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b) Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 ersuchte der von der Beklagten zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertreter den Einzelrichter um Zustellung einer ausführlichen Begründung des Entscheids vom 13. Mai 2014 (sowie der Entscheide in den beiden Parallelverfahren …), und mit Eingabe vom 2. Juni 2014 stellte er, nachdem seiner Klientin am 22. Mai 2014 durch das Betreibungsamt A. die Konkursandrohung zugestellt worden war, beim Kantonsgericht das Begehren:

1. Es sei im Hinweis auf Seite 3 die in der Rechtsbelehrung des Entscheids (…) vom

13. Mai 2014 festgehaltene sofortige Vollstreckbarkeit aufzuschieben.

2. Demgemäss sei das Betreibungsamt B. (recte A.) anzuweisen, das Betreibungsverfahren Nr. XXX vorläufig einzustellen.

3. Eventualiter sei das Betreibungsverfahren Nr. XXX vor dem Betreibungsamt B. (recte A.) vorläufig einzustellen und die Gesuchstellerin aufzufordern, die Konkursforderung sicherzustellen, das heisst, sie innert einer vom Gericht zu bestimmenden Frist auf ein vom Gericht zu bestimmendes Sperrkonto einzubezahlen.

4. Subeventualiter seien zwecks vorläufiger Verhinderung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesuchstellerin, in Ausübung des richterlichen Ermessens, andere angemessene vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

Der Einzelrichter des Kantonsgerichts gab dem Begehren um Anordnung eines superprovisorischen Aufschubs der Vollstreckbarkeit mit Schreiben vom 3. Juni 2014 nicht statt und räumte dem Kläger – unter Berücksichtigung der Dringlichkeit – die Möglichkeit zu einer Stellungnahme (innert einer verkürzten Frist) bis 9. Juni 2014 ein. Die Stellungnahme des Klägers erfolgte am 6. Juni 2014; er beantragte, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.

c) Mit dringlicher Verfügung vom 12. Juni 2014 schob der Einzelrichter des Kantonsgerichts die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Einzelrichters (…) vom 13. Mai 2014 in dem Sinn auf, dass gestützt auf den Entscheid kein Konkursbegehren gestellt werden könne, und er verpflichtete die Beklagte dazu, zur Sicherstellung der

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Gegenstand des Entscheids vom 13. Mai 2014 bildenden Forderung bis 23. Juni 2014 ans Kantonsgericht einen Betrag von Fr. 10'300.00 zu bezahlen.

2. Gemäss Art. 239 ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen (Abs. 1 lit. b); eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlangt, wobei als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (mit Beschwerde oder Berufung) gilt, wenn keine Begründung verlangt wird (Abs. 2). Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO sodann ist ein mit Beschwerde anfechtbarer Entscheid – um einen solchen geht es unbestrittenermassen auch vorliegend (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) – (oder ein solcher, bezüglich dessen die Revision verlangt wird) vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat; eine Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids dabei nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). An diese gesetzliche Regelung anknüpfend stellt sich hier die Frage, ob bereits der im Dispositiv eröffnete, nur der Beschwerde unterliegende Entscheid vollstreckt werden kann und wie sich die davon betroffene Partei gegen diese Vollstreckbarkeit gegebenenfalls wehren kann. Lehre und Rechtsprechung zu dieser Frage sind uneinheitlich: Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, zur Vollstreckbarkeit des erst im Dispositiv eröffneten Entscheids bislang nicht geäussert. Das Obergericht Zürich hat demgegenüber in einem Entscheid vom 11. Juni 2012 (ZR 111, 2012, Nr. 70) erwogen, dass analog zu Art. 112 Abs. 2 BGG der erst im Dispositiv eröffnete Entscheid nicht vollstreckbar sei und daher nicht zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung berechtige (in diesem Sinn auch BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 8, unter Hinweis unter anderem auch auf CPC-Tappy, Art. 239 N 22). Das gleiche Gericht hat in einem Entscheid vom 19. Dezember 2013 (PS 130222-O/Z01) seine diesbezügliche Auffassung allerdings relativiert und erwogen, dass gegen die Eröffnung des Konkurses mittels Eröffnung des Entscheids bloss im Dispositiv zwar keine Beschwerde erhoben und damit auch kein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt werden könne, dass es aber möglich sein müsse, vor Einreichung der Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz auf die Verhinderung des Eintritts von Wirkungen der Konkurseröffnung abzielende vorsorgliche Massnahmen zu verlangen; im Fall der Konkurseröffnung lasse sich die Lösung, dass der erst im Dispositiv eröffnete

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Entscheid nicht vollstreckbar sei, nicht anwenden, wenn der Konkursrichter seinen Entscheid bereits breit gestreut habe.

Warum diese Einschränkung nur in den Fällen der Konkurseröffnung gelten soll, ist nicht einleuchtend. Das Kantonsgericht Basel-Land geht denn auch von der generellen Vollstreckbarkeit aus und hält dafür, dass sich die von Vollstreckungsmassnahmen bedrohte Partei mit einem Massnahmegesuch bei der Beschwerdeinstanz wehren könne (Entscheide vom 19. Juni und 18. Dezember 2012); gleicher Meinung ist auch ein weiterer Teil der Lehre (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 239 N 34 f., und Kellerhals, Berner Kommentar, N 5 zu Art. 336 ZPO; vgl. auch Jent-Sorensen, Resolutiv bedingte Vollstreckbarkeit und vorläufige Vollstreckung

– Abwehr und Rückforderungsmöglichkeiten, in: SJZ 110, 2014, 57 ff., 60 f., sowie [für die Frage des Beginns der Frist für eine Aberkennungsklage] BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 23, und ZR 104, 2005, Nr. 30). Die Annahme, der erst im Dispositiv eröffnete Entscheid sei vollstreckbar, verdient den Vorzug, kann es doch nach der gesetzgeberischen Konzeption für die Vollstreckbarkeit bloss beschwerdefähiger Entscheide bzw. vorsorglicher Massnahmen nicht darauf ankommen, ob eine Partei – gewissermassen im Sinne eines eingeschränkten Rechtsbehelfs – eine Begründung verlangt oder nicht. Klar ist damit allerdings auch, dass sich die betroffene Partei gegen eine drohende Vollstreckung zur Wehr setzen können muss, um während der "Latenzzeit" bis zum Vorliegen einer Begründung nicht schutzlos zu sein. Hierfür eignet sich das in Lehre und Rechtsprechung analog zur Anwendung gebrachte Rechtsinstitut der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 261/263 ZPO. Danach trifft das Gericht gegebenenfalls vor Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Mit diesen Überlegungen ist auf das Gesuch der Beklagten vom 2. Juni 2014 einzutreten – die Zuständigkeit des Einzelrichters des Kantonsgerichts im Obligationenrecht ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass in der Hauptsache eine Forderung aus Arbeitsvertrag zu prüfen sein wird (vgl. Art. 15 lit. b und Art. 17 Abs. 2 EG-ZPO sowie Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 al. 3 GO) – und im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit der materiellen Begründetheit verhält.

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3. Das Massnahmegesuch zielt darauf ab, die weitere Vollstreckung des Entscheids vom 13. Mai 2014 – der Kläger erwirkte gestützt auf den Entscheid zwischenzeitlich bereits die Konkursandrohung – zu verhindern. Im Ergebnis läuft das Massnahmebegehren damit auf ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der in Aussicht genommenen Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Mai 2014 hinaus. Es rechtfertigt sich daher, das Begehren entsprechend einem solchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO zu prüfen. Dabei steht die Abwägung der gegenseitigen Interessen im Vordergrund, d.h. es sind die Nachteile, die dem (potentiellen) Beschwerdeführer bei einer sofortigen Vollstreckung drohen, den Nachteilen gegenüberzustellen, die ein Vollstreckungsaufschub für die Gegenpartei nach sich ziehen kann; auch die Erfolgschancen des Rechtsmittels dürfen berücksichtigt werden (Freiburghaus/

Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 325 N 6). Nötigenfalls kann der Aufschub von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden (Art. 325 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. auch Art. 264 Abs. 1 ZPO).

Die gesetzliche Regelung basiert auf der sofortigen Vollstreckbarkeit der geschützten Forderung; der Aufschub der Vollstreckbarkeit ist die Ausnahme. Aus der Stellungnahme des Klägers geht nicht hervor, dass er befürchtet, ihm drohten bei einem vorläufigen Aufschub konkrete Nachteile. Auffällig ist immerhin, dass – in quantitativer Hinsicht offenbar bis auf eine Gegenforderung nicht bzw. nur in untergeordnetem Mass strittige – mehrere zehntausend Franken zur Diskussion stehen, dass es die Beklagte aber trotzdem nicht für nötig erachtete, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung des Klägers bei weiterem Zuwarten kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden. Allerdings hat (auch) die Beklagte nachvollziehbar aufgezeigt, dass ihr auf die Gefahr hin, dass sich die Forderung des Klägers im Nachhinein als unbegründet erweist, bei (einer Fortsetzung) der Vollstreckung der Betreibungsforderung der Konkurs droht bzw. dass sie, sollte sie gezwungen sein, die Konkurseröffnung durch Bezahlung der Forderung abzuwenden, ein Rückforderungsverfahren (nach Art. 86 SchKG) anstrengen müsste, dessen Erfolg angesichts des ausländischen Wohnsitzes des Klägers fraglich sein könnte. Letzteres lässt den Aufschub grundsätzlich als angezeigt erscheinen, wobei den Interessen des Klägers an der sofortigen Vollstreckbarkeit und dem

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Umstand, dass angesichts der erstinstanzlichen Kurzbegründung nicht von vornherein gesagt werden kann, dass die Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht durchdringen wird, dadurch Rechnung tragen wird, dass die Beklagte verpflichtet wird, die

Gegenstand der Konkursandrohung bildende Forderung inkl. Zinsen, bisherigen Betreibungskosten sowie den Inkassokosten beim Gericht zu hinterlegen. In quantitativer Hinsicht ist dabei von einem Betrag von (gerundet) Fr. 10'300.00 auszugehen (…).

4. Der Aufschub der Vollstreckbarkeit fällt dahin, wenn die Sicherstellung nicht innert Frist geleistet wird oder wenn die Beklagte nach Zustellung des begründeten Entscheids vom 13. Mai 2014 auf die Erhebung einer Beschwerde verzichten sollte. Eine besondere Fristansetzung gemäss Art. 263 ZPO kann dabei unterbleiben; die Frist ergibt sich aus Art. 321 Abs. 1 ZPO.

5. Die Kosten dieses Massnahmeverfahrens – Gerichtskosten werden dabei nicht anfallen (vgl. Art. 114 lit. c ZPO) – bleiben in dem Sinn bei der Hauptsache, dass über sie im Rahmen des allfälligen Beschwerdeverfahrens zu entscheiden sein wird. Sollte es nicht zu einem solchen kommen, beträgt der Entschädigungsanspruch des Klägers

– in Ergänzung der dringlichen Verfügung vom 12. Mai 2014 – Fr. 300.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.).

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