Rejection of Pre-Appeal Legal Aid Application Lacking Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an application for free legal aid filed prior to lodging an appeal because the application lacked any specification of the grounds for appeal or any engagement with the reasoning of the challenged lower court decision. The court reasoned that the appellate review process requires a properly substantiated appeal that explicitly addresses why the prior decision was incorrect, and the appellate court is not obligated to investigate the case file to formulate arguments for the applicant; thus, a pre-appeal application for free aid that does not demonstrate that the appeal is not meritless—by at least implicitly showing the grounds of appeal—must be rejected as the resulting appeal would be deemed hopeless.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 310 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 117 ZPO; Rejection of Pre-Appeal Legal Aid Application Lacking Grounds: The court reasoned that the appellate review process requires a properly substantiated appeal that explicitly addresses why the prior decision was incorrect, and the appellate court is not obligated to investigate the case file to formulate arguments for the applicant; thus, a pre-appeal application for free aid that does not demonstrate that the appeal is not meritless—by at least implicitly showing the grounds of appeal—must be rejected as the resulting appeal would be deemed hopeless.
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KI-generiertCited as the requirement for granting legal aid, which was denied because the underlying appeal was deemed hopeless.
The lack of proper justification for the intended appeal, required by this article, led to the conclusion that the appeal was hopeless.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: ZV.2014.157 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 20.11.2014 Entscheiddatum: 20.11.2014
Entscheid Kantonsgericht, 20.11.2014 Art. 117 ff., Art. 310 und Art. 311 Abs. ZPO (SR 272). Unentgeltliche Prozessführung. Ein vor Rechtshängigkeit der in Aussicht genommenen Berufung eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das keinerlei Angaben zu den Berufungsgründen, welche in der Sache gemacht werden wollen, enthält und sich mit den Entscheidgründen des anzufechtenden Entscheid mit keinem Wort auseinandersetzt, ist abzuweisen (Kantonsgericht St. Gallen, Vizepräsident der I. Zivilkammer, Verfügung vom 20. November 2014, ZV.2014.157).
Erwägungen (Auszug)
III.
1. Ersucht eine Partei um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für ein Rechtsmittelverfahren, bevor sie das Rechtsmittel einreicht und damit bekannt gibt, was sie rügen will, ist bei der Beurteilung der Prozessaussichten - abweichende oder ergänzende Ausführungen im Gesuch vorbehalten - vom erstinstanzlichen Prozessstoff auszugehen, sowie davon, dass der Gesuchsteller im Rechtsmittelverfahren die erstinstanzlichen Anträge zu erneuern und diese mit den selben Argumenten wie vor erster Instanz zu begründen gedenkt.
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. sie muss sich zumindest in gedrängter Form mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen und soll darlegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sein und abgeändert werden soll. Soweit das vorinstanzliche Gericht sich in den Entscheidgründen mit den Vorbringen der
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Parteien auseinandersetzte, genügen pauschale Verweise auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften der Begründungspflicht nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Akten und Rechtsschriften auf Differenzen zwischen den Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz zu untersuchen, vielmehr obliegt den Berufungsklägern, mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, welche Behauptungen, Bestreitungen, Rügen oder Einwendungen in jenem Verfahren erhoben worden waren. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung; fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2011; 5A_438/2012; vgl. auch Reetz, ZPO-Komm., N 36 und 38 zu Art. 311 ZPO und ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 92).
3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Was letztere Voraussetzung betrifft, so ist es nicht Sache der über die unentgeltliche Rechtspflege für eine in Aussicht genommene Berufung zuständigen Rechtsmittelinstanz, nach Studium der Akten des erstinstanzlichen Verfahrens Erörterungen darüber anzustellen, wie und mit welchen Erfolgsaussichten eine vor erster Instanz vollumfänglich unterlegene Partei in einem potentiellen Berufungsverfahren unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung geltend machen könnte und dem Gesuchsteller damit gegebenenfalls noch Anhaltspunkte zur späteren Begründung der Berufung zu liefern; dies umso weniger, als die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind (Köchli, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 119 N 10 mit Hinweis auf BGE 122 I 203 ff., 205 E.2.c) und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege auch für die Ausarbeitung der Berufungsschrift bewilligt wird.
4. Das vorliegende Gesuch setzt sich mit dem anzufechtenden, eingehend und sorgfältig begründeten erstinstanzlichen Entscheid mit keinem Wort auseinander. Eine blosse, wenn allenfalls auch ausführliche, schlichte Wiederholung der vor Kreisgericht vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Argumente - wovon, wie vorne (E.III.1)
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ausgeführt, auszugehen ist - genügt den Erfordernissen an die Begründung einer Berufung nicht, wäre doch schlechterdings nicht auszumachen, aus welchen Gründen der Entscheid des Kreisgerichts nach Auffassung der Klägerin falsch sein und daher abgeändert werden soll. Auf die Berufung könnte nicht eingetreten werden.
5. Damit erscheint eine solche Berufung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
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