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ZV.2012.20 • KGN SG ZV.2012.20 KI-generiert

Denial of Legal Aid Based on Unreliable Financial Disclosure

Geschäftsnummer ZV.2012.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought free legal aid for an appeal concerning a claim from a contract after the lower court dismissed the claim and imposed costs. The court denied the application for free legal aid because the appellant failed to credibly demonstrate indigence; specifically, the court found the appellant's financial declarations unreliable due to past non-compliance with tax reporting obligations and a failure to make required payments for rent and debt service despite having variable income, leading to the conclusion that the appellant could afford the modest cost deposit for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 117 lit. a ZPO, Art. 15 Abs. 1 lit. b EG, Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 Al. 3 GO, Art. 169 Abs. 2 StG, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 102 ZPO; Denial of Legal Aid Based on Unreliable Financial Disclosure: The court denied the application for free legal aid because the appellant failed to credibly demonstrate indigence; specifically, the court found the appellant's financial declarations unreliable due to past non-compliance with tax reporting obligations and a failure to make required payments for rent and debt service despite having variable income, leading to the conclusion that the appellant could afford the modest cost deposit for the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Leistung des Kostenvorschusses Offenlegung der Vermögensverhältnisse Bedürftigkeit Beweislosigkeit Verlust des Versorgerschadens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. a ZPO

This provision established the requirement for the appellant to demonstrate indigence (Prozessarmut) for the request for free legal aid.

Art. 102 ZPO

Cited in the order requiring the appellant to pay a cost deposit.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to specify the conditions under which the decision is subject to an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: ZV.2012.20 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 24.03.2012 Entscheiddatum: 24.03.2012

Entscheid Kantonsgericht, 24.03.2012 Art. 117 lit. a ZPO (SR 272). Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Prozessarmut (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,

24. März 2012, ZV.2012.20).

Erwägungen

I.

1. Am 16. Dezember 2011 fällte das Kreisgericht in der Streitsache der Parteien betreffend Forderung aus Auftrag folgenden Entscheid:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 hat der Kläger zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat.

3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 693.05 zu bezahlen.

4.

2. Mit Eingabe vom 20. Januar 2012 erhob A gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage im Betrag von Fr. 132.00 nebst Zins und Kosten; gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches er auf Aufforderungen des Kantonsgerichts vom 14. und

22. Februar 2012 hin entsprechend ergänzte.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

II.

Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 f. ZPO).

Zuständig in dieser Angelegenheit - und damit auch zur Beurteilung des vorweg zu behandelnden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - ist, da es sich beim geltend gemachten Anspruch in der Sache um einen solchen obligationenrechtlicher Natur handelt (Vergütung aus Auftrag Art. 394 ff. OR), der Einzelrichter im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG zur ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 Al. 3 GO; Art. 17 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 EG zur ZPO).

Auf das Gesuch ist einzutreten.

III.

Nach Art. 117 lit. a ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, d.h. wenn sie an sogenannter Prozessarmut leidet; eine solche hat sie zumindest glaubhaft zu machen (Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in Christian Schöbi [Hrsg.],Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, SWR/Band 3, Bern 2001, S. 190 mit zahlreichen Hinweisen).

1. a) Der Beschwerdeführer gibt an, er verfüge über ein variables Einkommen von monatlich Fr. 2'500.00 bis Fr. 3'500.00, über keinen Vermögensertrag, über keine Versicherungsleistungen (IV-Renten, AL-Geld, Krankengeld etc.) und über keine sonstigen Einkünfte (Gesuch vom 04.08.2011 gemäss Formular; vi-act. 7/2).

Die monatlichen Auslagen (gemäss Formular) beziffert er auf insgesamt Fr. 3'037.00 (Fr. 2'300.00 Mietzins [ab 01.03.2012 Fr. 1'510; Eingabe vom 22.03.2012; act. BE/13], Fr. 287.00 Krankenkassenbeiträge, Fr. 250.00 Kosten für die Fahrt zur Arbeit und Fr. 200.00 Kosten für auswärtige Verpflegung).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

b) Der Beschwerdeführer gibt weiter an, über "keine" Vermögenswerte (wie Sparhefte, Bankkonten, Wertschriften etc.) zu verfügen. Bei den Schulden erwähnt er "Betreibungen ca. 35000.-" und verweist dazu u.a. auf eine Pfändungsurkunde vom

8. Juni 2011, gemäss welcher sein den Gesamtnotbedarf von insgesamt Fr. 3'817.95 (Fr. 1'517.95 + Mietzins von Fr. 2'300.00) übersteigendes Netto-Mehreinkommen pro Monat bis 2. Mai 2012 gepfändet wurde und abzuliefern ist.

c) Aus der letzten rechtskräftigen Veranlagung mit Berechnung vom 12. Januar 2012, welche auf Aufforderung im Beschwerdeverfahren hin eingereicht wurde, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 12'900.00, ohne steuerbares Vermögen, veranlagt wurde (Beilage zur Eingabe vom 20.02.2012; act. B/6). Es handelt sich dabei um eine Ermessensveranlagung, welche erging, nachdem der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Aufzeichnungen zu seinen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingereicht hatte (vgl. dazu Art. 169 Abs. 2 StG). Aus der Veranlagungsberechnung geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer eine ihm gewährte Prämienverbilligung zu deklarieren unterliess.

d) Die im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Abklärungen haben schliesslich ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit seit der Verdienstpfändung vom 8. Juni 2011 dem Betreibungsamt nach eigenen Angaben "noch nie etwas abgeliefert" und auch die in der Bedarfsrechnung mit Fr. 2'300.00 eingestellten Mieten "ab Juli bis Februar 2012 nicht bezahlt" hat (Eingaben vom 23.02. 2012 und vom 22.03.2012; act. BE/9 und 13).

2. Aufgrund dieser Angaben und Unterlagen erscheint die vom Beschwerdeführer behauptete Prozessarmut als nicht glaubhaft.

a) Die Sachdarstellung einer in Steuerangelegenheiten erfahrenen Partei wie der Beschwerdeführer, die sich ermessensweise einschätzen lässt, ist, was die Behauptungen betreffend die finanziellen Verhältnisse anbelangt, schon grundsätzlich nicht glaubhaft, es sei denn, es werde plausibel erklärt, weshalb - wenn nicht im Bestreben, weniger Steuern als bei ordnungsgemässer Deklaration zahlen zu müssen -

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die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt wurden. Der Beschwerdeführer liefert keine solche Erklärung.

Der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich ist auch der Umstand, dass er den Aufwand für die Krankenkassenbeiträge für das Jahr 2010 nicht wahrheitsgemäss deklariert hat. Wie es sich diesbezüglich mit der Angabe im vorliegenden Gesuch betreffend das Jahr 2011 verhält, für welches wie oben erwähnt Fr. 287.00 geltend gemacht werden, steht dahin und kann dahingestellt bleiben.

b) Berücksichtigt man ferner, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Jahreshälfte 2011 weder für den Schuldendienst noch für das Wohnen Aufwand betrieben hat, so kann keine Rede davon sein, dass er bei gehabten Einkünften von monatlich durchschnittlich Fr. 3'000.00 (zum Bedarf ohne Mietzins [bis Februar 2012] vgl. vorne Erw. III/1b) nicht in der Lage sein soll, den beim vorliegenden Streitwert eher bescheidenen Kostenvorschuss zu leisten (sh. unten Erw. III/3) bzw. für die entsprechenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahren aufzukommen (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO); daran ändert der Umstand nichts, dass er Ende Februar 2012 für die neue Wohnung (Mietzins, Kaution und Schlüssel-Depot) Fr. 4'230.00 zu erlegen hatte (Beilage zur Eingabe vom 22.03.2012; act. BE/13). Beizufügen bleibt, dass eine Verbeiständung des rechtskundigen Beschwerdeführers sowohl mangels Notwendigkeit (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) als auch deshalb nicht in Frage kommt, weil die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ohnehin nicht mehr ergänzt werden könnte.

3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und der Beschwerdeführer aufzufordern, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.00 zu bezahlen (Art. 102 ZPO und Art. 10 Ziff. 211 GKV).

III.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten.

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IV.

Die diesem Entscheid beigefügte standardisierte Rechtsmittelbelehrung ist dahingehend zu präzisieren, dass es sich vorliegend nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt; der Entscheid ist nur unter der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG beschwerdefähig.

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