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VZ.2009.32 • KGN SG VZ.2009.32 KI-generiert

Spousal Support Enforcement After Child Majority Requires Explicit Contractual Term

Geschäftsnummer VZ.2009.32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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For provisional debt enforcement based on a spousal support agreement approved in matrimonial protection proceedings, the agreement must explicitly state that the support obligation extends beyond the child's majority to be enforceable for post-majority support. The court reasoned that an agreement approved shortly before the child reached majority, which lacked any language specifying duration past that age, only settled support for the period of minority as required by law; since a mere statement of law does not constitute an enforcement title, and the interests of the now-adult child might differ from those of the parent who secured the agreement, clear contractual language is necessary to cover support after majority.

Legislator-Regeste

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Art. 277 ZGB, Art. 80 SchKG, Art. 82 SchKG, Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 133 ZGB; Spousal Support Enforcement After Child Majority Requires Explicit Contractual Term: Mündigenunterhalt verbindlich geregelt wurde. Vielmehr hätte das Gericht bzw. die Vereinbarung ausdrücklich festhalten müssen, dass der Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus gelten solle. Ohne diese Anordnung ergibt sich aus dem Entscheid nur, dass das Gericht seine Pflicht nach Art. 176 Abs. 3 ZGB erfüllt und den Unterhalt für die Dauer der Unmündigkeit verbindlich geregelt hat. Mehr lässt sich schon deshalb aus dem Entscheid nicht ableiten, weil es durchaus Gründe geben kann, um über den Mündigenunterhalt in einem separaten Verfahren zu entscheiden.

Schlagwörter

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Unterhaltspflichten gegenüber Kindern Eherecht Dauer des nachehelichen Unterhalts Vollstreckungstitel Mündigkeit Schuldbetreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: VZ.2009.32 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 02.11.2009 Entscheiddatum: 02.11.2009

Entscheid Kantonsgericht, 02.11.2009 Art. 277 ZGB; Art. 80 ff. SchKG: Damit gestützt auf eine im Eheschutzverfahren genehmigte Vereinbarung Rechtsöffnung für den Unterhalt eines mündigen Kindes erteilt werden kann, muss aus dem Wortlaut klar hervorgehen, dass der Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus geregelt werden soll (Kantonsgericht, Präsident III. Zivilkammer,

2. November 2009, VZ.2009.32).

Aus den Erwägungen:

Die vom Eheschutzrichter genehmigte Vereinbarung wurde knapp zwei Wochen vor der Mündigkeit des ältesten Sohnes geschlossen. Eine Klausel, wonach die Unterhaltsregelung für den Sohn über dessen Mündigkeit hinaus gelten soll, enthält die Vereinbarung nicht. Mit der Genehmigung wurde daher nicht verbindlich über den Mündigenunterhalt entschieden, wird doch mit keinem Wort erwähnt, dass die Unterhaltsregelung auch für die Zeit nach der Mündigkeit gelten soll. Diese Formulierung war in den Rechtsbegehren noch enthalten und fand offensichtlich nicht in die Vereinbarung Eingang. Es ist denn auch bezeichnend, dass sich die Gläubigerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch nur allgemein auf Art. 277 ZGB beruft. Eine Gesetzeslage, selbst eine klare, bildet für sich alleine allerdings keinen Rechtsöffnungstitel, dazu bedarf es vielmehr entweder eines Urteils (zur definitiven Rechtsöffnung: Art. 80 SchKG) oder zumindest einer Schuldanerkennung (zur provisorischen Rechtsöffnung: Art. 82 SchKG).

Auch aus dem Umstand, dass die Vereinbarung einen Tag vor der Mündigkeit des Kindes genehmigt wurde, ergibt sich nicht zwingend, dass damit der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Mündigenunterhalt verbindlich geregelt wurde. Vielmehr hätte das Gericht bzw. die Vereinbarung ausdrücklich festhalten müssen, dass der Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus gelten solle. Ohne diese Anordnung ergibt sich aus dem Entscheid nur, dass das Gericht seine Pflicht nach Art. 176 Abs. 3 ZGB erfüllt und den Unterhalt für die Dauer der Unmündigkeit verbindlich geregelt hat. Mehr lässt sich schon deshalb aus dem Entscheid nicht ableiten, weil es durchaus Gründe geben kann, um über den Mündigenunterhalt in einem separaten Verfahren zu entscheiden. Nach Eintritt der Mündigkeit decken sich die Interessen des Kindes nicht unbedingt mit jenen desjenigen Elternteils, das (vermeintlich) zu seinen Gunsten eine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen hat. Dies liegt daran, dass bei der Berechnung des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts die wirtschaftliche Belastung des Pflichtigen gesamthaft zu beurteilen ist (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 133 ZGB N 13). Es kann deshalb durchaus angezeigt sein, das Kind allein mit dem Vater über den Mündigenunterhalt verhandeln zu lassen oder über die Frage, wie die Ausbildung des Kindes aussehen soll, nicht im summarischen Eheschutzverfahren zu entscheiden. Eine Vertretung des Kindes durch die Mutter gestützt auf eine gültige Vollmacht des mündigen Sohnes (BGE 129 III 55) scheidet hier zum vornherein aus, da das Kind nicht während des Verfahrens, sondern erst nach der Genehmigung der Vereinbarung mündig wurde.

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