Appeal Regarding Preliminary Evidence Order and Deposit Requirement in Purchase Agreement Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute stemming from a purchase agreement, a lower court issued a decision to obtain an expert opinion on specific points and ordered the appellant to pay a deposit of CHF 10,000 within 14 days, leading the appellant to file an appeal based on the denial of justice, challenging the evidence order and the distribution of the burden of proof, arguing that the deposit requirement arbitrarily shifted the entire burden onto them in violation of substantive law. The appellate court dismissed the appeal because, generally, such preliminary evidence orders can only be challenged in an appeal of the final judgment, and an exception allowing immediate appeal only applies if waiting until the final judgment would cause irreparable or significant disadvantage, which the appellant failed to demonstrate, as the full impact of the decision would only be definitively established upon the final ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 ZPO, Art. 254 Abs. 2 ZPO, Art. 8 ZGB, Art. 264 Abs. 1 ZPO, Art. 99 Abs. 3 ZPO; Appeal Regarding Preliminary Evidence Order and Deposit Requirement in Purchase Agreement Dispute: The appellate court dismissed the appeal because, generally, such preliminary evidence orders can only be challenged in an appeal of the final judgment, and an exception allowing immediate appeal only applies if waiting until the final judgment would cause irreparable or significant disadvantage, which the appellant failed to demonstrate, as the full impact of the decision would only be definitively established upon the final ruling.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because the requirements for filing an appeal against an interim evidence decision under this article were not met.
This provision concerns the general inadmissibility of appealing evidence orders separately, which is the context for applying Art. 254 Abs. 2 ZPO.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: VZ.2007.55 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 06.11.2007 Entscheiddatum: 06.11.2007
Entscheid Kantonsgericht, 06.11.2007 Art. 99 Abs. 3 und 254 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beweisbeschluss. Unzulässigkeit der Beschwerde im betreffenden Fall. Nichteintreten (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 6. November 2007, VZ.2007.55).
Erwägungen
I.
1. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt eine Forderungsstreitigkeit aus Kaufvertrag (Aberkennung) zugrunde. In dieser Streitsache fällte der Kreisgerichtspräsident am 13. September 2007 den Beschluss, zu den in Ziff.1 lit. a-e des Dispositivs erwähnten Fragen ein Gutachten einzuholen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin in Ziff. 4 des Entscheiddispositivs aufgefordert, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.- zu leisten.
2. Gegen diesen Beweisbeschluss erhob die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2007 (act. B/2; Poststempel vom gleichen Tag: vgl. act. B/3) Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht, mit den folgenden Anträgen:
"1. Es sei der Beweisbeschluss des Kreisgerichts vom 13. September 2007 aufzuheben und es sei die Streitsache zu neuem Beschluss an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2. Eventualiter sei der Beweisbeschluss des Kreisgerichts vom 13. September 2007 aufzuheben und ein Beweisbeschluss derart zu fassen, dass die Beschwerdegegnerin den Nachweis zu erbringen hat, dass die von ihr gelieferten Geräte dieselben zugesicherten Eigenschaften eines Gerätes Typ A bzw. eines Gerätes Typ B mit einem Wirkungsgrad von 99,6 % haben.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Einschreiben vom 24. Oktober 2007 (act. B/6) nahm die Vorinstanz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Stellung. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 (act. B/8) wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung aufschiebender Wirkung entsprochen. Auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet.
II.
1. Ein erstinstanzlicher Beweisbeschluss kann grundsätzlich nur zusammen mit dem Endurteil mit Berufung angefochten werden. Nur ausnahmsweise ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde zulässig, wenn beim Zuwarten bis zur Berufung mit nicht wieder gutzumachenden oder immerhin erheblichen Nachteilen zu rechnen wäre (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4 zu Art. 99 ZPO und N 6b zu Art. 254 Abs. 2 ZPO).
Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin ihre Rügen auch in einem nachfolgenden Berufungsverfahren noch geltend machen könnte, ohne dass ihr dadurch ein nicht wieder gutzumachender oder immerhin erheblicher Nachteil entstünde.
2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der Beweislast: Aufgrund des von ihr zu leistenden Beweiskostenvorschusses habe der Kreisgerichtspräsident offensichtlich ihr die
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gesamte Beweislast auferlegt, d.h., habe sie bei Misslingen des Beweisergebnisses bzw. Nichtleisten des Kostenvorschusses die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Beweislastverteilung stelle eine willkürliche Würdigung des Sachverhalts dar und verletze Art. 8 ZGB in unzulässiger Art und Weise (vgl. Beschwerde, 5 Ziff. III.1).
3. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffen zweifellos einen wesentlichen Aspekt der vorinstanzlichen Entscheidfindung. Dennoch können sie von der Beschwerdeführerin auch im Berufungsverfahren noch erhoben werden, ohne dass ihr dadurch ein nicht wieder gutzumachender oder immerhin erheblicher Nachteil entsteht. Dies gilt umso mehr, als die volle Tragweite des Beweisbeschlusses, auf den die Vorinstanz bis zum Abschluss des Verfahrens noch zurückkommen kann, erst im Endentscheid definitiv feststeht (vgl. auch ZR 1984 Nr. 100). Auch die durch das Expertiseverfahren bewirkten Kosten werden erst zu diesem Zeitpunkt endgültig verlegt (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Gegenteiliges macht schliesslich auch die Beschwerdeführerin nicht geltend: Diese geht selbst zwar von einem Nachteil aus (vgl. Beschwerde, 3 Ziff. III.4). Nähere Ausführungen, worin ein solcher konkret besteht, macht sie jedoch nicht.
4. Ist aber nicht ersichtlich, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender bzw. erheblicher Nachteil resultiert, ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, mit der Geltendmachung ihrer Rügen bis zum Endentscheid zuzuwarten. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten (vgl. auch LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 6b zu Art. 254 Abs. 2 ZPO).
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