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VZ.2006.49 • KGN SG VZ.2006.49 KI-generiert

Debtor's Late Arrival and Denial of Right to Be Heard in Fee Dispute

Geschäftsnummer VZ.2006.49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought definitive legal clearance for a minor fee claim, and the court scheduled a hearing where the creditor appeared on time but the debtor arrived late, after the creditor had presented their case and the judge had almost concluded, leading the debtor to claim denial of their right to be heard. The appellate court found that although the initial denial of a hearing before the creditor spoke was not the core issue because the judge later granted a brief opportunity to speak before issuing the decision, the lower court committed a formal denial of justice by starting and hearing the creditor before the statutorily allotted grace period for the debtor's appearance had fully expired, thus requiring the annulment of the decision regardless of the apparent clarity of the legal situation.

Legislator-Regeste

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Art. 254 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 81 GerG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 79 ZPO, Art. 254 ZPO, Art. 255 Abs. 2 ZPO; Debtor's Late Arrival and Denial of Right to Be Heard in Fee Dispute: The appellate court found that although the initial denial of a hearing before the creditor spoke was not the core issue because the judge later granted a brief opportunity to speak before issuing the decision, the lower court committed a formal denial of justice by starting and hearing the creditor before the statutorily allotted grace period for the debtor's appearance had fully expired, thus requiring the annulment of the decision regardless of the apparent clarity of the legal situation.

Schlagwörter

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Parteianhörung nachträglicher Rechtsvorschlag Verzugskosten Rechtsverzögerung Gläubigerversammlung Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 254 Abs. 1 lit. a ZPO

This provision defines the grounds for appeal based on the refusal of a prescribed judicial act, which the court found applicable to the denial of procedural rights.

Art. 81 GerG

The court cited this provision to establish that the lower court erred by starting the hearing before the appellant could be considered absent.

Art. 29 Abs. 2 BV

This constitutional right to be heard is mentioned in connection with the specific grounds for appeal concerning denial of legal recourse.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: VZ.2006.49 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 16.02.2007 Entscheiddatum: 16.02.2007

Entscheid Kantonsgericht, 16.02.2007 Art. 254 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 81 GerG, Art. 29 Abs. 2 BV; Formelle Rechtsverweigerung / Verweigerung des rechtlichen Gehörs bei Nichtbeachten der halben Respektstunde gemäss Art. 81 GerG (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 16. Februar 2007, VZ. 2006.49).

Erwägungen

I.

1. Der Kanton X ersuchte am 19. September 2006 in der Betreibung Nr. 63'619 des Betreibungsamtes gegen den Beschwerdeführer für eine Gebührenforderung von Fr. 60.- (für zwei beglaubigte Erbbescheinigungen) und Kosten um definitive Rechtsöffnung.

Am 20. September 2006 lud der Kreisgerichtspräsident die Parteien auf den 3. Oktober 2006, 08.30 Uhr, zur Verhandlung vor, wobei er ihnen das Erscheinen freistellte. Der Vertreter des Gläubigers erschien pünktlich und der Kreisgerichtspräsident führte ohne Verzug die Verhandlung durch; diese dauerte "aufgrund der klaren Rechtslage … nur 5 Minuten". Als der Schuldner um 08.58 Uhr auf dem Gericht erschien, wurde ihm vom Kreisgerichtspräsidenten mitgeteilt, "dass der Fall entschieden sei und der Amtsnotar das Gerichtsgebäude bereits wieder verlassen habe". Als der Schuldner auf Anhörung insistierte, wurde ihm das Wort erteilt, worauf er ein Ausstandsbegehren stellte. Daraufhin beschied ihm der Kreisgerichtspräsident, er solle "innert zwei Tagen ein schriftliches Ausstandsbegehren einreichen", das er dann an das Kantonsgericht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

weiterleite, ansonst "aufgrund der Akten entschieden" werde (Zitate aus der Stellungnahme vom 17.10.2006; act. 4 des Verfahrens KP.2006.40).

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2006 (Poststempel 5. Oktober 2006) wandte sich der Schuldner direkt an das Kantonsgericht und stellte ein Ausstandsbegehren, zu welchem der Kreisgerichtspräsident in der Folge wie erwähnt am 17. Oktober 2006 Stellung nahm.

Am 5. Oktober 2006 erliess der Kreisgerichtspräsident in der Streitsache der Parteien folgenden Entscheid:

1. In der Betreibung Nr. 63'619 des Betreibungsamtes wird für Fr. 60.- und Fr. 17.- Kosten Zahlungsbefehl definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 80.- bezahlt der Schuldner. Sie werden bei der Gläubigerin erhoben, unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf den Schuldner.

. Der Schuldner hat die Gläubigerin mit Fr. 50.- für Parteikosten zu entschädigen.

2. Mit Eingabe vom 6. November 2006 (Poststempel) erhob der Schuldner gegen den

Entscheid vom 5. Oktober 2006 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, derselbe sei aufzuheben. In seiner Vernehmlassung vom 15. November 2006 schloss der Vorderrichter unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 17. Oktober 2006 zum Ausstandsbegehren auf Abweisung der Beschwerde. Am 21. November 2006 wurden die Akten des Verfahrens KP.2006.49 beigezogen. Der Gläubiger verzichtete auf eine Stellungnahme.

II.

Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79 ZPO) ergibt, dass diese erfüllt sind.

Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

III.

Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht kann u. a. geltend gemacht werden, dass ein Kreisgerichtspräsident sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen (Art. 254 Abs. 1 lit. a ZPO). Als so genannte formelle Rechtsverweigerung im weiteren Sinne, die unter dieser Bestimmung fällt (LEUENBERGER, UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 3c zu Art. 254 ZPO), gilt insbesondere die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, welches von verschiedenen Bestimmungen der Zivilprozessordnung, aber auch von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet wird.

1. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Vorderrichter habe entschieden, bevor er ihn angehört habe (Beschwerde, Ziffer III/2 Abs. 6 und 7), ist nicht berechtigt, woran auch die oben zitierte Äusserung des Kreisgerichtspräsidenten nichts ändert. Solange nämlich ein Entscheid nicht eröffnet ist, kann der Richter jederzeit darauf zurückkommen. Der Kreisgerichtspräsident hat dem Schuldner auf dessen Insistieren hin denn auch wenigstens im Nachhinein noch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, und zwar vor Erlass des Entscheides. Der Vorwurf, nicht angehört worden zu sein, geht daher fehl.

2. Wie das Vorgehen des Kreisgerichtspräsidenten im Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Ausstandsbegehren zu beurteilen wäre (vgl. oben Erwägung I/1 Abs. 2 am Ende), kann offen bleiben, da es der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterlässt, diesbezüglich eine Rüge zu erheben (vgl. Art. 255 Abs. 2 ZPO) und die Aufhebung des Entscheides wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften zu verlangen (Art. 56 Abs. 3 GerG).

3. Nicht erspart werden kann dem Vorderrichter indessen der Vorwurf, dass er die Verhandlung eröffnete und den Vertreter des Gläubigers plädieren liess, bevor der Schuldner als ausgeblieben betrachtet werden durfte (vgl. Art. 81 GerG). Damit blieb es dem Schuldner verwehrt, zu den Ausführungen des Gläubigers - dieser hatte sich immerhin trotz Vorliegens eines definitiven Rechtsöffnungstitels und eines Betrages

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von lediglich Fr. 60.- in einem angeblich klaren Fall an die Verhandlung bemüht und zusätzlich mündliche Ausführungen gemacht - Stellung zu nehmen

Darin liegt, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt (Beschwerde, Ziffer III/2 Abs. 9 und 10), eine formelle Rechtsverweigerung, welche - auch wenn die Rechtslage als klar erscheinen mag - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen muss. Die Vorinstanz wird zu gegebener Zeit (d.h. nach Erledigung des hängigen Ausstandsverfahrens) den neuen Entscheid ohne Berücksichtigung der Ausführungen des Gläubigers gemäss Verhandlungsprotokoll vom 3. Oktober 2006 (act. 6 des Verfahrens KP.2006.43) zu fällen haben. Führt sie - was, falls keine Partei dies verlangt, auch nicht unbedingt nötig ist (vgl. Art. 206 Abs. 1 ZPO) - keine neue Verhandlung durch, wird sie dem Schuldner noch die Gelegenheit einräumen müssen, schriftlich zum Rechtsöffnungbegehren Stellung zu nehmen.

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