Tax Debt Legal Opening Dismissal Upheld Due to Insufficient Enforceable Title
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the lower court's dismissal of a request for definitive legal opening (Rechtsöffnung) based on tax debts, finding that the creditors failed to submit the necessary enforceable title as required by law, namely the specific, finalized tax assessment decision and a corresponding certificate of finality referring to that specific assessment. The submitted bankruptcy loss certificate, even though the debt was acknowledged in the bankruptcy proceedings, was insufficient as a definitive title for legal opening, as it only serves to prevent prescription defenses, and therefore, the lower court's refusal was not arbitrary despite the omission of the creditors.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 79 ZPO, Art. 80 SchKG, Art. 136 Abs. 2 aStG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Tax Debt Legal Opening Dismissal Upheld Due to Insufficient Enforceable Title: The submitted bankruptcy loss certificate, even though the debt was acknowledged in the bankruptcy proceedings, was insufficient as a definitive title for legal opening, as it only serves to prevent prescription defenses, and therefore, the lower court's refusal was not arbitrary despite the omission of the creditors.
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KI-generiertThis provision defines the enforceable title required for definitive legal opening, which was lacking in this case.
This procedural rule was cited by the appellant when challenging the lower court's decision for arbitrariness, which the court ruled upon.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: VZ.2005.35 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 19.07.2005 Entscheiddatum: 19.07.2005
Entscheid Kantonsgericht, 19.07.2005 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG (SR 281.1); Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO (sGS 961.2). Es ist nicht willkürlich, das Begehren um definitive Rechtsöffnung abzuweisen, wenn bei Steuerschulden lediglich der Konkursverlustschein sowie eine Rechtskraftbescheinigung, welche indessen auf keine bestimmte Veranlagung Bezug nimmt, eingereicht werden (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 19. Juli 2005, VZ.2005.35).
Erwägungen
I.
1. Im Konkurs über den Beschwerdeführer hatten der Kanton St. Gallen sowie die Gemeinde A. und Korporationen mit ihren vom Schuldner anerkannten Forderungen für rechtskräftig veranlagte Staatsund Gemeindesteuern 1992 einen Verlust von Fr.
706.90 erlitten (Verlustschein vom 18.12.1992; gläub. act. 2).
In der gestützt auf diesen Konkursverlustschein anbegehrten Betreibung Nr. 04/19265 des Betreibungsamtes der Stadt B. schlug der Schuldner auf den Zahlungsbefehl vom
30. September 2004 hin Recht vor (gläub. act. 1).
2. Am 20. April 2005 stellten die Gläubiger beim Kreisgericht D. für den Forderungsbetrag gemäss Verlustschein sowie für Betreibungsund Umtriebskosten das Gesuch um definitive Rechtsöffnung. Der Schuldner liess sich nicht vernehmen.
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Mit Entscheid vom 21. Juni 2005 wies das Kreisgerichtspräsidium D. (Einzelrichter der
3. Abteilung) das Rechtsöffnungsbegehren ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 125.-- den Gläubigern. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese hätten es versäumt, die erforderlichen Unterlagen (Veranlagungsverfügung, Steuerregisterauszug etc.) einzureichen.
3. Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 erhoben die Gläubiger beim Kantonsgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid vom 21. Juni 2005 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die anbegehrte definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Auf das Einholen einer Stellungnahme sowohl bei der Vorinstanz als auch beim Schuldner wurde verzichtet.
II.
1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79 ZPO) ergibt, dass diese erfüllt sind.
Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist einzutreten.
2. Die Gläubiger werfen der Vorinstanz Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 254 Abs.
1 lit. c ZPO) vor, weil sie die definitive Rechtsöffnung verweigert habe, "obwohl die Forderung rechtsgenüglich nachgewiesen wurde und unbestritten blieb". Dazu fällt was folgt in Betracht:
a) Die Gläubiger haben dem Rechtsöffnungsgesuch den erwähnten Verlustschein vom
18. Dezember 1992, den darauf gestützten Zahlungsbefehl vom 30. September 2004 sowie eine Bescheinigung des Steuersekretärs, dass die Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei, beigelegt; in dieser Bescheinigung wird indesssen nicht auf eine bestimmte Veranlagung bezug genommen (von ihrer Formulierung her wäre sie zum Beweis der Rechtskraft jeder beliebig behaupteten Veranlagung verwendbar).
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b) Bei Rechtsöffnungsgesuchen ist es unerlässlich, dem Rechtsöffnungsrichter den sogenannten Rechtsöffnungstitel vorzulegen (vgl. DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, N 53 zu Art. 80 SchKG mit Verweisen; PANCHAUD/CAPREZ, Die Rechtsöffnung, 400 § 160 Rz. 16 und 17). Vorliegendenfalls wäre also die gemäss Art.
80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG und Art. 136 Abs. 2 aStG einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellte, an den Schuldner gerichtete Veranlagungsverfügung betreffend die Staatsund Gemeindesteuern 1992 samt der auf einen bestimmten Betrag lautenden Steuerrechnung und einer konkret darauf bezug nehmenden Rechtskraftbescheinigung einzureichen gewesen.
Ein solcher Titel liegt hier nicht vor. Der von den Gläubigern eingereichte Verlustschein stellt, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, auch wenn der Schuldner im Konkurs die Forderung ausdrücklich anerkannt hat (Art. 265 Abs. 1 und 82 SchKG). Gestützt auf diesen Verlustschein durfte die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden; daran ändert die - auf eine nicht näher bezeichnete Veranlagungsverfügung bezug nehmende - Rechtskraftbescheinigung nichts. Der Verlustschein taugt lediglich dazu, einer allfälligen Verjährungseinrede (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG [die relative Bezugsverjährung für rechtskräftig veranlagte Steuern beträgt grundsätzlich fünf, die absolute zehn Jahre; Art. 217 StG]) entgegenzutreten (Art. 265 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 149a Abs. 1 SchKG).
c) Die von den Gläubigern erhobene Willkürrüge erweist sich damit als unbegründet.
3. Man könnte sich allerdings fragen, ob der Vorderrichter nicht deshalb willkürlich vorgegangen sei, weil er die Gläubiger nicht auf diesen prozessentscheidenden Mangel ihrer Eingabe aufmerksam machte und ihnen vor dem negativen Entscheid keine Gelegenheit bot, den - sei es versehentlich oder rechtsirrtümlich - nicht beigelegten Rechtsöffnungstitel noch nachzureichen (Art. 201 i.V.m. Art. 165 Abs. 2 und 161 Abs. 2 ZPO). Diese Frage muss indessen offen bleiben, nachdem die Gläubiger - es gilt das sogenannte Rügeprinzip (Art. 255 ZPO) - es unterlassen haben, wenigstens in einem Eventualstandpunkt eine entsprechende Rüge anzubringen.
4. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen.
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