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VD.LWA.15.09 • KGN SG VD.LWA.15.09 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Lack of Justification and Submission

Geschäftsnummer VD.LWA.15.09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative department dismissed an appeal against a prior decision regarding direct payments because the appellant failed to submit a concrete claim or provide any justification for contesting the initial decision, despite repeated requests and multiple extensions. The court reasoned that according to procedural law, a valid appeal must contain a request and justification, and since these elements were missing even after warnings that failure to comply would result in non-admission, the appeal could not be processed. Consequently, the appeal was dismissed as inadmissible, and the appellant was ordered to pay court fees, subject to a pending decision on his request for legal aid in a related matter.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 2 VRP, Art. 48 Abs. 3 VRP, Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 97 VRP, Art. 59bis VRP, Art. 48 Abs. 1 VRP; Dismissal of Appeal for Lack of Justification and Submission: The court reasoned that according to procedural law, a valid appeal must contain a request and justification, and since these elements were missing even after warnings that failure to comply would result in non-admission, the appeal could not be processed. Consequently, the appeal was dismissed as inadmissible, and the appellant was ordered to pay court fees, subject to a pending decision on his request for legal aid in a related matter.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Prozessvoraussetzung unentgeltliche Rechtspflege fehlende Unterschrift Beschwerdelegitimation Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 Abs. 1 VRP

This provision sets the requirements for a valid appeal (application, statement of facts, reasoning, signature), which were missing, leading to the non-admission.

Art. 48 Abs. 2 VRP

This provision mandates the administrative body to request the appellant to supplement the appeal if formal requirements are missing, which was done before the final decision to not enter the appeal.

Art. 48 Abs. 3 VRP

This provision requires threatening non-admission if the deadline for supplementation is missed, which was done and applied.

Art. 95 Abs. 1 VRP

This provision is cited as the basis for imposing costs on the appellant because their appeal was not admitted (which corresponds to a complete rejection).

Art. 97 VRP

This provision is cited as the basis for potentially waiving the fee if the appellant is granted legal aid in a related proceeding.

Art. 59bis VRP

This provision is cited in the legal remedy instruction to indicate how an appeal against the current decision can be lodged.

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Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden

Fall-Nr.: VD/LWA-15.09 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 07.09.2020 Entscheiddatum: 14.08.2015

Rekursentscheid VD; Landwirtschaftsrecht, Verfahrensrecht Der Rekurrent hat trotz wiederholter Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder ein konkretes Rechtsbegehren zur Sache gestellt, noch hat er seinen Rekurs begründet. Es ist für die Rekursinstanz daher nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund der Rekurrent den vorinstanzlichen Einspracheentscheid anficht bzw. inwiefern der Einspracheentscheid aus Sicht des Rekurrenten falsch sein soll. Dementsprechend kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden.

vgl. PDF

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement

VD/LWA-15.09

Entscheid vom 14. August 2015

Rekurrent A.___

gegen

Vorinstanz Landwirtschaftsamt

Betreff Einspracheentscheid vom 15. Mai 2015 betreffend Direktzahlungen 2014: Basiswert und Übergangsbeitrag 2014

Sachverhalt

A. Das Landwirtschaftsamt wies mit Entscheid vom 15. Mai 2015 eine Einsprache, die A.___, gegen die Festlegung des Basiswerts für den Übergangsbeitrag zu den Direktzahlungen 2014 erhoben hatte, ab.

Der Einspracheentscheid wurde A.___ gemäss eigenen Angaben am 27. Mai 2015 zugestellt.

B. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ am 10. Juni 2015 erneut Einsprache beim Landwirtschaftsamt. Er beantragte darin eine Frist von

60 Tagen zum Einreichen einer (Rekurs-)Begründung.

C. Das Landwirtschaftsamt überwies die Eingabe von A.___ am

11. Juni 2015 zur weiteren Behandlung als Rekurs an den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes.

Der Rechtsdienst wies A.___ mit Schreiben vom 18. Juni 2015 darauf hin, dass nach der Praxis des Volkswirtschaftsdepartementes für die Rekursergänzung eine Frist von höchstens fünfzehn Tagen gewährt werde. Dementsprechend setzte der Rechtsdienst A.___ Frist zur Rekursergänzung bis 3. Juli 2015 und wies ihn darauf hin, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht auf den Rekurs eingetreten werde.

D. Am 3. Juli 2015 ersuchte A.___ um eine Fristverlängerung für das Einreichen der Rekursergänzung von 60 Tagen.

Der Rechtsdienst hiess das Gesuch nur teilweise gut und verlängerte A.___ die Frist für das Einreichen der Rekursergänzung bis 23. Juli 2015. Gleichzeitig wurde A.___ darauf hingewiesen, dass eine weitere Fristverlängerung ausgeschlossen sei.

E. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 beantragte A.___ erneut eine Verlängerung der Frist um 60 Tage.

Der Rechtsdienst lehnte das Fristverlängerungsgesuch am 27. Juli 2015 ab und gewährte A.___ eine nicht verlängerbare Notfrist von drei Tagen für das Einreichen der fehlenden Rekursergänzung. A.___ wurde nochmals darauf hingewiesen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde.

F. In der Folge beantragte A.___ am 5. August 2015 wiederum eine Fristverlängerung von 60 Tagen sowie rechtliches Gehör, reichte aber weder eine Begründung für seinen Rekurs ein noch stellte er ein Rechtsbegehren zur Sache.

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Erwägungen

1. Nach Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) muss ein Rekurs einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Zudem ist der Rekurs zu unterzeichnen.

Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Unterschrift, so fordert die Rekursinstanz den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen (vgl. Art. 48 Abs. 2 VRP). Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP).

2. Der Rekurrent hat trotz wiederholter Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder ein konkretes Rechtsbegehren zur Sache gestellt, noch hat er seinen Rekurs begründet. Es ist für die Rekursinstanz daher nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund der Rekurrent den vorinstanzlichen Einspracheentscheid anficht bzw. inwiefern der Einspracheentscheid aus Sicht des Rekurrenten falsch sein soll. Dementsprechend kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden.

Die Nichteintretensfolge wurde dem Rekurrenten bereits in der ersten Fristansetzung vom 18. Juni 2015 angedroht. Auch im Schreiben vom 27. Juli 2015 betreffend Ansetzen einer Notfrist wurde der Rekurrent nochmals unmissverständlich auf die Folge einer Fristversäumnis hingewiesen. Zudem wurde klar festgehalten, dass die Notfrist nicht verlängerbar ist. Somit sind auch die formellen Voraussetzungen für ein Nichteintreten erfüllt.

3. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten derjenige Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da auf den Rekurs nicht einzutreten ist und das Nichteintreten einer vollständigen Abweisung entspricht, sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu auferlegen. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen.

Der Rekurrent hat in einem weiteren Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement (VD/LWA-14.26) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses Gesuch wurde vom Sicherheitsund Justizdepartement am 4. Juni 2015 abgewiesen. Der Rekurrent hat den Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes weitergezogen. Falls seine Beschwerde gutgeheissen und ihm im Verfahren VD/LWA-14.26 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden sollte, würden

Seite 3/4 dem Rekurrenten auch im vorliegenden Rekursverfahren VD/LWA-15 die amtlichen Kosten gestützt auf Art. 97 VRP erlassen. Die Rechnungsstellung für die Entscheidgebühr von Fr. 500.-- für das vorliegende Verfahren ist daher bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufzuschieben.

Entscheid

1. Auf den Rekurs von A.___ wird nicht eingetreten.

2. Dem Rekurrenten wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.

3. Auf die Erhebung der Entscheidgebühr wird verzichtet, falls dem Rekurrenten für das Rekursverfahren VD/LWA-14.26 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird.

Der Vorsteher

Benedikt Würth Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.

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