Administrative Appeal Dismissed as Moot Over Minimum Wage Fine Revocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn administrative appeal was filed against a notice imposing a fine for violating minimum wage conditions for posted workers, but the case was declared moot because the lower authority revoked the contested decision since the matter had already been sanctioned by a prior decision. The court reasoned that when a case is dismissed due to mootness, the party causing the mootness—in this instance, the lower authority via the revocation of the original decision—is generally responsible for the associated costs, but in this specific case, official costs were waived due to the non-completion of the administrative action, although the lower authority was ordered to pay the appellant a flat fee of CHF 1,000 plus VAT for out-of-court expenses because the appellant successfully opposed the original penalty.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 2 Abs. 1 Bst, Art. 9 EntsG, Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 97 VRP, Art. 98 Abs. 2 VRP, Art. 98bis VRP; Administrative Appeal Dismissed as Moot Over Minimum Wage Fine Revocation: The court reasoned that when a case is dismissed due to mootness, the party causing the mootness—in this instance, the lower authority via the revocation of the original decision—is generally responsible for the associated costs, but in this specific case, official costs were waived due to the non-completion of the administrative action, although the lower authority was ordered to pay the appellant a flat fee of CHF 1,000 plus VAT for out-of-court expenses because the appellant successfully opposed the original penalty.
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KI-generiertThis article is cited in the reasoning (section 2.1) regarding cost allocation when a case becomes moot, which informed the decision regarding the attribution of costs in the reasoning, although it is not explicitly cited in the final order regarding the merits/procedure (Order 1).
Cited in the reasoning (section 2.2) as the basis for waiving official costs due to the case becoming moot, which supports order 2.
Cited in the reasoning (section 3) as the rule for compensating extra-procedural costs, which underpins the decision to award costs in order 3.
Cited in the reasoning (section 3) as the rule for allocating extra-procedural costs based on success, which applies to the award in order 3.
Cited in the reasoning (section 3) to state that provisions of the Swiss Code of Civil Procedure regarding party compensation are applicable, supporting the compensation awarded in order 3.
Cited in the reasoning (section 3) to justify the determined lump-sum compensation amount awarded to the appellant in order 3.
Cited in the Rechtsmittelbelehrung (appeal instructions) as the provision governing appeals against this decision, but this is not part of the operative final orders (1, 2, 3) concerning the case resolution itself.
Volltext
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden
Fall-Nr.: VD/AWA-18.13 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 20.05.2020 Entscheiddatum: 20.08.2018
Abschreibungsentscheid VD: Gegenstandslosigkeit wegen Widerruf Wird eine Streitsache zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, hat in der Regel jener Beteiligte die Kosten zu tragen, der die Gegenstandslosigkeit verursachte. Vorliegend verursachte die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit durch den Widerruf der angefochtenen Verfügung; entsprechend sind die amtlichen Kosten von der Vorinstanz zu tragen.
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VD/AWA-18.13
Abschreibungsentscheid vom 20. August 2018
Rekurrent A.___, vertreten durch RA B.___
gegen
Vorinstanz Amt für Wirtschaft und Arbeit
Betreff Verfügung vom 31. Mai 2018 betreffend Verwaltungsbusse im Sinn von Art. 9 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20)
Sachverhalt
A. Am 31. Mai 2018 (Versand: 11. Juni 2018) erliess das Amt für Wirtschaft und Arbeit die nachfolgende Verfügung: «1. Gegenüber der Firma A.___ […] wird wegen Missachtung der minimalen Lohnund Arbeitsbedingungen (GAV für das Bauhauptgewerbe) gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Entsendegesetzes (SR 823.20; abgekürzt EntsG) i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.201) bei der Entsendung von drei Arbeitnehmenden im Jahr 2017 auf der Baustelle Dividella AG […] (Prüfperiode vom 15. bis 24. Februar 2017) eine Busse (Art. 9 EntsG) in der Höhe von Fr. 310.– ausgesprochen.
2. Die Gebühr für diese Verfügung wird auf Fr. 200.– festgesetzt und ist von der Arbeitgeberin zu tragen.»
B. Am 20. Juni 2018 erhob die A.___, vertreten durch RA B.___, Rekurs gegen die vorerwähnte Verfügung mit folgenden Anträgen: «Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen möge
1. die angefochtene Verfügung (Verwaltungsbusse vom 31. Mai 2018, Fallnummer:
2018.9040.0058) ersatzlos beheben; in eventu
2. die angefochtene Verfügung (Verwaltungsbusse vom 31. Mai 2018, Fallnummer:
2018.9040.0058) nach Verfahrensergänzung ersatzlos beheben; in eventu
3. die angefochtene Verfügung (Verwaltungsbusse vom 31. Mai 2018, Fallnummer:
2018.9040.0058) ersatzlos beheben und die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen, damit diese nach Verfahrensergänzung neu verfügt; in eventu
4. die in der angefochtenen Verfügung (Verwaltungsbusse vom 31. Mai 2018, Fallnummer: 2018.9040.0058) bestimmte Busse in Höhe von Fr. 310.– sowie die bestimmten Gebühren in Höhe von Fr. 200.– auf angemessene Beträge reduzieren;
5. der Rekurswerberin jedenfalls eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen.»
C. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 teilte die Vorinstanz mit, sie werde die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2018 widerrufen bzw. ersatzlos aufheben, weil der gleiche Vorfall bereits mit Verfügung vom 29. Januar 2018 sanktioniert worden sei.
D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 hob die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2018 ersatzlos auf. Die Verfügung vom
24. Juli 2018 erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
Erwägungen
1.
1.1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch in Bezug auf die Formund Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
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1.2. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2018 ersatzlos auf. Das Rekursverfahren VD/AWA-
18.13 ist damit gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
2.
2.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Wird eine Streitsache zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, hat in der Regel jener Beteiligte die Kosten zu tragen, der die Gegenstandslosigkeit verursachte. Vorliegend verursachte die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit durch den Widerruf der angefochtenen Verfügung; entsprechend sind die amtlichen Kosten von der Vorinstanz zu tragen (Cavelti / Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 758 ff., insbesondere Rz. 773).
2.2. In Anwendung von Art. 97 VRP und Art. 10 der Verwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1) kann auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden, wenn eine Amtshandlung nicht zu Ende geführt werden muss. Dies ist nach gängiger Praxis der Fall, wenn ein Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, da ein Abschreibungsentscheid in der Regel keinen oder nur geringen Aufwand verursacht. Dies trifft vorliegend zu, weshalb auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten ist (Cavelti / Vögeli, a.a.O., Rz. 791 ff.).
3. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sachund Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung ist den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen zu auferlegen (Art. 98bis VRP). Ist eine Streitsache zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, hat in der Regel jener Beteiligte die ausseramtlichen Kosten zu tragen, der die Gegenstandslosigkeit verursachte (Cavelti / Vögeli, a.a.O., Rz. 832). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Die Rekurrentin stellt das Begehren auf Parteientschädigung. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen zu bejahen.
Weil keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Im Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Eine Pauschale von Fr. 1'000.– (zzgl. MWSt) erscheint angemessen; entsprechend hat die Vorinstanz die Rekurrentin für das vorliegende Rekursverfahren mit pauschal Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen, aber zzgl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen (Art. 29 HonO; Cavelti / Vögeli, a.a.O., Rz. 832 ff.).
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4. Nach Art. 2 Bst. b der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) schreibt der Leiter des Rechtsdienstes Verfahren nach Art. 57 VRP im Namen des zuständigen Departementes ab, wenn Kosten zu erheben oder zu verlegen sind.
Entscheid
1. Der Rekurs der A.___, wird wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird verzichtet.
3. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit entschädigt die A.___ ausseramtlich pauschal mit Fr. 1'000.– (zzgl. MWSt).
VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN
lic.iur. Tom Zuber-Hagen Leiter Rechtsdienst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Abschreibungsentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des Rekursentscheids.
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