Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ST.2018.85 • KGN SG ST.2018.85 KI-generiert

Ineffective Assistance of Appointed Counsel During Appeal

Geschäftsnummer ST.2018.85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the question of when effective defense is no longer guaranteed, leading to the replacement of court-appointed counsel under relevant procedural law. Following an appeal hearing, the court expressed serious doubts regarding the effectiveness of the defense provided by the appointed attorney, citing observable disorientation, lack of preparation, inadequate legal argumentation concerning the core issues like deportation and sentencing, and statements detrimental to the accused's interests. Both the defense attorney, who cited illness and consented to a replacement and retrial, and the prosecution acknowledged the deficiencies. The court concluded that the accused was not effectively defended during the appeal hearing due to the attorney's profound professional failings, justifying the termination of the mandate and the appointment of a new defense counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 134 Abs. 2 StPO, Art. 130 lit. b StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 405 i.V.m, Art. 341 Abs. 2 StPO, Art. 66a StGB; Ineffective Assistance of Appointed Counsel During Appeal: b) Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufsund Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 126 I 194 E. 3d). Entsprechend ist die amtliche Verteidigung gemäss Art. 134 Abs.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung verfahrensrechtliche Fragen fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Strafzumessung Anwaltsdisziplinarverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: ST.2018.85 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 07.01.2019 Entscheiddatum: 07.01.2019

Entscheid Kantonsgericht, 07.01.2019 Art. 134 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zur Frage, wann eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist (Kantonsgericht, Beschluss der Strafkammer, 7. Januar 2019, ST.2018.85 / AMV.2018.12).

Zur Vorgeschichte:

Aufgrund des Verhaltens der amtlichen Verteidigung an Schranken äusserte das Gericht im Nachgang zur Berufungsverhandlung Zweifel, ob der Beschuldigte wirksam verteidigt worden war und die amtliche Verteidigung nicht einer anderen Person zu übertragen und die Verhandlung gegebenenfalls zu wiederholen ist. Es räumte deshalb der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit ein, sich hierzu innert Frist zu äussern. Nach Eingang der Stellungnahmen von amtlicher Verteidigung und Staatsanwaltschaft entliess die Strafkammer den amtlichen Verteidiger aus seinem Mandat und bestellte eine neue amtliche Verteidigung. Der entsprechende Beschluss der Strafkammer ist in Rechtskraft erwachsen.

Aus den Erwägungen:

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1./a) Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. August 2018 wurde dem Beschuldigten gestützt auf Art. 130 lit. b StPO die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren in der Strafsache betreffend qualifizierter Raub etc. bewilligt. Gleichzeitig wurde die amtliche Verteidigung Rechtsanwalt X. übertragen.

b) Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufsund Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 126 I 194 E. 3d). Entsprechend ist die amtliche Verteidigung gemäss Art. 134 Abs.

2 StPO einer anderen Person zu übertragen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört "oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist."

c) Anlässlich der Berufungsverhandlung fiel der amtliche Verteidiger bereits beim Betreten des Gerichtssaals durch seine Orientierungslosigkeit auf. Der Vorsitzende sah sich deshalb bereits vor der Verhandlung zur Nachfrage veranlasst, ob alles in Ordnung sei. Trotz Erläuterung der gesetzlichen Verhandlungsordnung (Art. 405 i.V.m. Art. 339 ff. StPO)und mehrfacher Hinweise seitens des Vorsitzenden am Ende der Einvernahme des Beschuldigten war der amtlichen Verteidigung scheinbar unklar, in welchem Zeitpunkt sie von ihrem Recht, Ergänzungsfragen an den Beschuldigten zu stellen (vgl. Art. 405 i.V.m. Art. 341 Abs. 2 StPO), Gebrauch machen muss. Im Rahmen des eigentlichen Parteivortrags fiel die amtliche Verteidigung dadurch auf, dass sie sich bereits zu Beginn in Nebensächlichkeiten wie etwa der Frage verlor, wie das Gericht zu begrüssen und ob der Vorsitzende oder Beisitzer Kantonsgerichtspräsident sei. Der Parteivortrag selbst war von wiederholtem Zögern sowie mehrfachen und auffälligen

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Denkpausen geprägt, die den Eindruck einer unvorbereiteten Rede ohne klare Argumentationslinie hinterliessen. Hinsichtlich der Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Landesverweisung las die amtliche Verteidigung zwar im Verlaufe der Ausführungen den Gesetzeswortlaut ab. Ausführungen zu Materialien, Lehre und Rechtsprechung betreffend Art. 66a StGB fehlten indes gänzlich. Ebenso mangelte es an einer ansatzweise strukturierten Auseinandersetzung mit den massgebenden Kriterien zur Bestimmung des schweren persönlichen Härtefalls sowie zur Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, zu welchen sich die Staatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag ausführlich geäussert hatte. Die amtliche Verteidigung beschränkte sich vielmehr darauf, sich weitestgehend zusammenhangslos über den Beschuldigten sowie dessen persönlichen Verhältnisse auszulassen. Dabei erfolgten mitunter auch Ausführungen, die den Interessen des Beschuldigten zuwiderliefen. Darüber hinaus offenbarten sich im Parteivortrag eklatante juristische Schwächen. So vertrat die amtliche Verteidigung trotz Fehlens einer entsprechenden (Anschluss-)Berufung ihrerseits und ohne Bezugnahme auf die Voraussetzungen von Art. 404 Abs. 2 StPO die Auffassung, die "Oberinstanz" könne "noch den qualifizierten Raub in einen einfachen umqualifizieren." So habe sie [die amtliche Verteidigung] es gelernt. Ebenso ging die amtliche Verteidigung im Rahmen ihres Parteivortrags davon aus, bei der Risikoabklärung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 9. Januar 2018 sowie dem Bericht über den Behandlungsverlauf vom 23. November 2018 handle es sich um "Gutachten". In Bezug auf den Vollzugsbericht führte die amtliche Verteidigung wörtlich aus: "Ich sehe das Gutachten des Bitzi. Es macht mir etwas Freude."

d) Aufgrund des Eindrucks an Schranken äusserte das Gericht mit Schreiben vom

5. Dezember 2018 Zweifel, ob der Beschuldigte wirksam verteidigt worden und die amtliche Verteidigung nicht einer anderen Person zu übertragen und die Verhandlung gegebenenfalls zu wiederholen ist. Es räumte deshalb der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit ein, sich hierzu innert der Frist von 10 Tagen zu äussern. Die amtliche Verteidigung führte in ihrer Stellungnahme vom

6. Dezember 2018 aus, an einer Grippe erkrankt bzw. stark erkältet gewesen zu sein.

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Deshalb sei sie an der Berufungsverhandlung in ihrer Leistung eingeschränkt gewesen. Sie erklärte sich deshalb "einverstanden mit einer neuen Verhandlung und allenfalls mit einem Anwaltswechsel". Ebenso erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

14. Dezember 2018, sie könne die geäusserten Zweifel an einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten nachvollziehen und, soweit aus ihrer Perspektive möglich, bestätigen. Entsprechend erachtete die Staatsanwaltschaft eine Wiederholung der Verhandlung als angemessen und ergänzte, dass dabei konsequenterweise dem vorgängigen Auswechseln der amtlichen Verteidigung der Vorzug zu geben wäre. Diese Eingabe wurde der amtlichen Verteidigung am

17. Dezember 2018 in Kopie zugestellt. Eine weitere Stellungnahme hierzu ging nicht mehr ein.

e) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und insbesondere der in E. 1c erwähnten Gründe sowie mit Blick auf die Stellungnahmen der Parteien gelangt das Gericht zur Auffassung, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht wirksam verteidigt worden und Rechtsanwalt X. aus seinem Mandat als amtlicher Verteidiger zu entlassen ist.

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