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ST.2012.26 • KGN SG ST.2012.26 KI-generiert

Traffic Violation Conviction Upheld Despite Challenges to Interview Admissibility

Geschäftsnummer ST.2012.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court upheld the conviction for a serious traffic violation where the defendant challenged the admissibility of police interview records, first arguing a lack of warning regarding the right to an interpreter because he clearly understood the procedural language, which the court held was not required under those circumstances, deeming the interview valid. Second, the defendant claimed an interview with the prosecutor was inadmissible due to an incomplete warning about potential penalties for misleading authorities or aiding the accused, but the court ruled that unlike witnesses, the accused only needs to be informed of the right to remain silent and the right to refuse cooperation, not the specific penal consequences of perjury or favor, thus confirming the admissibility of both interview records.

Legislator-Regeste

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Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 6 EMRK.Recht, Art. 158 Abs. 1 lit. d i.V.m, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 158 StPO; Traffic Violation Conviction Upheld Despite Challenges to Interview Admissibility: Second, the defendant claimed an interview with the prosecutor was inadmissible due to an incomplete warning about potential penalties for misleading authorities or aiding the accused, but the court ruled that unlike witnesses, the accused only needs to be informed of the right to remain silent and the right to refuse cooperation, not the specific penal consequences of perjury or favor, thus confirming the admissibility of both interview records.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Verletzung von Verfahrensrechten berechtigte Zweifel anfechtbarer Zwischenentscheid Verbleiberecht Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO
Entscheid Kantonsgericht, 04.06.2012 Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO, Art.
Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO
The court confirmed the usability of the second police interrogation based on the proper instruction regarding the right to refuse testimony or cooperation.
Art. 6 EMRK.Recht
Würde das polizeiliche Einvernahmeprotokoll dennoch verwertet und daraus die Schuld von X abgeleitet werden, wäre seine Schuld nicht gesetzlich nachgewiesen und es läge somit eine Verletzung von Art. 6 Abs.
Art. 158 Abs. 1 lit. d i.V.m
Mai 2011 sei nicht verwertbar, weil er nicht in einer ihm verständlichen Sprache darauf hingewiesen worden sei, dass er eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen könne (Art. 158 Abs. 1 lit. d i.V.m.
Art. 6 Abs. 2 EMRK
Würde das polizeiliche Einvernahmeprotokoll dennoch verwertet und daraus die Schuld von X abgeleitet werden, wäre seine Schuld nicht gesetzlich nachgewiesen und es läge somit eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) vor.
Art. 158 StPO
Zwar sind Einvernahmen ohne die im ersten Absatz von Art. 158 StPO aufgeführten Hinweise nicht verwertbar, was zu einer absoluten Unverwertbarkeit führt ("in keinem Falle verwertbar", vgl.
Art. 141 Abs. 1 StPO
Art. 141 Abs. 1 StPO und BSK StPO-Ruckstuhl, Art.
Art. 4 aBV
die aus Art. 4 aBV abgeleiteten Rechte wollen jedoch vorab ein faires Verfahren garantieren (vgl.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 113 Abs. 1 StPO

The court confirmed the usability of the second police interrogation based on the proper instruction regarding the right to refuse testimony or cooperation.

Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO

The court confirmed the usability of the second police interrogation based on the proper instruction regarding the right to refuse testimony or cooperation.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: ST.2012.26 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 04.06.2012 Entscheiddatum: 04.06.2012

Entscheid Kantonsgericht, 04.06.2012 Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO, Art.

6 EMRK.Recht auf ein faires Verfahren. Eine beschuldigte Person, die der Verfahrenssprache offensichtlich mächtig ist, muss nicht ausdrücklich auf das Recht auf einen Übersetzer hingewiesen werden (Erw. 1). Sie ist im Übrigen vor Einvernahmen unter anderem auf ihr Aussagebzw. Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen, nicht aber – etwa im Gegensatz zu Auskunftspersonen – auf die möglichen Straffolgen einer Irreführung der Rechtspflege oder einer Begünstigung (Erw. 2) (Kantonsgericht, Strafkammer, 4. Juni 2012, ST.2012.26).

Zum Sachverhalt:

X wird vorgeworfen, am Montag, 23. Mai 2011, um 15.20 Uhr, den Personenwagen PW mit dem Kennzeichen K auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung B, mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 186 km/h gelenkt zu haben. Gemäss dem Polizeirapport vom 24. Mai 2011 konnte X kurz nach der Geschwindigkeitsmessung telefonisch kontaktiert werden, worauf er sich zum Polizeistützpunkt B zur Befragung begab. Die Vorinstanz erklärte X der groben Verkehrsregelverletzung für schuldig; die Strafkammer bestätigte diesen Schuldspruch.

Aus den Erwägungen:

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1. a) X lässt zunächst vorbringen, das polizeiliche Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2011 sei nicht verwertbar, weil er nicht in einer ihm verständlichen Sprache darauf hingewiesen worden sei, dass er eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen könne (Art. 158 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 StPO). Beim Hinweis auf das Recht auf einen Übersetzer handle es sich um ein Gültigkeitserfordernis. Würde das polizeiliche Einvernahmeprotokoll dennoch verwertet und daraus die Schuld von X abgeleitet werden, wäre seine Schuld nicht gesetzlich nachgewiesen und es läge somit eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) vor.

b) Die Vorbringen von X sind unbegründet. Zwar sind Einvernahmen ohne die im ersten Absatz von Art. 158 StPO aufgeführten Hinweise nicht verwertbar, was zu einer absoluten Unverwertbarkeit führt ("in keinem Falle verwertbar", vgl. Art. 141 Abs. 1 StPO und BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 158 StPO N 33). Die von X erwähnten Bestimmungen bzw. die aus Art. 4 aBV abgeleiteten Rechte wollen jedoch vorab ein faires Verfahren garantieren (vgl. auch Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, Art. 3 StPO N 4, Art. 158 StPO N 1) und dienen insofern allesamt einem bestimmten (Schutz-)Zweck. Massgebende Richtschnur sind dabei die zu schützenden Sinngehalte dieser Rechte. Die im konkreten Fall angeführte Norm von Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO will einzig sicherstellen, dass jeder in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet wird bzw. in einer solchen einer Befragung folgen kann. Vorliegend war das Verfahren unter diesem Aspekt zweifellos ein faires: So wurde X zu Beginn der zur Diskussion stehenden polizeilichen Einvernahme vom

23. Mai 2011 vom einvernehmenden Polizeibeamten Z gefragt, ob er in der Lage sei, der Befragung zu folgen, was X unmissverständlich bejahte. Darüber hinaus erklärte er auf sämtliche Belehrungen hin, dass er diese verstanden habe (act. 2 S. 1 f.) und damit indirekt auch, dass er keine Übersetzung benötige. Die Einvernahme zur Sache selbst konnte sodann – da X unbestrittenermassen einwandfrei Deutsch bzw. Mundart spricht (so die Befragung an Schranken des Berufungsgerichts und Zugabe seines Verteidigers) – problemlos durchgeführt und entsprechend Protokoll geführt werden. Unter den gegebenen Umständen hatte sich für den einvernehmenden Polizeibeamten Z die Frage nach einer Übersetzung zu Recht erledigt. Ein Anspruch auf einen Übersetzer bzw. auf Durchführung der Befragung in einer anderen Sprache bestand nicht, da die Bestimmung von Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO nicht für Personen geschaffen wurde, welche der Verfahrenssprache mächtig sind. Der Hinweis gemäss Art. 158

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Abs. 1 lit. d StPO geht unbestrittenermassen über eine blosse Ordnungsvorschrift hinaus, kann aber nicht von einer beschuldigten Person angerufen werden, welche die Sprache der Behörden perfekt spricht und versteht und deswegen gar nicht erst in den Schutzbereich der Norm fällt. So wird denn auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass Anspruch auf einen Übersetzer bzw. die entsprechende Hinweispflicht nur dann besteht, wenn es eines Übersetzers überhaupt bedarf, andernfalls der Grundsatz der Formstrenge überdehnt würde (Bommer, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, in: recht 6/2010, S. 196 ff., 203 und FN 55, sowie Schmid, Handbuch StPO, N 863).

Daher braucht auch nicht auf den vom Verteidiger erhobenen Einwand der Hinweispflicht selbst bei fehlender Belehrungsbedürftigkeit von X (mit Verweis auf BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 158 StPO N 33, und Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 158 N 33 - 35) eingegangen zu werden. Aus diesen gesamthaften Überlegungen ist zu schliessen, dass im zu beurteilenden Fall der fehlende Hinweis auf das Recht auf einen Übersetzer bei der polizeilichen Befragung nicht zu einer Verletzung der Verfahrensrechte von X und folglich auch nicht zu einer Unverwertbarkeit der Einvernahme führte.

Insgesamt stand bei der geschilderten Sachlage aufgrund des in den Verfahrensakten liegenden Protokolls der polizeilichen Einvernahme zweifelsfrei fest, dass anlässlich der ersten Befragung keine Verständigungsprobleme mit X bestanden. Deshalb durfte davon – entgegen der Darstellung der Verteidigung – auch die zunächst nicht anwesende Staatsanwaltschaft bei ihrer späteren Anhörung von X vom 22. Juni 2011 ausgehen, zumal dieser abermals angab, der Befragung folgen zu können. Damit erübrigt sich im Weiteren die von der Verteidigung beantragte Einvernahme des Polizeibeamten Z, welcher ihrer Ansicht nach Auskunft über allfällige Verständigungsprobleme bei der Befragung vom 23.

Mai 2011 hätte geben sollen. Auch die offenbar ungenaue Angabe der Zeit der Abnahme des Führerausweises auf dem dafür vorgesehenen Formular bzw. im Polizeirapport rechtfertigt seine Befragung nicht. Da X vorliegend offensichtlich keiner Übersetzung bedurfte, die Einvernahme mit ihm ohne weiteres durchgeführt werden konnte und er zudem nach Durchsicht des polizeilichen Befragungsprotokolls erklärte, er habe keine Ergänzungen oder Berichtigungen anzubringen, erweist sich das Vorgehen von X bzw. seines Verteidigers – nämlich die völlige Sinnentleerung des Rechts auf einen Übersetzer – als rechtsmissbräuchlich (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO;

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BSK StPO-Thommen, Art. 3 StPO N 8), das keinerlei Rechtsschutz findet. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die polizeiliche Einvernahme vom 23. Mai 2011 verwertbar ist. Der entsprechende Antrag der Verteidigung, es sei das polizeiliche Einvernahmeprotokoll aus dem Recht zu weisen, ist folglich abzuweisen.

2. a) Weiter wird von der Verteidigung gerügt, dass der Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen anlässlich der Einvernahme von X vom 22. Juni 2011 fehlerhaft protokolliert habe, da die Hinweise auf die Straffolgen bei einer allfälligen Irreführung der Rechtspflege oder Begünstigung (Art. 304 f. StGB) entgegen den Angaben auf dem Befragungsprotokoll tatsächlich nicht erfolgt seien. Die Belehrung sei unvollständig gewesen. Aus diesem Grund sei auch dieses Einvernahmeprotokoll unverwertbar.

b) Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die beschuldigte Person insbesondere auf ihr Aussagebzw. Mitwirkungsverweigerungsrecht gemäss Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO sowie grundsätzlich auf die aus Art. 143 Abs. 1 StPO fliessenden Rechte und Pflichten bzw. – jedenfalls zu Beginn der ersten Einvernahme – auf die weiteren in Art. 158 StPO genannten Rechte (Recht auf Unterrichtung über das eingeleitete Vorverfahren bzw. den Verfahrensgegenstand, Recht auf eine Verteidigung, Recht auf eine Übersetzung) hinzuweisen ist. Der Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen und Verfahrensleiter, S, hat X am

22. Juni 2011 zu Beginn der Befragung darauf aufmerksam gemacht, dass er das Recht habe, Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern. Dieser Hinweis durfte nicht fehlen. Dagegen ist es – etwa im Gegensatz zu Auskunftspersonen (Art. 181 Abs. 2 StPO) – nicht erforderlich, die beschuldigte Person auf die möglichen Straffolgen einer Irreführung der Rechtspflege oder einer Begünstigung hinzuweisen. Daher ist auch die Einvernahme von X bei der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2011 verwertbar und somit das entsprechende Protokoll – entgegen dem Antrag der Verteidigung – nicht aus dem Recht zu weisen. Bei diesem Ergebnis kann die Frage nach der Form einer allfälligen Protokollberichtigung offen gelassen werden.

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