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ST.2012.120 • KGN SG ST.2012.120 KI-generiert

Jurisdiction for Ordering Release from Custody During Federal Supreme Court Appeal

Geschäftsnummer ST.2012.120
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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When an appeal judgment is further challenged before the Federal Supreme Court, the authority responsible for ordering release from pre-sentence custody remains with the cantonal bodies, and specifically, contrary to prior cantonal practice, the procedural management of the appellate court retains jurisdiction over such release decisions, even during the appeal proceedings before the Federal Supreme Court, applying the same logic used for decisions regarding release from pre-trial detention.

Legislator-Regeste

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Art. 233 StPO; Jurisdiction for Ordering Release from Custody During Federal Supreme Court Appeal: Rechtsprechung drängt sich eine Änderung der bisherigen Gerichtspraxis auf. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft prozessleitende Verfügungen Zuständigkeitsfragen Vorabentscheidungsverfahren Obhutsübertragung richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 233 StPO

The decision concerns the jurisdiction for ordering release from premature execution of a sentence during an appeal process, which is regulated by this article.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: ST.2012.120 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 13.01.2014 Entscheiddatum: 13.01.2014

Entscheid Kantonsgericht, 13.01.2014 Art. 233 StPO (SR 312). Bei Weiterzug eines Strafurteils ans Bundesgericht verbleibt die Zuständigkeit zur Anordnung der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (Kantonsgericht, Vizepräsident der Strafkammer, 13. Januar 2014, ST. 2012.120).

Aus den Erwägungen:

2. a) Bei Weiterzug eines Strafurteils ans Bundesgericht verbleibt die Zuständigkeit zur Anordnung der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bei den kantonalen Behörden. Gemäss bisheriger kantonaler Praxis war dafür nach Abschluss des Berufungsverfahrens – mangels gesetzlicher Grundlage – allerdings nicht die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, sondern die für den Strafvollzug verantwortliche Behörde zuständig (GVP 2012 Nr. 67; ebenfalls publiziert in CAN 2012 Nr. 90 sowie plädoyer 6/2012, S. 69 f.).

b) Entgegen der damals getroffenen Annahme steht heute fest, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts auch während des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht für Entlassungsentscheide zuständig bleibt (Bger. 1B_136/2013 E. 2.2; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 233 N 1a mit weiterem Hinweis; ferner Bger. 6B_135/2012 E. 1.6). Dies gilt nicht nur für Gesuche um Entlassung aus der Sicherheitshaft, sondern ebenso für Gesuche um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, denn diese sind wie Haftentlassungsgesuche entgegen zu nehmen und zu behandeln (Bger. 1B_116/2013 E. 2). Im Lichte dieser jüngeren bundesgerichtlichen

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Rechtsprechung drängt sich eine Änderung der bisherigen Gerichtspraxis auf. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.

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