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ST.2011.47 • KGN SG ST.2011.47 KI-generiert

Penalty Accumulation for Multiple Thefts and Property Damage with Moderately Diminished Capacity

Geschäftsnummer ST.2011.47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A defendant was convicted of multiple counts of theft, attempted theft, property damage, and trespassing across several incidents, leading to the application of the penalty accumulation statute (Art. 49 Abs. 1 StGB). The court, after the Federal Supreme Court found its prior decision insufficiently reasoned, determined the base sentence by first assessing the objective culpability for the most serious offense (theft of vouchers exceeding 13,000 currency units) which warranted an initial custodial sentence of 18 months, later reduced by nine months due to the defendant's moderately diminished capacity stemming from addiction and personality disorders. Applying the accumulation statute for the remaining ten convictions, the court increased the nine-month sentence by eight months, considering the high number of further offenses, prior record of immediate recidivism upon release, and limited mitigating factors like superficial remorse, resulting in a final total sentence of 17 months imprisonment.

Legislator-Regeste

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Art. 50 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB; Penalty Accumulation for Multiple Thefts and Property Damage with Moderately Diminished Capacity: 49 Abs. 1 StGB). The court, after the Federal Supreme Court found its prior decision insufficiently reasoned, determined the base sentence by first assessing the objective culpability for the most serious offense (theft of vouchers exceeding 13,000 currency units) which warranted an initial custodial sentence of 18 months, later reduced by nine months due to the defendant's moderately diminished capacity stemming from addiction and personality disorders. Applying the accumulation statute for the remaining ten convictions, the court increased the nine-month sentence by eight months, considering the high number of further offenses, prior record of immediate recidivism upon release, and limited mitigating factors like superficial remorse, resulting in a final total sentence of 17 months imprisonment.

Schlagwörter

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Straftaten gegen das Vermögen Gefängnisstrafe verminderte Schuldfähigkeit Strafzumessung bei Raub Seriendelikte Hehlerei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Abs. 1 StGB

Applied to determine the aggregate sentence due to the fulfillment of the requirements for several identical penalties.

Art. 47 StGB

Used to define the criteria for determining the initial penalty based on culpability.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: ST.2011.47 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 14.09.2011 Entscheiddatum: 14.09.2011

Entscheid Kantonsgericht, 14.09.2011 Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 StGB. Strafzumessung; mehrere gleichartige Strafen; Anforderungen an die Begründung (Kantonsgericht, Strafkammer, 14. September 2011, ST.2011.47).

Zum Sachverhalt:

X hatte sich zu mehreren Geschäftsliegenschaften widerrechtlich Zugang geschafft und daraus Vermögenswerte entwendet. Zudem entnahm er aus einem unverschlossenen Personenwagen Wertgegenstände. Das Kreisgericht sprach ihn des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Das Kantonsgericht St. Gallen wies eine von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung erhobene Berufung ab. Die Staatsanwaltschaft gelangte daraufhin an das Bundesgericht. Dieses bemängelte, dass der Berufungsentscheid den Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 50 StGB nicht genüge, weshalb es die Beschwerde teilweise guthiess und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückwies.

Aus den Erwägungen des neuen Entscheides der Strafkammer:

II. 2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des

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Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Im Interesse einer nachvollziehbaren Strafzumessung hat der Richter aufgrund des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festzulegen. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe ist in einem ersten Schritt zu begründen, wie gross das objektive Tatverschulden ist und welche hypothetische Strafe sich daraus ergibt. In einem zweiten Schritt ist darzulegen, inwiefern sich subjektive Gründe im Tatzeitpunkt (subjektives Tatverschulden; insb. verminderte Schuldfähigkeit, Art. 19 Abs. 2 StGB) auf das Verschulden auswirken. Wiederum ist die dabei resultierende angemessene hypothetische Strafe zu nennen. Diese Strafe ist schliesslich gegebenenfalls aufgrund täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E.5.7; Bger. 6B_585/2008 E.3.5; Bger. 6B_865/2009 E.1.2.2).

Falls der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat (Art. 49 Abs. 1 StGB), scheidet der Richter das als schwerste Tat beurteilte Delikt aus und bestimmt dafür die Einsatzstrafe. Anschliessend sind die weiteren Delikte anhand des entsprechenden Tatverschuldens gleichermassen zu beurteilen. Aufgrund dessen kann es zu einer angemessenen Erhöhung der für die Einsatzstrafe festgelegten Strafe kommen. Abschliessend sind für sämtliche Delikte die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Gestützt darauf kann eine Erhöhung oder Reduzierung des Strafmasses erfolgen (Bger. 6B_579/2008 E.4.2.2; Bger. 6B_297/2009 E.3.3.1; Bger. 6B_865/2009 E.1.2.2; Bger. 6B_865/2009 E.1.6.1).

3. a) Der Beschuldigte wurde vorliegend wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen (Ziff. 2 vi Entscheid). Da er mit diesen Taten die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat (Geldoder

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Freiheitsstrafe als Strafdrohung bei sämtlichen eingeklagten Straftatbeständen), gelangt Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe weist der Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) dabei die höchste Strafdrohung der begangenen Delikte auf. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB liegt der obere Strafrahmen folglich bei

7 ½ Jahren Freiheitsstrafe.

b) Als schwerste Tat, für die vorliegend ein Schuldspruch erfolgte, ist der Diebstahl z.N.

XX. zu werten.

c) Der Diebstahl z.N. XX. zeichnet sich durch einen vergleichsweise hohen Deliktsbetrag von Fr. 13'920.00 in Gutscheinen und Fr. 50.00 in Lebensmitteln aus. Den wahren Wert der Gutscheine kannte der Beschuldigte indessen nicht und ging deshalb von einem bedeutend geringeren Deliktsbetrag aus. Ein Teil der Gutscheine wurde beim Bahnhof St. Gallen und an der Katharinengasse, St. Gallen, gefunden, ohne eingelöst geworden zu sein. Der Beschuldigte erklärte hierzu, er habe den Rucksack mit den Gutscheinen, verloren. Um an das Deliktsgut zu gelangen, zerstörte der Beschuldigte zuerst eine Fensterscheibe und stieg derart in das Bürogebäude der XX. ein. Tatobjekt und Tatzeit wählte er gezielt aus, um die Konfrontation mit anderen Personen zu vermeiden. Im Inneren des Gebäudes musste er weiter ein verriegeltes Schiebefenster aufbrechen, um Zutritt zu diversen Büros zu haben und um schliesslich auf das Deliktsgut zugreifen zu können. Mit seiner Vorgehensweise offenbarte der Beschuldigte, dass er zur Erzielung des Deliktserfolgs nicht vor der Anwendung von Gewalt zurückschreckt. Gleichzeitig verursachte er beträchtlichen Sachschaden (Fr. 2'800.00). Als Beweggrund für die Tat gab der Beschuldigte an, mit dem Diebesgut habe er eine Reise nach Asien finanzieren wollen. In akuten finanziellen Schwierigkeiten befand er sich im Tatzeitpunkt jedoch nicht. Angesichts dieser Umstände ist das Verschulden des Beschuldigten beträchtlich und eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

Eine Reduktion dieser Strafe aufgrund seines Alkoholsund Medikamentenkonsums kann dem Beschuldigten entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht gewährt werden. Hingegen ist infolge seiner Suchtproblematik und des bei ihm vorliegenden (Persönlichkeits-) Störungsbildes von einer Verminderung der

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Zurechnungsfähigkeit in mittelschwerem Grad auszugehen, was auch vom Bundesgericht bestätigt wurde. Das Verschulden des Beschuldigten wird dadurch erheblich gemindert. Sein Gesamtverschulden ist daher als mittelschwer einzustufen und die Einsatzstrafe entsprechend um neun Monate zu reduzieren.

Diese Strafe ist aufgrund der weiteren Delikte des Beschuldigten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dabei ist die beträchtliche Zahl der weiteren Straftaten zu beachten. Dem Beschuldigten werden nebst dem Diebstahl z.N.

XX. zwölf weitere Sachverhalte vorgeworfen. In zwei Fällen erfolgte dabei ein Freispruch, in zehn ein Schuldspruch, wobei oftmals mehrere strafbare Handlungen zusammentrafen (insbesondere Diebstahl i.V.m. Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch). In fünf Fällen erfolgte der Schuldspruch bezüglich des Tatbestands des Diebstahls bloss wegen Versuchs. Die Deliktssumme dieser weiteren Straftaten bewegte sich im Bereich weniger hundert bis knapp über tausend Franken. Insgesamt resultierte ein Deliktsbetrag von ca. Fr. 17'000.00, wovon allerdings alleine knapp Fr. 14'000.00 aus dem Diebstahl z.N. XX. stammen und somit bereits im Rahmen der Einsatzstrafe Berücksichtigung fanden. Hinzu kommt ein Sachschaden von total ca. Fr. 8'000.00, wovon wiederum mit Fr. 2'800.00 ein beträchtlicher Anteil mit dem Diebstahl z.N. XX. in Zusammenhang stehen. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit mittelschweren Grades ist auch bezüglich dieser Delikte zu beachten. An tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an Schranken glaubwürdig Reue in das Unrecht seiner Taten erkennen liess und Bemühungen zur Ordnung seiner Lebensverhältnisse aufzeigen konnte. Im Gegensatz dazu wirkt sich seine Geständnisbereitschaft nicht strafmindernd aus, denn der Nachweis seiner Täterschaft wäre angesichts der Beweislage auch ohne seine Mitwirkung gelungen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu erwähnen sind insbesondere die zahlreichen Vorstrafen sowie der Umstand, dass er umgehend nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug innert weniger Tage bereits wieder eine Vielzahl von Delikten beging.

In Anbetracht dieser Umstände ist es daher angemessen, die Strafe von neun Monaten Freiheitsstrafe um acht Monate zu erhöhen. Die Gesamtstrafe beträgt somit 17 Monate Freiheitsstrafe.

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