Child Pornography Sentencing: Custodial vs. Fine Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the selection between a fine and a custodial sentence for an offense involving multiple instances of child pornography, where the penalty range allowed for either. The defendant's role as an administrator and technical supporter for pedophile forums, coupled with the duration and scope of the delinquency, resulted in a culpability deemed moderate to serious, warranting a sentence near the middle of the statutory range. Although a fine is generally preferred when a law offers alternatives, the court reasoned that given the high value of the legal interest protected (sexual integrity), the defendant's significant role in facilitating access to the material, and the gravity of the fault, only a twelve-month suspended prison sentence was appropriate to address both the guilt and the preventative and compensatory needs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 197 Ziff. 3 StGB, Art. 197 Ziff. 3 i.V.m, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 197 StGB; Child Pornography Sentencing: Custodial vs. Fine Determination: The defendant's role as an administrator and technical supporter for pedophile forums, coupled with the duration and scope of the delinquency, resulted in a culpability deemed moderate to serious, warranting a sentence near the middle of the statutory range. Although a fine is generally preferred when a law offers alternatives, the court reasoned that given the high value of the legal interest protected (sexual integrity), the defendant's significant role in facilitating access to the material, and the gravity of the fault, only a twelve-month suspended prison sentence was appropriate to address both the guilt and the preventative and compensatory needs.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in relation to the overall assessment for sentencing.
Cited for the suspension (conditional nature) of the custodial sentence.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: ST.2008.75 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 26.02.2009 Entscheiddatum: 26.02.2009
Entscheid Kantonsgericht, 26.02.2009 Art. 47 StGB, Art. 34 und Art. 40 StGB; Art. 197 Ziff. 3 StGB (SR 311.0). Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Freiheitsstrafe (statt Geldstrafe) bei Schuldspruch wegen Kinderpornographie. Neben den Kriterien der Zweckmässigkeit, der Verhältnismässigkeit (Geldstrafe vor Freiheitsstrafe) und der präventiven Effizienz einer Sanktion berücksichtigt die Strafkammer namentlich den Stellenwert der betroffenen Rechtsgüter und Gesichtspunkte des Schuldausgleichs bei besonders gelagerter Opfer-Täter-Beziehung (Kantonsgericht, Strafkammer, 26. Februar 2009, ST.2008.75).
Aus den Erwägungen:
1. Art. 197 Ziff. 3 StGB sieht als Sanktion Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Im vorliegenden Fall liegt der obere Strafrahmen – da es um mehrfache Pornographie geht – bei viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe (Art. 197 Ziff. 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) und nicht bei drei Jahren, wovon der Verteidiger ausgeht (act. B/13 S. 6).
Das Verschulden des Angeklagten muss angesichts seiner Funktion als Administrator und technischer Supporter der Pädophilenforen, der Dauer der Delinquenz und des grossen Benutzerkreises (dem unter anderem auch die Postings des Angeklagten zugänglich gemacht wurden, auch wenn nur von einer geringen Anzahl eigener Postings auszugehen ist) als mittelschwer eingestuft werden. Angesichts der wichtigen Aufgabe, die der Angeklagte beim Betrieb der einschlägigen Foren ausübte und durch seinen technischen Support Dritten den Zugang erst ermöglichte oder erleichterte und des damit einhergehenden Verschuldens erscheint eine Sanktion im Schnittbereich des
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ersten und zweiten Drittels des ordentlichen Strafrahmens angebracht. Leicht strafmindernd wirken der nur leicht getrübte Leumund (der Angeklagte ist im schweizerischen und im deutschen Strafregister nicht verzeichnet, und die nach eigenen Angaben in X erfolgte Bestrafung wegen Betrugs betrifft einen ganz andern Bereich) sowie der Umstand, dass insbesondere die Tätigkeit als Administrator schon einige Jahre zurückliegt. Bei dieser Ausgangssituation stehen damit grundsätzlich eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen oder aber eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten zur Auswahl.
Wo das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht, steht grundsätzlich die Geldstrafe im Vordergrund. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Zu berücksichtigen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zweckmässigkeit einer bestimmten Strafart, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 85).
Die Strafkammer berücksichtigt in ihrer Praxis namentlich den Stellenwert der betroffenen Rechtsgüter (z.B. gravierende Körperverletzungen, erheblicher sexueller Missbrauch), aber auch Gesichtspunkte des Schuldausgleichs bei besonders gelagerter Opfer-Täter-Beziehung und insbesondere bei bedingten Strafen die (spezialund generalpräventive) Effizienz der gewählten Strafart (vgl. dazu: Erste Erfahrungen mit dem ATStGB, publiziert in: www.gerichte.sg.ch; ST.2005.167-SK3). Art. 197 StGB schützt die sexuelle Integrität und damit ein durch die Gesellschaft und den Gesetzgeber hoch bewertetes Rechtsgut.
Dem Tatbestand der Pornographie liegt "der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken können, mithin geeignet sind, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornographischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei" (BGE 131 IV 19).
Anhand einer Gesamtwürdigung, wie sie bei der Strafzumessung vorzunehmen ist (vgl. Art. 47 StGB), erscheint vorliegend der Wichtigkeit der dem Angeklagten zukommenden Funktion im Rahmen des Betriebs der Internetforen, der Schwere des Verschuldens und der Gewichtung des verletzten
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Rechtsguts nur eine Freiheitsstrafe gerecht zu werden. Diese ist auf zwölf Monate festzusetzen. Sie ist bedingt auszusprechen mit einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 und 44 StGB).
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