Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ST.2008.45 • KGN SG ST.2008.45 KI-generiert

Time of Prior Conviction for Imposition of Additional Penalties

Geschäftsnummer ST.2008.45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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For the application of additional penalties under Art. 49 para. 2 of the Criminal Code, the relevant time for determining if an accused is "convicted" is the date of the first judgment in the initial proceedings, while the calculation of the penalty must be based on the legally binding judgment from the initial proceedings, potentially including an appellate court's decision, with the additional penalty subsequently pronounced alongside the final conviction. In the instant case, certain offenses committed after a prior conviction do not warrant an additional penalty relative to that conviction, but others, committed before subsequent penalty notices were issued, generally do, leading to the determination of a partial additional penalty based on a prior fine that was already declared as a complete additional penalty to earlier fines.

Legislator-Regeste

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Art. 49 Abs. 2 StGB; Time of Prior Conviction for Imposition of Additional Penalties: 49 para. 2 of the Criminal Code, the relevant time for determining if an accused is "convicted" is the date of the first judgment in the initial proceedings, while the calculation of the penalty must be based on the legally binding judgment from the initial proceedings, potentially including an appellate court's decision, with the additional penalty subsequently pronounced alongside the final conviction. In the instant case, certain offenses committed after a prior conviction do not warrant an additional penalty relative to that conviction, but others, committed before subsequent penalty notices were issued, generally do, leading to the determination of a partial additional penalty based on a prior fine that was already declared as a complete additional penalty to earlier fines.

Schlagwörter

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strafrechtliche Sanktion Bussenbemessung Teilentscheid Zustandsdelikt Einreichungszeitpunkt ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 IV 113
Die Zusatzstrafe ist sodann zum rechtskräftig gewordenen Urteil auszusprechen (BGE 127 IV 113 sowie dessen Besprechung durch Vest/Eicker, in: AJP 2004, S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Abs. 2 StGB

The provision governing the determination of an additional penalty (Zusatzstrafe) for crimes committed before a prior conviction.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: ST.2008.45 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 20.08.2008 Entscheiddatum: 20.08.2008

Entscheid Kantonsgericht, 20.08.2008 Art. 49 Abs. 2 StGB (SR 311.0). Zusatzstrafe. Für die Frage, wann ein Täter als "verurteilt" i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB gilt, ist auf den Zeitpunkt der ersten Urteilsfällung im Erstverfahren abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung der Zusatzstrafe auf das rechtskräftige Urteil im Erstverfahren abzustellen, somit mitunter das Urteil einer Rechtsmittelinstanz. Die Zusatzstrafe ist sodann zum rechtskräftig gewordenen Urteil auszusprechen (Kantonsgericht, Strafkammer, 20. August 2008, ST.2008.45).

Aus den Erwägungen:

2. a) Die Delikte, deren der Angeklagte nun schuldig erklärt wird, wurden am 10. April 2006 (Betrug und Urkundenfälschung) sowie von April 2006 bis Ende April 2007 (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) begangen.

b) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Die Frage, wann ein Täter als "verurteilt" i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB gilt, wurde durch das Bundesgericht dahingehend präzisiert, dass auf den Zeitpunkt der ersten Urteilsfällung im Erstverfahren abzustellen ist. Die Bestimmung des Verurteilungszeitpunkts im Sinn dieser Gesetzesbestimmung bezweckt allein den Entscheid über die Frage, ob die Verhängung einer Zusatzstrafe überhaupt in Betracht kommt. Eine qualitative prozessrechtliche Aussage über die "Ersttat" ist damit nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

verbunden, so dass damit auch die Unschuldsvermutung nicht tangiert wird. Demgegenüber ist für die Bemessung der Zusatzstrafe auf das rechtskräftige Urteil im Erstverfahren abzustellen, somit mitunter das Urteil einer Rechtsmittelinstanz. Die Zusatzstrafe ist sodann zum rechtskräftig gewordenen Urteil auszusprechen (BGE 127 IV 113 sowie dessen Besprechung durch Vest/Eicker, in: AJP 2004, S. 207 ff., insbesondere S. 210).

c) Die hier zu beurteilenden Delikte wurden erst nach der Verurteilung vom 7. Februar 2006 durch das Kreisgericht Werdenberg-Sargans begangen, weshalb keine Zusatzstrafe zum Entscheid der Strafkammer vom 21. August 2007 auszusprechen ist. Hingegen hätten die Delikte im Zeitpunkt der Fällung der Strafbescheide des Untersuchungsamts Uznach vom 2. Mai und 25. Juli 2006 sowie desjenigen des Untersuchungsamtes Altstätten vom 28. Februar 2007 teilweise bekannt sein und bereits damals mitbeurteilt werden können, weshalb die Frage, ob zu diesen Entscheiden eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, grundsätzlich zu bejahen ist.

"Grundsätzlich" deshalb, weil die alte Bestimmung den Fall der retrospektiven Konkurrenz vom Wortlaut her auf Fälle von mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten beschränkte (aArt. 68 Ziff. 2 StGB: "Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ..."), wobei aArt. 68 Ziff. 2 StGB analog angewendet wurde, wenn es in beiden Verfahren um Bussen ging. Auch unter dem neuen Recht werden in der Literatur – entgegen dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 StGB – "gleichartige Strafen" gefordert (vgl. BSK Strafrecht I-Ackermann, Art. 49 N 53 und 55).

Hierauf braucht aber nicht weiter eingegangen zu werden, nachdem die Geldstrafe gemäss Strafbescheid vom 28. Februar 2007 bereits (rechtskräftig) als vollständige Zusatzstrafe zu den beiden Bussenverfügungen vom 2. Mai und 25. Juli 2006 ausgefällt wurde (act. P/2) und vorliegend ebenfalls eine Geldstrafe auszufällen ist (siehe unten). Somit ist eine teilweise Zusatzstrafe zu den 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– gemäss Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstätten vom 28. Februar 2007 festzulegen.

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