Appeal of DUI Sentence for Repeat Offender
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant was appealing the sentencing for driving under the influence, having been convicted of driving with a blood alcohol concentration of at least 1.78‰, constituting a third offense for which the lower court imposed an unconditional six-month prison sentence. The court determined that the new sentencing provisions (StGB) were applicable as they were more lenient, and while acknowledging the defendant's status as a multiple repeat offender with a high BAC warranted a significant penalty, it found the unconditional prison term disproportionate given the defendant's demonstrated efforts toward sobriety, stable personal situation, and the severe professional consequences of immediate incarceration. Therefore, the court overturned the unconditional prison sentence, substituting it with a suspended six-month sentence on a three-year probation, coupled with an unconditional fine of 50 daily rates at CHF 120 each, and ordered continued controlled alcohol abstinence and probation supervision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 91 Abs. 1 Satz, Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 94 i.V.m, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB; Appeal of DUI Sentence for Repeat Offender: The court determined that the new sentencing provisions (StGB) were applicable as they were more lenient, and while acknowledging the defendant's status as a multiple repeat offender with a high BAC warranted a significant penalty, it found the unconditional prison term disproportionate given the defendant's demonstrated efforts toward sobriety, stable personal situation, and the severe professional consequences of immediate incarceration. Therefore, the court overturned the unconditional prison sentence, substituting it with a suspended six-month sentence on a three-year probation, coupled with an unconditional fine of 50 daily rates at CHF 120 each, and ordered continued controlled alcohol abstinence and probation supervision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the deferral of the execution of the custodial sentence.
Used to justify connecting the suspended prison sentence with an unconditional fine.
Used to set the probation period for the suspended sentence.
Used to impose the order to continue controlled alcohol abstinence and to order probation assistance.
Cited when assessing aggravating and mitigating circumstances affecting the penalty.
Used to determine the appropriate number of daily rates for the unconditional fine.
Used to calculate the amount of each daily rate for the fine.
Used to justify the application of the new penalty law as the milder one.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: ST.2006.80 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 09.01.2007 Entscheiddatum: 09.01.2007
Entscheid Kantonsgericht, 09.01.2007 Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, Art. 2 Abs. 2, Art. 34 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB. Fahren in angetrunkenem Zustand; Drittund damit Mehrfachwiederholungstäter; neues Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches (Kantonsgericht, Strafkammer, 9. Januar 2007, ST.2006.80).
Zum Sachverhalt:
X lenkte am 21. Dezember 2005, 01.58 Uhr, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,78 Gewichtspromillen den Personenwagen P in Z. X wurde erstinstanzlich wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist einzig die Strafzumessung.
Aus den Erwägungen:
4. a) Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Sanktionenrecht (Art. 34 ff. StGB), das in Fällen wie dem vorliegenden anstelle von Freiheitsstrafen auch Geldstrafen vorsieht, ist offensichtlich das mildere. Es ist daher gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbar.
b) Unter dem bisher geltenden Recht hat die Strafkammer im Sinne einer Richtlinie beim Delikt des Fahrens in angetrunkenem Zustand folgende Strafzumessungspraxis verfolgt: Gegenüber Ersttätern mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0,8 bis 1,2 Gew.‰ wurden Strafen von Busse (bei nur geringfügiger Überschreitung der Untergrenze) bis zu wenigen Wochen Gefängnis (bei Erreichen der Obergrenze) als angemessen erachtet. Weist ein Täter einen Blutalkoholgehalt über 1,2 Gew.‰ auf, so
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
muss sein Verschulden in jedem Fall als erheblich bis schwer bezeichnet werden, da er Alkohol in einem solchen Ausmass getrunken haben muss, dass für ihn keine Zweifel mehr über seine Angetrunkenheit und die daraus resultierende Fahruntauglichkeit bestehen können. In der Vergangenheit wurden gegen solche Täter auch bei der ersten Verfehlung Freiheitsstrafen von wenigen Wochen bis mehreren Monaten als angemessen erachtet. Die gegenüber Ersttätern grundsätzlich bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen wurden regelmässig mit Bussen verknüpft. Bei Wiederholungstätern ist von einer erheblich erhöhten, bei Mehrfachwiederholungstätern von einer sehr stark erhöhten Tatschuld auszugehen, weshalb die Strafen für Ersttäter verdoppelt oder (bei Mehrfachwiederholung) noch weiter angehoben wurden (vgl. dazu GVP 2005 Nr. 22). Bei Mehrfachwiederholungstätern stellt sich regelmässig auch die Frage nach Massnahmen für Alkoholkranke.
Es erscheint angemessen, in das neue Recht, das in der Regel die Geldstrafe bis zu einem Jahr vorsieht und Freiheitsstrafen unter sechs Monaten (abgesehen von der Umwandlungsstrafe) nur noch als absolute Ausnahme kennt, die bisherige Praxis etwa folgendermassen zu übernehmen: Gegenüber Tätern mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,2 Gew.‰ sind Geldstrafen auszufällen, wobei die gegenüber Ersttätern in aller Regel bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) verbunden werden kann. Die Verbindung von bedingter und unbedingter Geldstrafe dürfte im untersten Bereich der Delikte eher selten sein, da einerseits nur ganz wenige Tagessätze unbedingt ausgesprochen werden könnten, andererseits aber der Täter immer mit einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten (oder mehr) "bestraft" wird, was gemäss der gefestigten Bundesgerichtspraxis (vgl. z.B. BGE
129 II 173) bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden muss. Die für die zusätzliche Busse zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe dürfte in der Regel drei bis fünf Tage nicht übersteigen. Gegenüber Tätern, deren Blutalkoholkonzentration einen Wert von 1,2 Gew.‰ übersteigt, und die nach bisheriger Praxis mit Gefängnisstrafen von wenigen Wochen bis mehreren Monaten zu rechnen hatten, sind nach neuem Recht in der Regel Geldstrafen ab 30 bis maximal 360 Tagessätzen auszusprechen, wobei, dem Verschulden angemessen, der Vollzug der Geldstrafen auch nur teilweise aufgeschoben werden kann. Nur in Ausnahmefällen werden bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafen, verbunden mit unbedingten Geldstrafen, zu verhängen sein. Diesen Tätern wird ausserdem der Führerausweis für deutlich mehr als drei Monate entzogen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
was ebenfalls wieder zu berücksichtigen ist. Die (erstmaligen) Wiederholungstäter sind in aller Regel mit unbedingten, allenfalls auch teilbedingten, Geldstrafen von erheblichem Ausmass zu bestrafen. In schweren Fällen dürften bereits gegen erstmalige Wiederholungstäter unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten angemessen sein. Solchen Tätern wird der Führerausweis für mindestens sechs Monate (wenn die erste Tat eine Übertretung war) oder mindestens zwölf Monate (wenn die erste Tat ein Vergehen war) entzogen. Bei Mehrfachwiederholungstätern dürften in aller Regel Freiheitsstrafen angebracht sein, die – sofern nicht besondere Umstände vorliegen – nicht mit bedingtem Vollzug ausgesprochen werden können. In den wenigen Ausnahmefällen sind Weisungen nach Art. 94 i.V.m. Art. 44 und 42 StGB zu prüfen.
Unverändert bleibt auch unter dem neuen Recht die Umschreibung des Regelfalles und der Hinweis, dass solchen Straftaxen nur Richtlinienfunktion zukommt und die Tatund Täterkomponenten im Einzelfall ermittelt werden müssen.
5. a) In der vorliegend zu beurteilenden Strafsache fällt zunächst die hohe Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,78 Gewichtspromillen ins Gewicht. Das Gefährdungsausmass ist trotz der kurzen Fahrtstrecke und dem eher geringen Verkehrsaufkommen nicht zu unterschätzen (innerorts; Nachtfahrt mit den daraus resultierenden Einschränkungen). Zu berücksichtigen ist weiter, dass X nur kurze Zeit nach Wiedererteilung seines unter anderem wegen Trunkenheit am Steuer entzogenen Führerausweises erneut angetrunken ein Auto lenkte. Schliesslich ist festzustellen, dass dies nun bereits die dritte Alkoholfahrt von X mit erneut relativ hohem Blutalkoholwert ist. Er ist somit Drittund damit Mehrfachwiederholungstäter. Dieser Umstand wirkt stark straferhöhend (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Dagegen kann der Umstand, dass für X bei Trinkbeginn noch nicht feststand, dass er mit dem Auto heimfahren wird, strafmindernd berücksichtigt werden. In subjektiver Hinsicht sind X zudem seine Einsicht, sein korrektes Verhalten im Strafverfahren und das freiwillige Aufsuchen der Bewährungshilfe sowie von Dr. med. Y zwecks kontrollierter Alkoholabstinenz zugute zu halten (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Das Nachtatverhalten zeugt von der Bereitschaft des X, sich seinem Alkoholproblem zu stellen. Er lebt nun seit einem halben Jahr (unter ärztlicher Kontrolle) abstinent. Hinzu kommt, dass X im Zusammenhang mit dem Fahren in angetrunkenem Zustand das erste Mal in ein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
eigentliches Gerichtsverfahren verwickelt ist. Der erste Vorfall aus dem Jahre 2001 wurde mit einem Strafbescheid erledigt, während sich der zweite Vorfall im Jahre 2004 im Ausland ereignete, wo Fahren in angetrunkenem Zustand – zumindest damals – wesentlich milder beurteilt wird als in der Schweiz. Eine richtige Warnstrafe hat X demnach noch nie erhalten, auch wenn ihm im Jahre 2001 ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass er mit dem Vollzug der bedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe, sollte er innert der Probezeit erneut straffällig werden. Wie vorne dargelegt, erscheint die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unumgänglich. Die besonderen Umstände des Falles lassen es jedoch ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen, den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. X lebt in gefestigten beruflichen und persönlichen Strukturen, er besitzt mit Ausnahme der Taten wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand einen tadellosen Leumund und der sehr lange dauernde Führerausweisentzug erschwert die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nachhaltig. Ein Strafvollzug würde X, der im Bereich Sicherheitstechnik tätig ist und dessen Kunden vornehmlich aus dem Rechtsanwaltsund Bankensektor kommen, besonders hart treffen. Die Gewissheit, bei einer erneuten Tatwiederholung zwingend eine längere Freiheitsstrafe vollziehen zu müssen, ist eine zusätzliche und nicht zu vernachlässigende Motivation für Wohlverhalten. Eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe erscheint daher nicht notwendig (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf drei Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Sechs Monate Freiheitsstrafe, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen hat, erscheint für einen Mehrfachwiederholungstäter mit jeweils hoher Blutalkoholkonzentration und derart kurzen Zeitintervallen zwischen den einzelnen Rückfallstaten jedoch nicht mehr praxisund schuldangemessen. Die Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe drängt sich auf (Art. 42 Abs. 4 StGB), wobei 50 Tagessätze angemessen erscheinen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Tagessatzhöhe ist bei einem Nettolohn von Fr. 7'617.30, einem zu gewährenden Pauschalabzug von 30 % (Krankenkasse, Steuern etc.), einem weiteren Abzug von 15 % für das Kleinkind sowie abzüglich Fr. 500.– (durchschnittliche monatliche Unterstützung der drei volljährigen Kinder durch X auf freiwilliger Basis) von einem Grundtagessatz von Fr. 120.– (Fr. 3'689.50 / 30) auszugehen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
b) Bei X besteht trotz Abstinenz seit einem halben Jahr (noch) keine Sicherheit für eine gefestigte Umkehr. Eine ambulante Massnahme, wie sie die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 63 StGB beantragt, ist ohne sachverständige Begutachtung nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
möglich (Art. 56 Abs. 3 StGB). Dagegen ist X für die Dauer der Probezeit von drei Jahren die Weisung zu erteilen, die kontrollierte Alkoholabstinenz bei Dr. Y fortzusetzen (Art. 44 Abs. 2 StGB, Art. 94 StGB). Zudem ist eine Bewährungshilfe anzuordnen (Art.
44 Abs. 2 StGB, Art. 93 Abs. 1 StGB). Sollte X der Weisung zuwiderhandeln, müsste er mit empfindlichen Konsequenzen, insbesondere der nachträglichen Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe rechnen (Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5