Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ST.2004.165 • KGN SG ST.2004.165 KI-generiert

Private Criminal Complaint Appeal Rights vs. Ordinary Proceedings Limitation

Geschäftsnummer ST.2004.165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The cantonal court determined that the procedural rule in ordinary proceedings, which excludes the right of appeal when the charge is exclusively for minor offenses resulting in a fine up to CHF 1,000 and the prosecutor does not seek a heavier penalty, cannot be applied to private criminal complaint proceedings. The court reasoned that applying this exclusion in a two-party private action context, where the plaintiff is granted the prosecutor's appeal rights but the defendant faces a potential imbalance of appeal access, would violate the principle of equal treatment and the right to a fair hearing, as the private plaintiff is not an objective guardian of the law like the public prosecutor. Therefore, the denial of appeal rights based on the ordinary procedure's limitations was deemed unlawful, necessitating that the matter be treated as a valid appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 312 StP, Art. 237 Abs. 2 StP, Art. 294 Abs. 1 lit. b StP, Art. 294 Abs. 2 StP, Art. 305 StP; Private Criminal Complaint Appeal Rights vs. Ordinary Proceedings Limitation: The court reasoned that applying this exclusion in a two-party private action context, where the plaintiff is granted the prosecutor's appeal rights but the defendant faces a potential imbalance of appeal access, would violate the principle of equal treatment and the right to a fair hearing, as the private plaintiff is not an objective guardian of the law like the public prosecutor. Therefore, the denial of appeal rights based on the ordinary procedure's limitations was deemed unlawful, necessitating that the matter be treated as a valid appeal.

Schlagwörter

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ordentliches Verfahren Strafanzeige Verfahrensbeschränkungen Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Besuchsrecht Ausgeschlossene Rechtsgebiete

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 312 StP
This provision establishes the right of the plaintiff in private prosecution proceedings to exercise the appeals available to the public prosecutor in ordinary proceedings.
Art. 237 Abs. 2 StP
The court ruled that this provision, which excludes appeal in ordinary proceedings for minor offenses, is not applicable to the private prosecution procedure.
Art. 294 Abs. 1 lit. b StP
Es kommt nach Art. 294 Abs. 1 lit. b StP u.a.
Art. 294 Abs. 2 StP
This general reference provision in the private prosecution procedure was discussed in relation to whether rules from ordinary proceedings (like Art. 237 Abs. 2 StP) could be applied.
Art. 305 StP
beispielsweise auch die Beweisvorschrift nach Art. 305 StP).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 237 Abs. 2 StP

The court ruled that this provision, which excludes appeal in ordinary proceedings for minor offenses, is not applicable to the private prosecution procedure.

Art. 294 Abs. 2 StP

This general reference provision in the private prosecution procedure was discussed in relation to whether rules from ordinary proceedings (like Art. 237 Abs. 2 StP) could be applied.

Art. 312 StP

This provision establishes the right of the plaintiff in private prosecution proceedings to exercise the appeals available to the public prosecutor in ordinary proceedings.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: ST.2004.165 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 22.08.2005 Entscheiddatum: 22.08.2005

Entscheid Kantonsgericht, 22.08.2005 Art. 237 Abs. 2, Art. 294 Abs. 2 lit. b, Art. 312 StP. Der Ausschluss der Berufung im ordentlichen Verfahren, wenn die Anklage ausschliesslich wegen Übertretungen erhoben worden ist, lediglich eine Busse bis Fr. 1'000.- verhängt worden ist und der Vertreter der Staatsanwaltschaft keine schwerere Strafe beantragt, lässt sich im Privatstrafklageverfahren nicht anwenden (Kantonsgericht, Strafkammer, 22. August 2005, ST.2004.165).

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt: Der Einzelrichter des Kreisgerichts sprach den Beklagten vom Vorwurf der Tätlichkeit frei. Abschliessend führte er aus, dass gegen diesen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei. Namentlich sei in analoger Anwendung von Art.

237 Abs. 2 StP die Berufung nicht zulässig. Dem Beklagten würden lediglich Tätlichkeiten zur Last gelegt, die Übertretungen darstellten und selbst bei einem Schuldspruch keine Sanktion nach sich gezogen hätten, die eine Busse von mehr als Fr. 1'000.- gerechtfertigt hätten.

II/1. Vorweg ist zu prüfen, ob der Auffassung des Einzelrichters zur Frage des Ausschlusses ordentlicher Rechtsmittel, d.h. namentlich der Berufung, gefolgt werden kann.

a) Das Privatstrafklageverfahren ist im st. gallischen Strafprozessgesetz als besonderes Verfahren im 15. Titel geregelt. Es kommt nach Art. 294 Abs. 1 lit. b StP u.a. dann zur Anwendung, wenn ein öffentliches Interesse an der Abklärung und Beurteilung einer strafbaren Handlung offensichtlich fehlt und eine Freiheitsstrafe von mehr als drei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Monaten nicht in Betracht kommt. Das Privatstrafklageverfahren ist als "Zweiparteienverfahren" ausgestaltet und wurde erst anlässlich der Beratungen im Kantonsrat auf alle Antragsdelikte ausgedehnt, soweit ein öffentliches Interesse an der Abklärung und Beurteilung der Tat offensichtlich fehlt. Im Entwurf der Regierung war die Ausdehnung des Anwendungsbereichs über den früher schon erfassten Bereich der Ehrverletzungsdelik-te hinaus nicht vorgesehen. Wie NIKLAUS OBERHOLZER (Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N1495) zu Recht bemerkt, "kann es daher nicht weiter überraschen, dass die nun vorliegende Regelung nicht in jeder Beziehung zu überzeugen vermag und verschiedene Ungereimtheiten aufweist, die ihre Ursache wohl darin haben dürften, dass auf der Grundlage des ursprünglichen Entwurfs punktuelle Verfahrensele-mente eingeführt wurden, ohne eine Neukonzeption vorzunehmen." Zu diesen Punkten gehört der generelle Verweis in Art. 294 Abs. 2 StP auf die Bestimmungen im ordentlichen Verfahren, die sachgemäss anzuwenden sind, soweit das Privatstrafklageverfahren keine Regelung enthält.

b) Unter dem Randtitel "Rechtsmittel" hält Art. 312 StP fest, dass die Rechtsmittel, die im ordentlichen Verfahren dem Staatsanwalt zustehen, im Privatstrafklageverfahren vom Kläger eingelegt werden können. Gestützt darauf ist der Kläger insbesondere auch befugt, gegen ein freisprechendes oder ihm aus andern Gründen nicht genehmes Urteil die Berufung zu erheben. Die Aufnahme dieser Bestimmung war notwendig, weil dem Kläger im ordentlichen Verfahren lediglich beschränkte Rechte zustehen, und (unter Vorbehalt der besonderen Voraussetzungen des OHG) nur der Angeschuldigte oder der Staatsanwalt gegen den Schuldoder Freispruch Berufung einlegen können (vgl. OBER-HOLZER, a.a.O., N1541).

c) Nun schränkt aber Art. 237 Abs. 2 StP die generelle Möglichkeit der Berufung in der Weise ein, dass diese als nicht zulässig erklärt wird, wenn die Anklage ausschliesslich wegen Übertretungen erhoben worden ist, lediglich eine Busse bis Fr. 1'000.- verhängt worden ist und der Vertreter der Staatsanwaltschaft keine schwerere Strafe beantragt. Dieser Ausschluss der Berufung im ordentlichen Verfahren betrifft ausgesprochene Bagatellstrafsachen und entspricht im Wesentlichen der Regelung (Art. 180 Abs. 2) des aufgehobenen Gesetzes über die Strafrechtspflege aus dem Jahre 1954. Unter der Herrschaft des alten Rechts hatte es das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen als zulässig erachtet, dass der Staatsanwalt allein zum Zweck des Weiterzugs eines

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erstinstanzlichen Urteils mit Berufung an das Kantonsgericht eine höhere Strafe beantragte (damals lag die Grenze bei Fr. 200.-; GVP 1981 Nr. 37). Gälte diese Rechtsprechung auch für das neue Privatstrafklageverfahren, so hätte es der Kläger, dem ja in diesem Verfahren die Rechte des Staatsanwaltes zukommen, in der Hand, jedes erstinstanzliche Urteil mit Berufung an das Kantonsgericht weiterzuziehen, während dem Beklagten, der zu einer Busse bis Fr. 1'000.- verurteilt wurde, dieses Recht nicht zustünde. Er wäre vielmehr allein auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit einer eingeschränkten Kognitionsbefugnis der Beschwerdeinstanz verwiesen. Darauf, welche Strafe der erstinstanzliche Richter ausgesprochen hatte oder - wie vorliegend - mutmasslich aussprechen würde, käme es dagegen auf jeden Fall nicht an. Eine solche Ungleichbehandlung in einem reinen "Zweiparteienverfahren" würde den Grundsatz der Gleichbehandlung krass verletzen und wäre auch vor dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht haltbar.

d) Die Regelung im ordentlichen Verfahren lässt sich damit rechtfertigen, dass sich die Wertung eines Falles als Bagatellstrafsache an der Palette aller möglichen Straffälle, insbesondere auch sehr schwerer Straftaten, ausrichtet und der Staatsanwalt nicht eine "gewöhnliche" Partei ist, sondern ein Sachwalter der gerechten Strafrechtspflege, d.h. ein "gardien du droit" (FRANÇOIS CLERC, Initiation à la justice pénal en Suisse I, Neu-châtel 1975, 107; vgl. auch Art. 10 und 63 StP). Demgegenüber ist der Kläger im Privat-strafklageverfahren ein direkt Betroffener und nicht zur Objektivität verpflichtet (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auf-lage, § 88 N8) wie der Staatsanwalt im ordentlichen Verfahren. Die einschränkende Be-stimmung von Art. 237 Abs. 2 StP lässt sich somit auf das Privatstrafklageverfahren nicht, auch nicht sachgemäss, anwenden.

e) Eine Beschränkung des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung in den Fällen des Art. 294 Abs. 1 lit. b StP auf Verfahren, in denen eine Strafe von mehr als Fr. 1'000.- Busse ausgesprochen wurde, lässt sich aber auch sachlich nicht rechtfertigen, da damit der überwiegende Teil der erstinstanzlichen Urteile einer umfassenden Kontrolle durch eine obere kantonale Instanz entzogen wäre. In den Anwendungsbereich des Privat-strafklageverfahrens fallen in erster Linie "Wirtshaus-, Treppenhausund Nachbarstreitigkeiten" (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 88 N5), die zu Tätlichkeiten, Sachbeschädigungen und ähnlichen Straftaten führen und an deren

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Verfolgung und Aufklärung kein öffentliches Interesse (zur Auslegung des Begriffs des öffentlichen Interesses vgl. OBERHOLZER, a.a.O., N 1498) besteht. In solchen Fällen werden in der Re-gel aber nur Bussen von weniger als Fr. 1'000.- ausgesprochen. Dennoch wird der Gebüsste weit stärker belastet als bei einer Verurteilung im ordentlichen Verfahren: Während er dort in aller Regel bei gleicher Verurteilung mit einem (kostengünstigen) Strafbescheid beurteilt wird, hat er im Privatstrafklageverfahren die Kosten eines Gerichtsverfahrens mit ungleich höheren Gerichtsund Parteikosten zu tragen. Das Desinteresse des Staates an der Auseinandersetzung zwischen gleichberechtigten und gleichbetroffenen Parteien in einem ausschliesslichen und reinen Zweiparteienverfahren äussert sich unter anderem gerade auch darin, dass der Staat nie als Kostenträger in Betracht kommt und das Verfahren weitgehend nach zivilprozessualen Grundsätzen ausgestaltet ist (vgl. beispielsweise auch die Beweisvorschrift nach Art. 305 StP). Überlässt der Staat aber die Verfahrensherrschaft vollständig den Parteien und tritt er die umfassende Rechtsmittellegitimation vorbehaltlos an den Kläger ab, so kann er nicht gleichzeitig ein Ungleichgewicht zwischen sonst gleichgestellten Parteien an einem Zweiparteienverfahren schaffen. Eine Beschränkung der Berufungsmöglichkeit kann daher gestützt auf die Verweisungsnorm von Art. 294 Abs. 2 StP nicht aus Art. 237 Abs. 2 StP hergeleitet wer-den. Sie müsste zwingend in einer speziellen Bestimmung des 15. Titels des Strafprozessgesetzes enthalten sein und für beide Parteien gleichermassen gelten.

f) Aus den vorstehenden Erwägungen war daher der Ausschluss ordentlicher Rechtsmittel durch den Einzelrichter gesetzlich nicht zulässig und unbegründet. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demzufolge als Berufung entgegenzunehmen und zusammen mit der Berufung in der gleichen Sache betreffend Verurteilung des Klägers wegen Körperverletzung zum Nachteil des Beklagten (ST.2004.164) zu behandeln. Aus der falschen Rechtsmittelbelehrung ist den Parteien kein Nachteil erwachsen. Sie wurden zusammen mit der Vorladung zur mündlichen Verhandlung in der Strafsache ST. 2004.164-SK3 darauf hingewiesen und konnten sich auch zur vorliegenden Angelegenheit äussern.

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