Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RZ.2010.38 • KGN SG RZ.2010.38 KI-generiert

Appeal Non-Admission Due to Defective Facsimile Signature

Geschäftsnummer RZ.2010.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against a lower court's decision denying a request to provisionally suspend debt enforcement proceedings and found that, while the appeal was timely, its formal submission was defective because the filing was deliberately submitted with a faxed or copied signature instead of an original handwritten one, as required by procedure for appeals. The court reasoned that, unlike a simple omission of a signature where a compliance deadline is usually granted, the intentional submission of a facsimile signature precludes granting a corrective deadline, leading to a judgment of non-admission on the appeal due to improper commencement.

Legislator-Regeste

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Art. 219 Abs. 1 ZPO, Art. 79 ZPO, Art. 196 lit. c i.V.m, Art. 217 lit. a ZPO, Art. 16 lit. a ZPO, Art. 16 Abs. 2 GO; Appeal Non-Admission Due to Defective Facsimile Signature: The court reasoned that, unlike a simple omission of a signature where a compliance deadline is usually granted, the intentional submission of a facsimile signature precludes granting a corrective deadline, leading to a judgment of non-admission on the appeal due to improper commencement.

Schlagwörter

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Fristwahrung eigenhändige Unterschrift Vollstreckungsentscheid Einer besonderen Behandlung unterliegende Dokumente Urkundenfälschungsverfahren unleserliche Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 219 Abs. 1 ZPO

The appeal was not admitted because it was not properly initiated as required for written submission of the appeal.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: RZ.2010.38 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 20.08.2010 Entscheiddatum: 20.08.2010

Entscheid Kantonsgericht, 20.08.2010 Art. 219 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Ordnungsmässigkeit der Anhängigmachung des Rechtsmittels ist - wie die Prozessvoraussetzungen - ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen (Art. 219 Abs. 1 ZPO), wobei die Rechtsmitteleingabe eigenhändig unterzeichnet, d.h. mit einer Originalunterschrift versehen sein muss. Wird bewusst eine Eingabe nicht mit der Originalunterschrift, sondern lediglich mit faksimilierter/kopierter Unterschrift eingereicht, ist keine Nachfrist zur Nachholung der Unterschrift anzusetzen (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, 20. August 2010, RZ.2010.38).

Erwägungen

I.

1. Am 21. Juni 2010 wies der Einzelrichter des Kreisgerichts X in der Streitsache der Parteien das Massnahmebegehren auf vorläufige Einstellung der Betreibung ab.

2. Gegen diesen Entscheid (versandt am 21.06.2010; der A-GmbH zugestellt am 22.06.2010) erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. Juni 2010 Rekurs beim Kantonsgericht mit dem Antrag, das Betreibungsverfahren sei nicht einzustellen. Mit Antwort vom 23. Juli 2010 trug der Beklagte auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung des Rekurses an.

Auf die Überlegungen des Vorderrichters und auf die zur Begründung ihrer Standpunkte gemachten Ausführungen der Parteien wird, soweit notwendig im Folgenden eingegangen.

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II.

1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79 ZPO) ergibt, dass der angefochtene Entscheid rekursfähig (Art. 196 lit. c i.V.m. Art. 7 lit. b und Art. 217 lit. a ZPO) und der Rekurs rechtzeitig eingereicht worden ist (Art. 219 Abs. 1 ZPO sowie Art. 82 Abs. 1 und 84 GerG).

Zu dessen Beurteilung zuständig ist der Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter (Art. 16 lit. a ZPO und Art. 16 Abs. 2 GO).

2. Bezüglich der - wie die Prozessvoraussetzungen - ebenfalls von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Anhängigmachung des Rechtsmittels fällt was folgt in Betracht:

a) Der Rekurs ist schriftlich einzureichen (Art. 219 Abs. 1 ZPO), wobei die Rechtsmitteleingabe eigenhändig unterzeichnet, d.h. mit einer Originalunterschrift versehen sein muss (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 2 zu Art. 219 mit Hinweis auf Art. 161 lit. i ZPO; Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N 15 vor § 299 ff.).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die auf Seite 2 der - im Doppel eingereichten - Rekurseingabe angebrachte Unterschrift ist, worauf der Rekursgegner zutreffend hinweist (Rekursantwort, 3 C I/1 zu 1 und 17 C II/6) und wie ein Vergleich mit der vom Rekurrenten handschriftlich angebrachten Unterschrift auf der Klageantwort (vi-act. 17) bestätigt, lediglich um eine faksimilierte/kopierte Unterschrift, was vom Rekurrenten, der die Frist für eine weitere Eingabe gemäss Art. 221 Abs. 2 ZPO unbenützt hat verstreichen lassen, denn auch nicht bestritten wird.

b) Fehlt eine Unterschrift, ist dem Rechtsmittelkläger in der Regel analog der Regelung solcher Fälle bei der Klageschrift eine Nachfrist zur Nachholung der Unterschrift anzusetzen (Art. 165 Abs. 2 i.V.m. Art. 161 lit. i ZPO). Wird jedoch, wie hier, bewusst eine Eingabe nicht mit der Originalunterschrift, sondern lediglich mit faksimilierter/kopierter Unterschrift eingereicht, kommt dies nach der

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höchstrichterlichen Praxis (vgl. BGE 121 II 252 ff.), von welcher abzuweichen kein Grund besteht, indessen nicht in Frage.

c) Wurde der Rekurs nach dem Gesagten aber nicht ordnungsgemäss anhängig gemacht und ist eine Verbesserung ausgeschlossen, kommt es, gleich wie bei Fehlen einer eigentlichen Prozessvoraussetzung, zu einem Prozessurteil, d.h. auf den Rekurs ist nicht einzutreten (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 4 zu Art 79 ZPO).

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