Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RF.2010.69 • KGN SG RF.2010.69 KI-generiert

Allocation of Deficit in Child Support When Parent's Income is Insufficient

Geschäftsnummer RF.2010.69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a situation where a parent's income is insufficient to cover the full support needs of all their dependent children (a deficit or *Manko* situation), the court reasoned that respecting the supporting parent's own subsistence minimum is paramount, but this minimum cannot be claimed for all cohabiting family members. To ensure the equal treatment of all children under the law, any income exceeding the parent's personal subsistence minimum must first be distributed to cover the needs of all dependent children based on their respective requirements and the capacity of the other parent. If this surplus is still insufficient to meet all needs, the resulting deficit must be allocated across all children; specifically, the relevant allowance (Freibetrag) of the supporting parent should be divided among the children in proportion to each child's share of the total deficit.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 176 ZGB; Allocation of Deficit in Child Support When Parent's Income is Insufficient: 123 III 1). Das Bundesgericht präzisierte (…), dieser könne allerdings nur für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen und nicht für sämtliche Familienmitglieder, die mit ihm zusammenleben (BGE 137 III 59; BGer 5A_352/2010). Nur so lasse sich die Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Kinder in Mankofällen gewährleisten. Demnach sind zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners also alle kinderbezogenen Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder auszuscheiden und Unterhaltsbeiträge, die der Unterhaltsschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden Kindern bezahlt, nicht mit einzubeziehen.

Schlagwörter

KI-generiert
Kindesunterhalt Mindesteinkommen Überschusseinkommen Haushaltsrechnung Rückschlag Zuweisung der Familienwohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 127 III 60
Das eigene Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge (...) in jedem Fall zu respektieren (BGE 127 III 60 f.; 126 III 353 ff.;
BGE 137 III 59
Father's Reduced Support Obligation After Remarriage and Second Family
5A_352/2010
Modification of Child Support Payments Due to Changed Circumstances and Taxation Method
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: RF.2010.69 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 28.06.2011 Entscheiddatum: 28.06.2011

Entscheid Kantonsgericht, 28.06.2011 Art. 176 ZGB: In einer Mangellage legt es das Prinzip der Gleichbehandlung der Kinder nahe, den Freibetrag des Vaters so aufzuteilen, dass jedes Kind den Prozentanteil am Freibetrag erhält, der seinem Anteil am gesamten Manko der Kinder entspricht (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht,

28. Juni 2011, RF.2010.69).

Aus den Erwägungen:

Das eigene Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge (...) in jedem Fall zu respektieren (BGE 127 III 60 f.; 126 III 353 ff.;

123 III 1). Das Bundesgericht präzisierte (…), dieser könne allerdings nur für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen und nicht für sämtliche Familienmitglieder, die mit ihm zusammenleben (BGE 137 III 59; BGer 5A_352/2010). Nur so lasse sich die Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Kinder in Mankofällen gewährleisten. Demnach sind zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners also alle kinderbezogenen Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder auszuscheiden und Unterhaltsbeiträge, die der Unterhaltsschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden Kindern bezahlt, nicht mit einzubeziehen. Ausser Acht bleiben auch diejenigen Positionen, die ausschliesslich den (zweiten) Ehegatten bzw. Lebenspartner des Rentenschuldners betreffen. Soweit das Einkommen des Unterhaltsschuldners sein eigenes Existenzminimum übersteigt, ist dieser Überschuss zunächst unter alle unterhaltsberechtigten Kinder (nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils) zu verteilen. Reicht der allfällige Überschuss

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um die Bedürfnisse all seiner Kinder zu decken, so ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen.

Das Prinzip der Gleichbehandlung der Kinder legt es nun nahe, den Freibetrag des Vaters entsprechend dem prozentualen Anteil der Kinder am gesamten Manko aufzuteilen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2