Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RF.2010.67 • KGN SG RF.2010.67 KI-generiert

Maintenance Obligor's Withholding Tax and Subsistence Minimum Calculation

Geschäftsnummer RF.2010.67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that the principle of excluding taxes from the calculation of the subsistence minimum in cases of financial hardship does not apply when the maintenance obligor is subject to withholding tax (quellsteuerpflichtig). The reasoning is that the actual net income received by the obligor must be used for maintenance calculations because the portion withheld at the source is never available to them; unlike in cases of ordinary taxation where tax relief is assumed, tax authorities are not obligated to grant tax remission for withholding tax, meaning the obligor remains liable for the tax even if it compromises their subsistence minimum calculated without the deduction.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 176 ZGB, Art. 224 StG; Maintenance Obligor's Withholding Tax and Subsistence Minimum Calculation: 224 Nr. 1, Ziff. 1.7). Die Steuerbehörden sind aber nicht verpflichtet, solche Gesuche gutzuheissen. Weisen sie in Quellensteuerfällen ein Erlassgesuch ab, wird das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen verletzt, weil in der Unterhaltsberechnung die Steuer nicht berücksichtigt ist, er sie aber gleichwohl bezahlen muss. Wird demgegenüber ein Erlassgesuch in ordentlich besteuerten Fällen abgewiesen, können die Steuerbehörden die Abgaben nicht eintreiben, weil keine pfändbare Quote verbleibt. Anders als bei der an der Quelle besteuerten Personen, bleibt damit das Existenzminimum gewahrt. In die Unterhaltsberechnung ist somit das quellensteuerbereinigte Einkommen einzusetzen.

Schlagwörter

KI-generiert
Quellensteuer Einkommensberechnung Unterhaltsberechnung betreibungsrechtliches Existenzminimum Steuerabzug finanzielle Notlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: RF.2010.67 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 19.10.2010 Entscheiddatum: 19.10.2010

Entscheid Kantonsgericht, 19.10.2010 Art. 176 ZGB: Die Rechtsprechung, wonach in knappen finanziellen Verhältnissen die Steuern in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden, findet keine Anwendung, wenn der Unterhaltsschuldner der Quellensteuer unterliegt (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 19. Oktober 2010, RF.2010.67).

Aus den Erwägungen:

Das Kreisgericht nahm grundsätzlich zu Recht an, dass in einer Mangellage wie hier vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ohne Steuern auszugehen ist (BGE 126 III 353; 127 III 68; 127 III 289; Dolder/Diethelm, Eheschutz – ein aktueller Überblick, AJP 2003, 659, 662; Raselli, Aktuelle Fragen des nachehelichen Unterhalts, in: Schwenzer/ Büchler, Dritte Schweizer Familienrechtstage, 3, 21). Lehre und kantonale Rechtsprechung sind sich aber soweit ersichtlich einig, dass dieser Grundsatz bei quellensteuerpflichtigen Personen nicht gelten soll (OGer BE, FamPra.ch 2005, 928ff.; Bähler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, N 12.76; Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, BJM 2008, 1, 27; Roelli, Praxis des Unterhaltsrechts bei Eheschutz, vorsorglichen Massnahmen und Ehescheidung, www.gerichte.lu.ch; so auch bei der Berechnung der pfändbaren Quote im st. gallischen Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, N 10.2). Massgebend für die Unterhaltsberechnung ist nämlich das Nettoeinkommen, das der Unterhaltsschuldner tatsächlich ausbezahlt erhält (BGE 90 III 33, 35; BGer 5C.99/2004, E. 3). Im Umfang des Quellensteuerabzugs steht dem Unterhaltspflichtigen das Einkommen nie zur Verfügung. Zudem ist zu beachten, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

die laufenden Steuern in Mankosituationen insbesondere nicht berücksichtigt werden, weil angenommen wird, dass der Unterhaltspflichtige um Steuererlass nachsuchen kann. Ein Erlassgesuch ist zwar auch bei der Quellensteuer möglich (Art. 224 StG; StB

224 Nr. 1, Ziff. 1.7). Die Steuerbehörden sind aber nicht verpflichtet, solche Gesuche gutzuheissen. Weisen sie in Quellensteuerfällen ein Erlassgesuch ab, wird das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen verletzt, weil in der Unterhaltsberechnung die Steuer nicht berücksichtigt ist, er sie aber gleichwohl bezahlen muss. Wird demgegenüber ein Erlassgesuch in ordentlich besteuerten Fällen abgewiesen, können die Steuerbehörden die Abgaben nicht eintreiben, weil keine pfändbare Quote verbleibt. Anders als bei der an der Quelle besteuerten Personen, bleibt damit das Existenzminimum gewahrt. In die Unterhaltsberechnung ist somit das quellensteuerbereinigte Einkommen einzusetzen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2