Immediate Modification of Spousal Maintenance Upon Job Loss
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found that maintenance provisions established for spousal protection are provisional and subject to modification, even shortly after being set, and an adjustment can be sought immediately upon job loss if the obligor's absolute subsistence minimum is threatened, as requiring the obligor to wait until the worsened financial situation has solidified would unfairly distribute life risks. The lower court erred by dismissing the request for modification until the obligor had been unemployed for a sustained period, overlooking the immediate right to request a reduction in maintenance obligations when facing an imminent threat to basic existence following job loss.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 179 Abs. 1 ZGB, Art. 179 ZGB; Immediate Modification of Spousal Maintenance Upon Job Loss: The lower court erred by dismissing the request for modification until the obligor had been unemployed for a sustained period, overlooking the immediate right to request a reduction in maintenance obligations when facing an imminent threat to basic existence following job loss.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court cited this article regarding the provisional character of marital protection measures that allows for modification at any time.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: RF.2009.84 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 14.09.2009 Entscheiddatum: 14.09.2009
Entscheid Kantonsgericht, 14.09.2009 Art. 179 Abs. 1 ZGB. Eheschutzmassnahmen haben provisorischen Charakter und können jederzeit nach oben wie nach unten abgeändert werden. Nach einem Verlust der Arbeitsstelle kann bei einem drohenden Eingriff in das absolut geschützte Existenzminimum eine Anpassung der Unterhaltspflicht sogleich verlangt werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 14. September 2009, RF.2009.84).
Sachverhalt:
Im Juli 2009 verlangte der Ehemann eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Er machte geltend, die Arbeitsstelle sei ihm schon auf Ende März 2009 gekündigt worden. Nun sei er arbeitslos und erwarte Taggelder von 80 Prozent des letzten Verdienstes oder gut Fr. 3'000.– im monatlichen Durchschnitt. Er könne deshalb keinen Ehegattenunterhalt mehr bezahlen, ohne in sein Existenzminimum einzugreifen.
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz wies das Gesuch ohne Weiteres ab, weil noch kein Abänderungsgrund gegeben sei. Von einer erheblichen und dauerhaften Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation könne erst gesprochen werden, wenn der Ehemann längere Zeit – nach einer Faustregel mindestens während vier Monaten – arbeitslos bleibe. Dabei wurde übersehen, dass Eheschutzmassnahmen provisorischen Charakter haben und jederzeit nach oben wie nach unten abgeändert werden können (BernerKomm/
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Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 ZGB N 10). Die Abänderung gilt aber nur für die Zukunft und wird frühestens von der Einreichung des Gesuchs an wirksam (BGE 111 II 103, 107; BaslerKomm/Hasenböhler/Opel, Art. 179 ZGB N 8). Die Lebensrisiken wären einseitig verteilt, wenn man von einem auf den Notbedarf gesetzten Unterhaltspflichtigen verlangen würde, dass er eine Schlechterstellung vorerst hinnimmt und zuwartet, bis sich seine Lage auf tieferem Niveau verfestigt hat. Es muss ihm vielmehr gestattet sein, nach einem Verlust der Arbeitsstelle und dem damit drohenden Eingriff in das absolut geschützte Existenzminimum sogleich eine Anpassung seiner Unterhaltspflicht zu verlangen (KGer SG, FamPra.ch 2003, 636; FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 179 ZGB N 2).
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