Spousal Asset Disposal Restriction Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertUnder Article 178 of the Civil Code, a spouse requesting a restriction on the other spouse's authority to dispose of certain assets must credibly demonstrate the existence of a protectable claim of a specific scope and explain why that claim is currently threatened in the near future, as the purpose of such a restriction in marital protection proceedings is to prevent economic harm or asset dissipation in anticipation of a potential marital dissolution or settlement of matrimonial property rights. The court reasoned that while strict proof of the threat is not required, the danger must appear probable based on objective indications to warrant imposing limitations on the other spouse's disposal powers for safeguarding the family's economic foundation or fulfilling marital financial obligations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 178 ZGB; Spousal Asset Disposal Restriction Requirements: The court reasoned that while strict proof of the threat is not required, the danger must appear probable based on objective indications to warrant imposing limitations on the other spouse's disposal powers for safeguarding the family's economic foundation or fulfilling marital financial obligations.
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Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: RF.2009.48 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 11.08.2009 Entscheiddatum: 11.08.2009
Entscheid Kantonsgericht, 11.08.2009 Art. 178 ZGB. Der Ehegatte, der im Eheschutzverfahren eine Verfügungsbeschränkung verlangt, muss glaubhaft machen, dass ein schützenswerter Anspruch in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell in nächster Zukunft bedroht ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 11. August 2009, RF. 2009.48).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 178 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügungsbefugnis des anderen Ehegatten über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert. Mit der Verfügungsbeschränkung soll der wirtschaftlichen Schädigung des anderen Ehegatten in schweren Ehekrisen begegnet und der Gefahr der Vermögensverschiebung im Hinblick auf eine allfällige Auflösung der Ehe vorgebeugt werden (BGE 118 II 378, 381). Die vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der Ehe können sowohl Unterhaltsansprüche als auch künftige güterrechtliche Ansprüche betreffen. Im Hinblick auf eine bevorstehende güterrechtliche Auseinandersetzung kann die Verfügungsbeschränkung geboten sein, um den Vermögensstand in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu erhalten (BaslerKomm/Hasenböhler/Opel, Art. 178 ZGB N 10), steigt doch das Risiko einer Vermögensverschiebung in der Phase des Getrenntlebens beträchtlich.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Der Ehegatte, der eine Verfügungsbeschränkung verlangt, hat zweierlei geltend zu machen, nämlich die Existenz eines Anspruchs und dessen Gefährdung durch eigenmächtiges Handeln des anderen. Er muss also glaubhaft machen, dass ein schützenswerter Anspruch in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell in nächster Zukunft bedroht ist (BGE 118 II 378, 381; OGer ZH, ZR 1994, Nr. 18). Dabei ist kein strikter Beweis notwendig. Die Gefährdung muss aber aufgrund objektiver Anzeichen als wahrscheinlich erscheinen.
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