Cantonal Court Reinstates Legal Aid for Matrimonial Property Division
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA cantonal court overturned the denial of free legal aid to a divorced spouse seeking a division of matrimonial property, finding that the lower court's reasoning was legally insufficient and amounted to a denial of justice. The lower court had improperly suggested the property dispute should be handled by a foreign jurisdiction where an asset was located or dismissed the claim entirely due to the perceived future unenforceability of any judgment against the allegedly insolvent ex-spouse, whereas the court ruling the divorce retains jurisdiction over all property matters, and the potential difficulty in enforcing a judgment should not preclude granting aid for a potentially meritorious claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 3 BV, Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 63 Abs. 1 IPRG, Art. 51 IPRG, Art. 120 ZGB, Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPO (sGS 961.2; Cantonal Court Reinstates Legal Aid for Matrimonial Property Division: The lower court had improperly suggested the property dispute should be handled by a foreign jurisdiction where an asset was located or dismissed the claim entirely due to the perceived future unenforceability of any judgment against the allegedly insolvent ex-spouse, whereas the court ruling the divorce retains jurisdiction over all property matters, and the potential difficulty in enforcing a judgment should not preclude granting aid for a potentially meritorious claim.
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KI-generiertThis provision is cited in the summary as the basis for the finding that the denial of free legal aid was not to be reasoned under the given circumstances.
Cited in the summary, indicating it is a constitutional basis related to the court's decision regarding the procedure or rights involved in the denial of legal aid.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: RF.2009.100 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 06.10.2009 Entscheiddatum: 06.10.2009
Entscheid Kantonsgericht, 06.10.2009 Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPO (sGS 961.2): Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Hinweis, das Begehren auf Durchführung einer separaten güterrechtlichen Auseinandersetzung würde besser am ausländischen Gerichtsstand der gelegenen Sache erhoben oder wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Forderung ganz fallen gelassen, ist nicht zu begründen (Kantonsgericht, Präsident II. Zivilkammer,
6. Oktober 2009, RF.2009.100).
Sachverhalt:
Beide Eheleute sind türkische Staatsangehörige und haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Sie wurden in der Schweiz geschieden, wobei die güterechtliche Auseinandersetzung in einen separaten Prozess verwiesen wurde. Der Kreisgerichtspräsident wies in diesem Nachverfahren ein Gesuch der geschiedenen Ehefrau auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.
Aus den Erwägungen:
Das schweizerische Gericht, das die Ehe geschieden hat, ist nun auch für die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständig (Art. 63 Abs. 1 IPRG), denn dafür gibt es keine staatsvertraglichen Regeln. Nach dem Grundsatz der Einheit des Güterrechts umfasst die Zuständigkeit alle güterrechtlichen Angelegenheiten und gilt selbst dann, wenn es um die Zuteilung eines im Ausland gelegenen Grundstücks geht (BGer, SJ
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1996, 461; BaslerKomm/Courvoisier, Art. 51 IPRG N 15; ZürcherKomm/Heini, vor Art.
51 – 58 IPRG N 12). Allenfalls wäre ein solcher Entscheid später zu modifizieren, wenn sich zeigt, dass er im Ausland keine Wirkung entfaltet (Bucher, Le couple en droit international privé, Rz. 217).
Im Übrigen steht fest, dass die Ehefrau güterrechtliche Ansprüche erheben kann, die für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Der aus dieser Sicht durchaus chancenreiche Prozess kann nicht deshalb plötzlich als aussichtslos betrachtet werden, weil der Ehemann zurzeit angeblich mittellos ist. Spekulationen, ob das erstrittene Urteil auch umgesetzt werden kann, sind nicht angebracht. Es lässt sich kaum je voraussagen, ob eine als insolvent bezeichnete beklagte Partei sich längerfristig finanziell zu erholen vermag oder nicht (Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., § 80 N 14g; Ries, Die unentgeltliche Prozessführung nach der aargauischen Zivilprozessordnung, Diss. Aarau 1990, 109). Die unentgeltliche Rechtspflege darf deshalb wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit einer Forderung grundsätzlich nicht verweigert werden (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Art. 77 N 4b).
Insgesamt entsteht der Anschein, die Vorinstanz scheue den sachlichen Aufwand und den zeitlichen Bedarf, die türkische Liegenschaft auf dem Wege der Rechtshilfe schätzen zu lassen. Eine Ehescheidung, verstanden als Entflechtung aller ehelichen Beziehungen, ist aber erst dann vollständig erledigt, wenn auch die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt ist (BaslerKomm/Steck, Art. 120 ZGB N 7). Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Hinweis, das Begehren würde besser am ausländischen Gerichtsstand der gelegenen Sache erhoben oder ganz fallen gelassen, läuft auf eine eigentliche Rechtsverweigerung hinaus.
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