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RDRM.2021.64 • KGN SG RDRM.2021.64 KI-generiert

Residence Permit Re-evaluation Refusal Upheld Due to Lack of Substantial Change

Geschäftsnummer RDRM.2021.64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative department dismissed an appeal concerning a refusal to re-evaluate a residence permit application, adhering to the principle that subsequent identical applications are generally rejected if the initial request was formally denied with legal finality, unless a substantially new factual or legal situation has arisen. The court reasoned that the appellant's situation regarding the arranged marriage, alleged domestic violence, and reintegration prospects in her home country had already been thoroughly examined and ultimately confirmed by the highest federal court; since the appellant's current circumstances did not materially differ from those at the time of the prior final judgment, no grounds for a re-evaluation warranting a change in outcome existed, leading to the dismissal of the appeal and upholding the original non-admission decision.

Legislator-Regeste

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Art. 27 VRP, Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 98bis VRP; Residence Permit Re-evaluation Refusal Upheld Due to Lack of Substantial Change: The court reasoned that the appellant's situation regarding the arranged marriage, alleged domestic violence, and reintegration prospects in her home country had already been thoroughly examined and ultimately confirmed by the highest federal court; since the appellant's current circumstances did not materially differ from those at the time of the prior final judgment, no grounds for a re-evaluation warranting a change in outcome existed, leading to the dismissal of the appeal and upholding the original non-admission decision.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Bewerbung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids administrative Entlassung Prüfung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 VRP

Cited in the reasoning to establish the nature and admissibility of a request for reconsideration (Wiedererwägungsgesuch), which forms the subject of the appeal decided upon.

Art. 83 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

Cited to affirm that the required grounds for reconsideration—that continued stay is no longer possible, reasonable, or proportionate—were absent, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Applied as the procedural basis for imposing court costs on the party whose request was dismissed.

Art. 98bis VRP

Cited as the basis for denying compensation for extra-judicial costs due to the outcome of the case.

Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]

Cited to confirm that the formal requirements for the appeal were met, allowing the court to proceed to the substance of the case.

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Volltext

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Fall-Nr.: RDRM.2021.64 Stelle: Generalsekretariat Sicherheitsund Justizdepartement Instanz: Sicherheitsund Justizdepartement Publikationsdatum: 20.06.2022 Entscheiddatum: 02.08.2021

SJD RDRM.2021.64 Migrationsrecht, Art. 27 VRP. In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wird auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sachoder Rechtslage ergeben hat. Vorliegend wurde die ausländerrechtliche Situation der Rekurrentin im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits geprüft und letztinstanzlich durch das Bundesgericht beurteilt. So sind insbesondere die Umstände der arrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden. Wesentlich veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnis-se liegen nicht vor, zumal sich die aktuellen Lebensverhältnisse der Rekurrentin nicht massgeblich von derjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung ihrer Ansprüche durch das Bundesgericht unter-scheiden. Abweisung des Rekurses.

Den Entscheid SJD RDRM.2021.64 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Kanton St.Gallen Sicherheitsund Justizdepartement

Entscheid vom 2. August 2021

Rekurrentin A.__

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen Verfügung vom 7. April 2021

Betreff Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Wiedererwägungsgesuch

Geschäftsnummer RDRM.2021.64

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 1/7

Sachverhalt

A. A.__, geb. 6. Dezember 1985, Staatsangehörige von Kosovo, reiste am 13. August 2013 im Rahmen des Familiennachzugs ihres Ehemanns, B.__, in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 12. August 2014 (vgl. Vorakten A.__, S. 7 ff., 16). Seit 21. März 2014 leben die Ehegatten getrennt (Vorakten A.__, S. 30, 51 ff.). Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.__ nicht mehr und wies sie aus der Schweiz weg (Vorakten A.__, S. 252 ff.). Das Sicherheitsund Justizdepartement (SJD)

wies den dagegen erhobenen Rekurs am 6. Dezember 2018 ab (Verfahren RDRM.2016.109, vgl. Vorakten A.__, S. 322 ff.). Die entsprechenden Beschwerden wurden durch das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom

8. Juli 2019 und letztlich durch das Bundesgericht mit Urteil vom 14. September 2020 abgewiesen, womit die Verfügung des Migrationsamtes in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Vorakten A.__, S. 340 ff. und 401 ff.).

B. Am 6. April 2021 reichte A.__ ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt ein. Das Migrationsamt nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 7. April 2021 nicht auf das Gesuch ein, da kein wesentlich veränderter Sachverhalt oder neue tatsächliche Verhältnisse vorlagen (Vorakten A.__, S. 565 f., 567 ff.).

C. Mit Eingabe vom 12. April 2021 erhob A.__, vertreten durch Michele Campini, Rechtsanwalt, Agra TI, gegen die Verfügung des Migrationsamtes Rekurs und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 7. April 2021 sei aufzuheben und es sei der Rekurrentin eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rekurrentin aufgrund des ausländerrechtlichen Wegweisungsentscheids Suizidgedanken hege, was durch ein ärztliches Zeugnis belegt sei. Da es sich bei der Heirat mit ihrem Ex-Ehemann um eine arrangierte Ehe gehandelt habe, von der ihre Familie finanziell profitiert habe, fürchte sie sich im Fall ihrer Rückkehr ins Herkunftsland vor der Rache ihrer Familienmitglieder und ihres Exmanns. Es liege ein Härtefall vor und es sei ihr vor diesem Hintergrund nicht zumutbar, als geschiedene Frau in die konservativen Strukturen im Kosovo zurückzukehren. Ausserdem

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 2/7 gehe sie einer geregelten Arbeit nach, sei nie straffällig geworden und ihren finanziellen Verpflichtungen stets nachgekommen. Im Übrigen sei das Gesuch vom 6. April 2021 nicht als Wiedererwägungsgesuch zu betrachten, sondern als eigenständiges Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung.

D. Das Migrationsamt verzichtete am 25. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung und beantragte unter Verweis auf seine Verfügung vom 7. April 2021 und die Akten die Abweisung des Rekurses.

Erwägungen

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Formund Fristerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.a) Bei einem Wiedererwägungsgesuch handelt es sich um einen formlosen Rechtsbehelf, durch den Betroffene die Behörde ersuchen, die Änderung einer Verfügung zu prüfen, auf die Verfügung zurückzukommen, diese abzuändern oder aufzuheben und – in anderer Würdigung der Sachoder Rechtslage – eine für sie günstigere Anordnung zu treffen.

Nach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Anspruch auf materielle Wiedererwägung besteht, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben oder wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten.

Die Ablehnung oder der Entzug einer ausländerrechtlichen Bewilligung entspricht einer Verfügung mit Dauerwirkung. In Bezug auf ein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren bedeutet dies, dass auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten werden muss, sofern

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 3/7 ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. In solchen Fällen besteht kein Anlass, vom ersten Entscheid abzuweichen, sondern es kann auf diesen verwiesen werden. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sachoder Rechtslage ergeben hat (vgl. VerwGE B 2014/249 vom 28. April 2015 E. 2 mit Hinweisen). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist allerdings nicht bereits wegen der Veränderung einzelner Umstände einzutreten, sondern nur dann, wenn der Sachverhalt in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht fällt, wobei eine Gesamtbetrachtung massgebend ist. Die Wiedererwägung darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGer 2C_1081/2014 vom 19. Februar 2016 E. 2.1; BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 2.3.4; BGer 2C_683/2012 vom 19. März 2013

E. 3.1, BGE 136 II 177 E. 2).

Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Nichteintretensentscheid auf ein Wiedererwägungsgesuch kann sodann nur geltend gemacht werden, das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes sei zu Unrecht verneint worden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 576).

b) Vorliegend wurde die ausländerrechtliche Situation der Rekurrentin im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits geprüft und letztinstanzlich durch das Bundesgericht mit Urteil vom

14. September 2020 beurteilt. So sind insbesondere die Umstände der arrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden.

Die Vorbringen der Rekurrentin im Gesuch vom 6. April 2021 entsprechen weitgehend jenen, die bereits im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wurden. Das Gesuch der Rekurrentin ist daher als Wiedererwägungsgesuch zu betrachten.

c) Der Entzug der Aufenthaltsbewilligung ist rechtskräftig. Wesentlich veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse liegen nicht vor, zumal sich die aktuellen Lebensverhältnisse der Rekurrentin nicht massgeblich

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 4/7 von derjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung ihrer Ansprüche durch das Bundesgericht unterscheiden. Insbesondere ist seither kein wichtiger Grund entstanden, der die Erteilung einer Härtefallbewilligung gebieten würde. Die Rekurrentin wohnt nach wie vor in Z.__ und arbeitet in einem Hotel in Y.__ als Reinigungsangestellte. Die Rückkehr in den Kosovo ist ihr zumutbar; eine konkrete Gefährdung durch ihre Familie oder die Familie ihres Ex-Ehemanns wurde im Rahmen des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht belegt und auch eine allfällige Suizidgefahr wurde bereits damals thematisiert (vgl.

Entscheid Verwaltungsgericht B 2019/7 vom 8. Juli 2019, E. 5; dieser gestützt durch das Bundesgerichtsurteil vom 14. September 2020, E. 7).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt zudem praxisgemäss die Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Pflicht, das Land verlassen zu müssen, ihrem Leben ein Ende setzen könnte, nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug dauerhaft als unverhältnismässig bzw.

unzulässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine punktuell kritische psychische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Gesuch auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (BGer 2C_666/2017 E. 3.3.4 mit Hinweisen).

d) Vorliegend bestehen demnach keine Hinweise oder Gründe dafür, dass die Wegweisung der Rekurrentin aktuell nicht mehr möglich, nicht mehr zumutbar oder nicht mehr verhältnismässig sein sollte (Art. 83 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [SR 142.20]). Damit fehlt es an einem Wiedererwägungsgrund und das Migrationsamt ist zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Der Rekurs ist folglich abzuweisen.

3. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der (sinngemäss gestellte) Antrag auf Gewährung des prozeduralen Aufenthalts gegenstandslos geworden.

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 5/7 4.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) wird die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Sie ist der unterliegenden Rekurrentin aufzuerlegen und ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

b) Es ist vorliegend unklar, ob ein Antrag auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten gestellt wurde. Ob die Wendung «Proteste Kosten, Gebühren und wiederholbar» (Seite 5 der Rekursschrift), bei der es sich wohl um eine fehlgeschlagene Übersetzung aus der italienischen Sprache handelt, als solcher gedeutet werden kann, kann letztlich aber offenbleiben, da bei dem vorliegenden Verfahrensausgang ohnehin keine ausseramtliche Entschädigung geschuldet ist (Art. 98bis VRP).

Demgemäss erlässt das Sicherheitsund Justizdepartement als

Entscheid

1. Der Rekurs von A.__ wird abgewiesen.

2. A.__ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Das Begehren von A.__ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 6/7 Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur.

Regierungsrat

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 7/7