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RDRM.2019.77 • KGN SG RDRM.2019.77 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Extend Residence Permit Based on Drug Conviction

Geschäftsnummer RDRM.2019.77
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal concerned the refusal to extend a resident permit for a 37-year-old individual who was convicted of serious, repeated drug offenses, including cultivation and sale of significant amounts of cannabis between 2011 and 2014, resulting in a 14-month suspended prison sentence. The court reasoned that while the conviction for a longer-than-one-year sentence constituted a valid ground for withdrawal under immigration law, the serious public interest in removal was outweighed by the appellant's demonstrated rehabilitation, including full debt repayment, more than seven years of no further serious criminal activity (only minor traffic violations), and a strong ongoing personal and financial relationship with his two children who reside in the country. Therefore, the decision not to extend the permit was overturned, and the permit was extended with a formal warning against future offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 96 AIG, Art. 62 Abs. 1 Bst, Art. 33 Abs. 3 AIG, Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 66a Abs. 1 Bst; Appeal Against Refusal to Extend Residence Permit Based on Drug Conviction: The court reasoned that while the conviction for a longer-than-one-year sentence constituted a valid ground for withdrawal under immigration law, the serious public interest in removal was outweighed by the appellant's demonstrated rehabilitation, including full debt repayment, more than seven years of no further serious criminal activity (only minor traffic violations), and a strong ongoing personal and financial relationship with his two children who reside in the country. Therefore, the decision not to extend the permit was overturned, and the permit was extended with a formal warning against future offenses.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen strafrechtliche Rehabilitation Verletzung von Bewilligungsauflagen ausländerrechtliche Wegweisung bedingter Strafvollzug Hanfanbau

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 Abs. 2 AIG

Applied to warn the appellant and threaten non-renewal of the residence permit if he commits further offenses.

Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG

Cited as the basis for the initial revocation grounds (conviction for a long-term custodial sentence), though the final order utilized Art. 96 Abs. 2 AIG instead of revocation.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Used to determine which party must bear the administrative fees based on the outcome of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 VRP

Used as the basis for waiving the collection of the administrative fee share from the respondent authority.

Art. 98bis VRP

Cited in the reasoning leading to the decision to deny compensation for extrajudicial costs.

Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 VRP

Cited to confirm that the procedural requirements for entering the appeal were met.

Art. 96 Abs. 1 AIG

Cited to establish the principle of proportionality when assessing the continuation of the residence permit based on public interests and personal circumstances.

Art. 33 Abs. 3 AIG

Cited regarding the extension of the limited residence permit if no grounds for revocation exist.

Art. 5 Abs. 2 BV

Cited as the constitutional basis for the principle of proportionality.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Used to impose half of the administrative fee on the appellant due to partial rejection of the appeal.

Art. 98bis VRP

Cited in relation to the appellant's lack of claim for reimbursement of extrajudicial costs because the appeal was only partially successful.

Art. 95 Abs. 3 VRP

Used to waive the administrative fee for the respondent authority.

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Volltext

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Fall-Nr.: RDRM.2019.77 Stelle: Generalsekretariat Sicherheitsund Justizdepartement Instanz: Sicherheitsund Justizdepartement Publikationsdatum: 15.02.2021 Entscheiddatum: 05.01.2021

SJD RDRM.2019.77 Art. 62 / Art. 96 AIG. Verlängerung Aufenthaltsbewilligung und Verwarnung für 37-jährigen Rekurrenten, der anfangs 2011 bis Februar 2014 Hanfpflanzen angebaut und/oder sich am Aufbau von Hanfanlagen und der Aufzucht der Pflanzen beteiligt hat und im März 2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Die Straftaten liegen unterdessen mehr als sieben Jahre zurück und der Rekurrent wurde in der Zwischenzeit – über zwei Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes im Jahre 2015 hinaus – nicht mehr straffällig. In finanzieller Hinsicht hat er seine Schulden mittlerweile vollständig abbezahlen können. Zu seinen beiden Kindern mit Niederlassungsbewilligung verfügt er über ein sehr gutes Verhältnis und betreut sie im Rahmen des gerichtsüblichen Besuchsund Ferienrechts sowie finanziell gar über das Notwendige hinaus. Verwarnung und Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Fall, dass er erneut eine Straftat begeht oder sonst zu Klagen Anlass gibt.

Das Geschäft SJD RDRM.2019.77 finden Sie im angehängten PDF-Dokument

© Kanton St.Gallen 2021 Seite 1/14 Kanton St.Gallen Sicherheitsund Justizdepartement

Entscheid vom 5. Januar 2021

Rekurrent A.__ vertreten durch lic.iur. Vedat Erduran, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 1, 7320 Sargans

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen Verfügung vom 7. Mai 2019

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Geschäftsnummer RDRM.2019.77

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 1/13

Sachverhalt

A. A.___, geb. 1. November 1983, Staatsangehöriger von Montenegro, reiste am 26. März 2004 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 19. April 2004 zum Verbleib bei der in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau B.___ eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 25. März 2015 verlängert wurde. Aus der Ehe gehen die zwei Kinder, C.___, geb. 24. März 2005 und D.___, geb. 15. Juni 2010, beide ebenfalls Staatsangehörige von Montenegro, hervor. Die Kinder verfügen wie die Mutter über eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde mit Entscheid der Familienrichterin des Kreisgerichtes Z.___ vom 15. Januar 2020 geschieden. Laut genehmigter Scheidungsvereinbarung üben die Eltern die elterliche Sorge über die beiden Kinder weiterhin gemeinsam aus, die Kinder wohnen jedoch bei der Mutter. A.___ verfügt über ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und über ein Ferienrecht von vier Wochen im Jahr. Er ist verpflichtet, sowohl an den Unterhalt der beiden Kinder als auch an den (nachehelichen) Unterhalt der Ex-Ehefrau monatlich jeweils Fr. 1'000.– zu bezahlen.

B. Das Verhalten von A.___ hat in strafrechtlicher Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben. Er wurde wie folgt bestraft:

1) Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Z.___ vom 19. Juni 2006 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochenen Busse von Fr. 1'200.–;

2) Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Y.___ vom 13. Januar 2010 wegen Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn – Nachfahrmessung zu einer Busse von Fr. 360.–;

3) Strafverfügung des Bezirksamtes X.___ vom 21. April 2010 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) zu einer Busse von Fr. 600.–;

4) Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamtes vom 23. März 2011 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) zu einer Busse von Fr. 1'000.–;

5) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W.___ vom 23. April 2012 wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 100.–;

6) Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamtes vom 26. Juni 2012 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Verwenden eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt) zu einer Busse von Fr. 100.–;

7) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X.___ vom 6. August 2013 wegen Nichtbenützens des äussersten Fahrstreifens rechts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen, sofern nicht überholt, eingespurt, in parallelen Kolonnen oder innerorts gefahren wird, zu einer Busse von Fr. 60.–;

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 2/13 8) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W.___ vom 20. Januar 2015 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zu einer Busse von Fr. 40.–;

9) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W.___ vom 2. Juni 2015 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte und Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt zu einer Busse von Fr. 160.–;

10) Entscheid des Kreisgerichtes Z.___ vom 2. März 2016 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Anstaltentreffens zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Gehilfenschaft zur einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

C. In finanzieller Hinsicht führte A.___ in den Jahren 2015 und 2016 ein gerichtliches Nachlassverfahren durch und verfügte laut Angaben in der angefochtenen Verfügung über Schulden in Form von 21 offenen Verlustscheinen von Fr. 34'308.35. Nach der am 17. November 2020 eingereichten Bestätigung vom 2. November 2020 liegen im Betreibungsregister mittlerweile keinerlei Einträge gegen ihn vor.

D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 10. Februar 2017 und vom 19. April 2018 verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom

7. Mai 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.___ und wies ihn aus der Schweiz weg. Es wies ihn an, die Schweiz spätestens

60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Verhalten von A.___ in finanzieller, aber insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht zu schweren Klagen Anlass gegeben habe. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Z.___ sei er mit offenen Verlustscheinen von insgesamt Fr. 34'308.35 verzeichnet, wobei sich die finanzielle Situation aufgrund der erfolgreich durchgeführten Nachlassstundung verbessert habe. Der Widerrufsgrund der Nichterfüllung von öffentlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen sei aufgrund der durchgeführten Nachlassstundung entsprechend nicht mehr gegeben. A.___ habe indessen mehrfach verurteilt werden müssen. Das Kreisgericht Z.___ habe ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, weshalb der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) gegeben sei. Dabei wiege sein an den Tag gelegtes Verhalten ausländerrechtlich schwer. Ihm werde unter anderem

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 3/13 Anbau und Verkauf von Hanf zur Last gelegt. Er habe während eines längeren Zeitraums delinquiert und einen erheblichen Aufwand zur Aufzucht der Pflanzen betrieben. Dies zeige, dass er grösste Mühe damit bekunde, sich an die hiesigen Regeln zu halten. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse, das gegen seinen weiteren Verbleib in der Schweiz spreche. A.___ sei im Jahr 2004 in die Schweiz eingereist und sei mit der Sprache und Kultur seines Heimatlands vertraut. Er und seine Ehefrau B.___ hätten am 8. Juni 2018 ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Kreisgericht Z.___ eingereicht, wonach die gemeinsamen Kinder bei der Mutter leben würden, aber regelmässigen Kontakt zum Vater hätten. Es bestehe ein gerichtsübliches Besuchsund Ferienrecht. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führe damit zwar zur Trennung der Familie bzw. zur Einschränkung des persönlichen Kontakts, die familiären Beziehungen hätten A.___ aber nicht von seinen Straftaten abhalten können. Der Kontakt zu seinen Kindern könne er mittels Besuchsaufenthalten und den modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten.

Die Rückkehr in das Heimatland könne ihm somit zugemutet werden.

E. Gegen die Verfügung erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Vedat Erduran, Rechtsanwalt, Sargans, mit Eingabe vom 22. Mai 2019 / 12. Juli 2019 Rekurs beim Sicherheitsund Justizdepartement (SJD) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei er unter Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verwarnen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er in der Vergangenheit zwar viele Betreibungsschulden gehabt habe, die noch vorhandenen Verlustscheine jedoch ohne Probleme in ein paar Wochen komplett tilgen könne. So sei er Aktionär der E.___ AG und in einem Pensum von 50% erwerbstätig.

Er erziele dort ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 2'000.– und erhalte aufgrund eines Verkehrsunfalls in Deutschland von der deutschen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung eine Abfindungssumme in Höhe von Fr. 660'000.– sowie eine lebenslange SUVA-Rente von monatlich Fr. 2'800.–. Es sei bei ihm von einer vollständig gelungenen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz auszugehen. Mit der Verurteilung vom

2. März 2016 durch das Kreisgericht Z.___ sei der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt. Das Gericht habe sein objektives Verschulden für sein unrechtmässiges Handeln aber nicht als schwer

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 4/13 qualifiziert, weshalb die Freiheitsstrafe auch lediglich zwei Monate über dem Mindeststrafmass von zwölf Monaten liege. Es treffe nicht zu, dass das Verhalten aus ausländerrechtlicher Sicht schwer wiege. Bei den vor der Verurteilung durch das Kreisgericht begangenen Handlungen handle es sich lediglich um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die nicht schwer wiegen und lange zurückliegen würden. Das Motiv für den Hanfhandel sei darin gelegen, dass er zum Tatzeitpunkt Schulden gehabt habe und er mit dem Gewinn seine Schulden habe sanieren wollen. Mit dem von ihm bei der E.___ AG erzielten Einkommen hätte er seine finanzielle Krise nicht überwunden. Es sei von einem migrationsrechtlich leichten Verschulden auszugehen. Er zeige Reue und Einsicht.

Dies beweise der Umstand, dass er seit 2014 weder Betäubungsmitteldelikte noch andere Delikte begangen habe. Zu seinen Kindern habe er ein sehr gutes Verhältnis. Er übe das Besuchsrecht regelmässig aus. Seiner Ehefrau und den Kindern sei es nicht zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Weiter spreche er perfekt Deutsch und sei in der Schweiz integriert. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei somit unverhältnismässig. Eine ausländerrechtliche Verwarnung sei ausreichend.

F. Das Migrationsamt verzichtete am 12. August 2019 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung des Rekurses.

G. Auf Aufforderung des SJD vom 15. Dezember 2020 reichte Rechtsanwalt lic.iur. Vedat Erduran am 16. Dezember 2020 den Entscheid betreffend Ehescheidung vom 15. Januar 2020 ein und hielt gleichzeitig fest, dass A.___ seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft seiner Ehefrau und den beiden Kindern sämtliche Lebenshaltungskosten bezahle.

Er bezahle ihnen den monatlichen Mietzins für die Wohnung in Z.___ im Betrag von Fr. 2'500.00, die Krankenkassenprämien und weitere Rechnungen. Er komme seiner Unterhaltspflicht somit weit mehr nach als in der Scheidungsvereinbarung genehmigt worden sei. Es sei somit zweifelsfrei von einer (in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht) engen affektiven Beziehung zwischen ihm und seinen zwei Kindern auszugehen.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 bestätigte die Ex-Ehefrau von A.___ gegenüber dem SJD sinngemäss, dass sie wegen seiner finanziellen Unterstützung nur das Essen kaufe und den Rest für sich und die

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 5/13 Kinder sparen könne. A.___ habe ein sehr gutes Verhältnis zu den beiden Kindern und nehme die Kinder regelmässig zu sich bzw. mit sich auf Besuch und komme auch unter der Woche viel zu ihnen, um seine Kinder zu sehen. Die Vater-Kind-Beziehung sei ausgezeichnet und die Kinder würden ihren Vater lieben und respektieren. Er verbringe seit der Trennung mindestens zwei Mal pro Jahr Ferien mit ihnen, entweder in der Schweiz oder im Herkunftsland.

Erwägungen

1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Fristund Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längere Freiheitsstrafen gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und bilden einen Grund für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (BGE 135 II 377). Liegen Gründe vor, die einen Widerruf rechtfertigen, kann umso mehr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden (vgl. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.]. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 5 zu Art. 62).

Das Kreisgericht Z.___ verurteilte den Rekurrenten mit Entscheid vom

2. März 2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Vorakten Nerkez Mujevic [nachfolgend Vorakten N.M.] Seiten 259 ff.). Der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG ist somit unbestrittenermassen gegeben.

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 6/13

3. Liegt ein Widerrufsgrund vor, bleibt zu prüfen, ob die Massnahme auch als verhältnismässig erscheint. Dieser bereits in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) verankerte Grundsatz wird in Art. 96 Abs. 1 AIG insoweit verdeutlicht, als die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Erhebliche Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes generell als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit zu werten (BGE 139 I 31 E. 2.3; 139 I 16 E. 2.2; 135 II

377 E. 4.3).

a) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Gericht verhängte Strafe, d.h. das im Strafurteil zum Ausdruck kommende Verschulden.

aa) Vorliegend fällt angesichts der Geringfügigkeit der übrigen strafrechtlichen Verfehlungen einzig die erwähnte Verurteilung des Kreisgerichtes Z.___ vom 2. März 2016 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Anstaltentreffens zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Gehilfenschaft zur einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ins Gewicht. Aus den Erwägungen des erwähnten Entscheids geht hervor, dass der Rekurrent von Anfang 2011 bis August 2013 als Mitglied einer Bande zusammen mit zwei Personen in Z.___ (F.___strasse 30)

eine Hanfplantage betrieb und das daraus geerntete Marihuana von 1,7 kg für Fr. 5'000.00 pro Kilogramm verkaufte. Sodann betrieb er im Jahr 2013 bis zur Aushebung am 13. März 2014 in V.___, U.___ und

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 7/13 Z.___ (G.___strasse 12) teilweise parallel drei weitere Hanfplantagen mit insgesamt 640 Hanfpflanzen und verkaufte in gewerbsmässiger Art und Weise insgesamt 24.8 kg geerntetes Marihuana zu einem Preis von Fr. 4'500.– pro Kilogramm. Auch baute er in Absprache mit einer Person eine fixfertige Hanfanlage auf, indem er Räumlichkeiten suchte und schliesslich in T.___ mietete, die Anlage in den Räumlichkeiten aufbaute und die Pflanzen einpflanzte. Der Rekurrent investierte rund Fr. 30'000.– und wusste aufgrund der Anzahl Pflanzen und den Ernten aus seinen anderen Hanfanlagen, wie viel Marihuana damit produziert und schliesslich verkauft werden kann. Die Anlage wurde am 13. Februar 2014 ausgehoben, noch bevor die erste Ernte stattfand. Aus der Anlage hätte durch Ernte und Trocknung rund 8,6 kg Marihuana erzielt werden können.

Schliesslich vermietete er an der H.___strasse 505 in Z.___ – im Wissen um eine dort zu errichtende Hanfplantage – Räumlichkeiten an zwei Personen weiter und erhöhte nach Entdeckung der Plantage die Miete (Vorakten N.M., Seiten 262 bis 274).

bb) In strafrechtlicher Hinsicht hielt das erwähnte Kreisgericht zum Verschulden des Rekurrenten fest, dass er während eines längeren Zeitraumes delinquiert habe. Er habe sich immer mehr professionalisiert und einen erheblichen Aufwand zur Aufzucht der Pflanzen betrieben. Er habe sich auch nicht von seinen Plänen abbringen lassen, als die Hanfanlage in der Garage an der H.___strasse im Oktober 2013 ausgehoben worden sei. Im Bewusstsein, dass der Anbau und Verkauf von Marihuana strafbar ist und eine konkrete Gefahr des Auffliegens vorhanden gewesen war, habe der Rekurrent mit mehreren Anlagen einen professionellen und umfangreichen Anbau und Handel mit Marihuana betrieben. Dabei habe er die technischen Fertigkeiten und die Kapazität stetig erhöht, was eine gewisse Unverfrorenheit und gesteigerte kriminelle Energie zeige. Nebst der mit den Anlagen Ruderbach, Schäfliwis und G.___strasse begangenen schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gewerbsmässigkeit) komme bei der ersten Anlage an der F.___strasse erschwerend die Bandenmässigkeit hinzu. Auch wenn es vorliegend ausschliesslich um eine weiche Droge gehe und durch den inländischen Anbau weniger Hürden zu nehmen seien, habe der Rekurrent erhebliche Mengen an Marihuana anbauen bzw. verkaufen und davon profitieren können. Es sei davon auszugehen, dass er sich einen gehobenen Lebensstil habe

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 8/13 finanzieren wollen und auf das grosse Geld gehofft habe. Dies sei umso verwerflicher, da er nicht im Geringsten auf dieses illegale Einkommen angewiesen war. Er sei Geschäftsführer der E.___ AG gewesen, die im Allgemeinen gut gelaufen sei und aus der er sich einen angemessenen Lohn hätte auszahlen können. Trotz der angehäuften Schulden habe der Rekurrent jedoch auf keine Annehmlichkeiten verzichten wollen. Straferhöhend würdigte das Kreisgericht den Umstand, dass er nach Kenntnis der Hanfanlage in der Garage eine höhere Miete verlangt habe und damit von der Anlage habe profitieren wollen. Als strafmildernd berücksichtigte es einerseits, dass es bezüglich der Anlage in T.___ beim Versuch und Anstaltentreffen geblieben sei, wobei es aufgrund der Aushebung durch die Polizei nicht zu einer Ernte gekommen sei und nicht durch einen Abbruch der Handlungen des Rekurrenten. Andererseits sei der Rekurrent von Anfang an geständig geblieben und habe vieles von sich aus zugegeben. Die zur Zeit der polizeilichen Intervention bereits nicht mehr vorhandene Anlage an der F.___strasse habe er von sich aus zugegeben.

In Bezug auf das Nachtatverhalten hielt das Gericht strafmindernd fest, dass der Rekurrent bei der Firma E.___ AG – soweit seit dem Autounfall vom 22. Juni 2014 möglich – wieder einer regulären Arbeit nachgehe und er aufgrund der Unfallfolgen eine Umschulung vornehmen werde sowie eine Schuldensanierung eingeleitet habe (Vorakten N.M., Seiten 275 ff.).

cc) Angesichts der verhängten Strafe wiegt das Verschulden des Rekurrenten in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht mehr leicht. Der Verurteilung durch das erwähnte Kreisgericht liegen mehrere strafbare Handlungen in einem Zeitraum von rund drei Jahren zugrunde. So hat der Rekurrent von anfangs 2011 bis Februar 2014 in verschiedenen Anlagen Hanfpflanzen angebaut und/oder sich am Aufbau von Hanfanlagen und der Aufzucht der Pflanzen beteiligt. Mit diesen Anlagen wurde teils bandenmässig ein professioneller und umfangreicher Anbau sowie gewerbsmässiger Handel mit Marihuana betrieben, der für den Rekurrenten zu nicht unerheblichem Profit führte. Dabei hat er – wie das erwähnte Kreisgericht festhielt – die technischen Fertigkeiten und die Kapazität stetig erhöht, was eine gewisse Unverfrorenheit und gesteigerte kriminelle Energie zeigt.

Das öffentliche Interesse, den Rekurrenten angesichts der verübten Straftaten aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus der Schweiz wegzuweisen, ist entsprechend erheblich,

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 9/13 zumal die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG nach Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (AS 2016 2329 ff.), welcher vom Bundesrat per 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde (www.ejpd.admin.ch), Grundlage für eine obligatorische Landesverweisung bilden. Zu berücksichtigen gilt beim öffentlichen Interesse indessen, dass die Straftaten vorliegend mehr als sieben Jahre zurückliegen und der Rekurrent in der Zwischenzeit über zwei geringfügige und vorliegend nicht massgebende Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes hinaus nicht mehr straffällig wurde. Die im Entscheid des Kreisgerichtes angeordnete Probezeit von drei Jahren ist entsprechend ohne Verfehlungen abgelaufen.

b) Unter diesen Umständen besteht beim Rekurrenten nunmehr ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten.

c) Bei der Würdigung des privaten Interesses von A.___ am Verbleib in der Schweiz ist zu berücksichtigen, dass er im Alter von 20 Jahren in die Schweiz kam und inzwischen bereits seit mehr als 16 Jahren hier lebt.

Die Verurteilung durch das Kreisgericht Z.___ vom 2. März 2016 spricht zwar grundsätzlich gegen eine gelungene Integration in der Schweiz. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung fällt hingegen in Betracht, dass er sich sowohl vor als auch – und umso mehr – danach wohlverhalten hat. In finanzieller Hinsicht hat er über den Abschluss eines Nachlassverfahrens in den Jahren 2015 und 2016 hinaus, auch dank einer Abfindungssumme in Höhe von Fr. 660'000.– seine Schulden mittlerweile vollständig abbezahlen können (act. 25). Seinen Angaben zufolge arbeitet er in einem Pensum von 50% bei der E.___ AG und erzielt dort ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 2'000.–. Zudem erhält er aufgrund des Verkehrsunfalls eine lebenslange SUVA-Rente von monatlich Fr. 2'800.–.

Wie sich aus den eingereichten Schreiben des Rekurrenten und seiner Ex-Ehefrau vom 16. Dezember 2020 ergibt, betreut er die beiden Kinder im Rahmen des gerichtsüblichen Besuchsund Ferienrechts und in finanzieller Hinsicht gar über das Notwendige hinaus. Den glaubhaften Ausführungen der Ex-Ehefrau zufolge hat der Rekurrent ein sehr gutes Verhältnis zu den beiden Kindern und nimmt sie regelmässig zu sich bzw.

mit sich auf Besuch und kommt auch unter der Woche viel zu ihnen, um

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 10/13 seine Kinder zu sehen. Die familiären Bande zwischen dem Rekurrenten und den beiden Kindern werden nach wie vor regelmässig gelebt. Die Vater-Kind-Beziehung werden von der Ex-Ehefrau entsprechend als ausgezeichnet beschrieben. Die Kinder lieben und respektieren ihren Vater (act. 27 f.).

4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Rekurrenten die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen vermögen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

5. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). In diesem Sinn ist der Rekurrent mit diesem Entscheid zu verwarnen und ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung anzudrohen, für den Fall, dass er erneut eine Straftat begeht oder sonst zu Klagen Anlass gibt. Es muss dem Rekurrenten bewusst sein, dass ihm durch den Verzicht auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine (letzte) Chance gewährt wird.

6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Massstab des Obsiegens ist das Rechtsbegehren (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 640 und Rz. 758 ff.). Bei Hauptund Eventualanträgen ist für die Frage des Obsiegens und Unterliegens vom Hauptantrag auszugehen. Wird dieser gutgeheissen, bedeutet dies einen vollständigen Schutz des Begehrens. Vorliegend entspricht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit gleichzeitiger Verwarnung daher nur einer teilweisen Gutheissung des Rekurses (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 760 und 762).

a) In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend je

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 11/13 zur Hälfte dem Rekurrenten und der Vorinstanz aufzuerlegen. Der vom Rekurrenten zu tragende Anteil wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet und der Mehrbetrag von Fr. 500.– zurückerstattet. Auf die Erhebung des Anteils der Vorinstanz wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).

b) Da der Rekurrent lediglich hälftig, mithin teilweise obsiegt, hat er keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (vgl. A. Linder, in:

Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 16 zu Art. 98bis VRP mit Hinweisen; bereits GVP 1983 Nr. 56).

Demgemäss erlässt das Sicherheitsund Justizdepartement als

Entscheid

1. a) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamtes vom

7. Mai 2019 aufgehoben.

b) Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung von A.___ zu verlängern.

2. A.___ wird im Sinn der Erwägungen verwarnt und es wird ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht für den Fall, dass er sich in Zukunft nicht in jeder Beziehung klaglos verhält, insbesondere wenn er erneut eine Straftat begeht und seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.

3. Die hälftige Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird A.___ auferlegt.

Diese Entscheidgebühr wird mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 500.– wird der Kostenvorschuss zurückerstattet.

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 12/13

4. Auf die Erhebung der hälftigen Entscheidgebühr von Fr. 500.– beim Migrationsamt wird verzichtet.

5. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur.

Regierungsrat

Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes SG 13/13