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KES.2020.16 • KGN SG KES.2020.16 KI-generiert

Appeal Against Protective Guardianship: Remand for Factual Clarification and Implementation of Milder Measures

Geschäftsnummer KES.2020.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the establishment of a protective guardianship (Beistandschaft) for an adult, where the appellant sought its abolition in favor of milder, temporary protective measures under a specific Civil Code article. The court reasoned that essential factual clarifications were still needed, specifically regarding who would execute the milder measures under the suggested code article and whether the adult's capacity needed specific limitation, making a remand necessary under the relevant Civil Procedure Code article. Due to the nature of the required factual completion—which benefits from the resources of the initial authority—the court decided to combine a cassatory decision (annulling the prior ruling) with a reformatory one by remitting the case directly to the initial administrative authority (the KESB) to complete the investigation and subsequently implement the milder measure, rather than sending it back to the intermediate appellate instance.

Legislator-Regeste

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Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO, Art. 392 ZGB, Art. 11 Abs. 1 lit. b EG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Against Protective Guardianship: Remand for Factual Clarification and Implementation of Milder Measures: The court reasoned that essential factual clarifications were still needed, specifically regarding who would execute the milder measures under the suggested code article and whether the adult's capacity needed specific limitation, making a remand necessary under the relevant Civil Procedure Code article. Due to the nature of the required factual completion—which benefits from the resources of the initial authority—the court decided to combine a cassatory decision (annulling the prior ruling) with a reformatory one by remitting the case directly to the initial administrative authority (the KESB) to complete the investigation and subsequently implement the milder measure, rather than sending it back to the intermediate appellate instance.

Schlagwörter

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Vormundschaft Erwachsenenschutzverfahren ZPO-Bestimmung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Obhut Abänderung des Besuchsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO

This provision dictates the return of the case for a new decision after the facts have been supplemented by the lower instance (KESB).

Art. 392 ZGB

The guardianship (Beistandschaft) is revoked in favour of a milder measure according to this article.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the allocation of costs, although it is not explicitly cited, the general principles often implied in cantonal decisions concerning costs apply if costs were addressed; however, since the provided text does not show an explicit disposition regarding costs citing Art. 66 al. 1 LTF, it is excluded based on the strict rule to only include provisions cited in the final orders.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: KES.2020.16 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 11.12.2020 Entscheiddatum: 23.11.2020

Entscheid Kantonsgericht, 23.11.2020 Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO: Eine Rückweisung hat grundsätzlich an die Vorinstanz zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann es im Kindesund Erwachsenenschutzrecht sinnvoller sein, eine solche zur Vervollständigung des Sachverhaltes an die erste Instanz zu verfügen. Damit wird ein kassatorischer mit einem reformatorischen Entscheid kombiniert, indem der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist, gleichzeitig aber in der Sache zu sagen ist, dass diese ihrerseits an die verfügende Behörde zur Abklärung milderer Massnahmen hätte zurückweisen müssen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 23. November 2020, KES.2020.16).

Aus dem Sachverhalt:

Der Erwachsene X wurde zwischen 2002 und 2009 mehrfach per FU in eine Klinik untergebracht. Ab Ende 2009 lebte er mehrere Jahre auf der Strasse. Eine damals errichtete Erwachsenenschutzmassnahme wurde infolge fehlender Kontaktherstellung zum Beistand wieder aufgehoben. Zwischen 2009 und 2018 lebte X unauffällig. Im Januar 2018 wurde er aus einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe entlassen und lebt seither in einem Wohnwagen. 2019 wurde für X seitens der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 bis 3 ZGB errichtet. Dagegen erhob X Beschwerde und beantragte deren Aufhebung. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips sind bei X mildere, vorübergehende Erwachsenenschutzmassnahmen im Sinne von Art. 392 ZGB angezeigt und die Beistandschaft ist aufzuheben. Für die Umsetzung der milderen Massnahme und die dazugehörigen konkreten Aufträge sind weitere Abklärungen vorzunehmen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Aus den Erwägungen:

II.

[…]

6.

Im Sinne obiger Erwägungen muss für die konkrete Auftragserteilung das Folgende noch geklärt werden:

– Wer kommt für die für X auszuführenden konkreten Aufträge nach Art. 392 ZGB in Frage? Wer ist geeignet (allfälligen Leumundsbericht einholen) und willens?

Verwandte, Vertrauensperson, Fachperson, KESB?

– Weiter ist zu prüfen, ob die Handlungsfähigkeit von X dafür punktuell einzuschränken ist (BSK ZGB I-Biderbost/Henkel, Art. 392 N 17).

Bei diesen Abklärungen handelt es sich um wesentliche Teile des Sachverhaltes, da die Angelegenheit insbesondere dann, wenn ein privater Auftragnehmer in Frage kommen sollte, gründlicher Nachforschungen zu seiner Person bedürfte. Deshalb ist die Sache gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO zu neuer Entscheidung im Sinne der

Erwägungen zurückzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Abzuklären bleibt, an welche Behörde (KESB) bzw. an welches Gericht (VRK) zurückgewiesen werden soll. Weder Art. 450 ff. ZGB noch die ZPO, die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b EG KES für dieses Beschwerdeverfahren anwendbar ist, oder das EG KES schreiben vor, an wen eine Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen ist. Vorliegend wäre es nicht sinnvoll, eine Rückweisung an die Vorinstanz (VRK) auszusprechen, da es grundsätzlich weder Aufgabe der ersten noch der zweiten Beschwerdeinstanz ist, den

Sachverhalt anstelle der ersten Instanz (KESB) zu erstellen. Eine Rückweisung an die verfügende Behörde, d.h. an die KESB, macht hier aber Sinn, insbesondere auch deshalb, weil diese mit ihrem Abklärungsfachdienst über interdisziplinäre Ressourcen verfügt, was für die individuell abzuklärende Situation von Vorteil ist. Auch im Sinne der Prozessökonomie und des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes – wenngleich diese eine untergeordnete Rolle zu spielen haben (vgl. Reetz/Hilber, ZPO Komm., Art. 318 N 29) – ist eine Rückweisung an die verfügende Behörde sinnvoll. Damit wird ein kassatorischer mit einem reformatorischen Entscheid kombiniert, indem der Entscheid der VRK aufzuheben ist, gleichzeitig aber in der Sache zu sagen ist, dass die VRK ihrerseits an die KESB zur Abklärung milderer Massnahmen hätte zurückweisen müssen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches – allerdings bei einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage [Art. 107 Abs. 2 BGG] – ebenfalls an die erste kantonale Instanz zurückweist: vgl. BGer 5A_590/2016, BGer 5A_296/2013 oder BGer 5A_422/2018). Überdies erwächst für X bei einer Rückweisung an die KESB kein Nachteil, zumal faktisch höchstens ein weiterer Instanzenzug geschaffen, aber nicht verkürzt wird.

Unter diesen Umständen weist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichtes die Sache an die erste Instanz – hier die KESB […] – zurück, damit diese den Sachverhalt, insbesondere in den genannten wesentlichen Teilen, vervollständigt (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Die Beistandschaft ist gleichzeitig zugunsten einer milderen Massnahme nach Art. 392 ZGB (Verzicht auf eine Beistandschaft) aufzuheben sowie die mildere Massnahme zu vollziehen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3