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KES.2017.4 • KGN SG KES.2017.4 KI-generiert

Child Exchange Logistics in Alternating Care

Geschäftsnummer KES.2017.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute over child exchange logistics under alternating care, the court held that, as a general rule serving the child's best interest, the child should be brought to the other parent by the parent with whom the child is currently staying. The reasoning established that in alternating care arrangements, where both parents share daily responsibility, both must participate in transport to signal agreement with the transfer, making it a natural process for the child rather than an unwanted separation, especially since neither parent presented compelling reasons against this shared duty of bringing the child, appropriately equipped, to the other custodial parent.

Legislator-Regeste

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Art. 273 ZGB; Child Exchange Logistics in Alternating Care: The reasoning established that in alternating care arrangements, where both parents share daily responsibility, both must participate in transport to signal agreement with the transfer, making it a natural process for the child rather than an unwanted separation, especially since neither parent presented compelling reasons against this shared duty of bringing the child, appropriately equipped, to the other custodial parent.

Schlagwörter

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Kindeswohl Betreuungsvertrag alternierende Obhut nicht eheliches Kind Übertragung der Aktie elterliche Unterhaltspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 273 ZGB

This article is cited in the headnote and relates to the main subject matter concerning child welfare regarding the transfer of children between parents.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: KES.2017.4 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 24.10.2017 Entscheiddatum: 24.10.2017

Entscheid Kantonsgericht, 24.10.2017 Art. 273 ZGB: In der Regel liegt es am ehesten im Kindeswohl, wenn es jeweils vom Elternteil, bei dem es sich gerade aufhält, zum anderen gebracht wird (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. Oktober 2017, KES. 2017.4).

Aus den Erwägungen:

1.-7. …

8. Der Vater beantragt, die Mutter habe die Kinder jeweils mit der notwendigen Ausrüstung zu ihm zu bringen, während die Mutter grundsätzlich an der bisherigen Regelung (wonach der Vater die Kinder abholt und bringt) festhalten will (…).

Das Abholen und Bringen der Kinder ist in der Regel Aufgabe des besuchsberechtigten Elternteils (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 281). Vorliegend lebt die Familie aber die sogenannte alternierende Kinderbetreuung, bei der zwei gleichwertige Elternteile sich im Alltag um die Kinder kümmern. Daraus folgt, dass grundsätzlich beide Eltern die Kinder zum jeweils anderen Elternteil fahren müssen.

Hinzu kommt, dass es für das Kind viel plausibler und weit attraktiver ist, wenn es jeweils vom Elternteil, bei dem es sich gerade aufhält, zum anderen gebracht wird (Vetterli, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, 23, 31; FamKomm/Schreiner, Anh. Psych, N 211). Mit einer derartigen Beteiligung wird ihm signalisiert, dass derjenige, den es verlässt, mit dem Wechsel bzw. dem Aufenthalt beim anderen Elternteil einverstanden ist und diesen nicht als ungewollte Trennung empfindet, sondern als natürlichen Vorgang. Hier sind beide Eltern berufstätig, verfügen über ein Auto und bringen keine zwingenden Gründe vor, weshalb sie die

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Kinder nicht zum anderen Elternteil bringen könnten. Zudem vermögen K1 und K2 einen Teil der Wege selber zu bewältigen, was mit steigendem Alter noch zunehmen wird.

Dabei gehört es zur Mitwirkungspflicht des jeweils betreuenden Elternteils, das Kind zu den festgelegten Zeiten zu bringen, es dabei angemessen auszustatten und es auf den Aufenthalt beim anderen Elternteil vorzubereiten (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 281). So ist z.B. zu vermeiden, dass die Kinder, bevor sie nach der Schule zum Vater gehen, zuerst nochmals bei der Mutter vorbeischauen müssen, um Ausrüstungsgegenstände wie (ein Instrument) oder die Pfadiuniform zu holen.

Jeder Elternteil ist daher zu verpflichten, die Kinder für die Kinderbetreuung und die Ferien zum jeweils anderen Elternteil zu bringen, sofern die Kinder diesen Weg nicht alleine zurücklegen, und besorgt dafür zu sein, das dabei notwendige Gepäck den Kindern mitzugeben oder dem anderen Elternteil vorbei zu bringen.

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