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KES.2017.15 • KGN SG KES.2017.15 KI-generiert

Limitation on Comprehensive Child Welfare Guardianship to Cases of Significant Endangerment Beyond Existing Visitation Guardianship

Geschäftsnummer KES.2017.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that ordering a comprehensive child welfare guardianship under Article 308(1) of the Civil Code is only warranted if there is a significant endangerment to the child requiring active intervention beyond what is already covered by an existing, narrowly defined guardianship for visitation rights under Article 308(2). The court reasoned that since the issues arising from visitation rights were already addressed by the existing guardianship for those specific needs, the father failed to establish a sufficient, overarching danger justifying the broader measure under Article 308(1), especially as involved professionals did not recommend it and the decision must be based on the current situation, not past alleged failings.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 1 ZGB, Art. 308 Abs. 2 ZGB; Limitation on Comprehensive Child Welfare Guardianship to Cases of Significant Endangerment Beyond Existing Visitation Guardianship: 7.c) Erfordern es die Verhältnisse, so wird dem Kind ein Beistand ernannt, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft setzt eine erhebliche Gefährdung des Kindes voraus, die wegen elterlicher Unerfahrenheit, Gebrechlichkeit, Krankheit, Ortsabwesenheit, Gleichgültigkeit oder Pflichtverletzung eine aktive Einwirkung durch eine Betreuungsperson notwendig macht (BGer 5A_840/2010 = Meier/Häberli, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindesund Vormundschaftsrecht März bis Juni 2011, ZKE 2011, 312, 328 f.; Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft, 132 ff.; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, N 27.19; Cantieni/Blum, in: Kindesund Erwachsenenschutzrecht, N 15.39).

Schlagwörter

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Gefährdung des Kindeswohls Vormundschaft erworbener Anspruch Kindesschutzverfahren Abänderung des Besuchsrechts richterliche Fürsorgepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: KES.2017.15 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 11.12.2020 Entscheiddatum: 23.06.2020

Entscheid Kantonsgericht, 23.06.2020 Art. 308 Abs. 1 ZGB: Sind die im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts auftretenden Probleme bereits durch eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB abgedeckt, braucht es eine weitere Gefährdung, damit eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB anzuordnen ist (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 23. Juni 2020, KES.2017.15).

Aus den Erwägungen:

(…)

7.c) Erfordern es die Verhältnisse, so wird dem Kind ein Beistand ernannt, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft setzt eine erhebliche Gefährdung des Kindes voraus, die wegen elterlicher Unerfahrenheit, Gebrechlichkeit, Krankheit, Ortsabwesenheit, Gleichgültigkeit oder Pflichtverletzung eine aktive Einwirkung durch eine Betreuungsperson notwendig macht (BGer 5A_840/2010 = Meier/Häberli, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindesund Vormundschaftsrecht März bis Juni 2011, ZKE 2011, 312, 328 f.; Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft, 132 ff.; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, N 27.19; Cantieni/Blum, in: Kindesund Erwachsenenschutzrecht, N 15.39).

Vorliegend besteht bereits eine Besuchsrechtsbeistandschaft, deren Weiterführung zwischen den Parteien unbestritten ist. Im Gegensatz zu dieser Massnahme, welche

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bei punktuellem Fürsorgebedürfnis ausgesprochen wird, liegt bei der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB eine gewisse Totalität des Aufgabenkreises vor (Biderbost, a.a.O., 223). Dies bedeutet, dass die im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts auftretenden Probleme bereits durch die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB abgedeckt sind. Liegt jedoch eine weitere Gefährdung und deren Kausalität im Allgemeinen vor, ist eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB anzuordnen (Biderbost, a.a.O., 224). Die vom Vater vorgebrachten Zweifel an der Erziehungsfähigkeit sind zu wenig begründet, als dass die entsprechende Massnahme anzuordnen wäre. Auch die bereits involvierten Fachpersonen (Beiständin, Kindesvertreterin) sprachen sich nicht für eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB aus. Überdies ist für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen vom Ist- Zustand auszugehen. Allfällige Verfehlungen oder gar Suchterkrankungen der Mutter in der Vergangenheit sind dabei grundsätzlich ausser Acht zu lassen.

Die Voraussetzungen zur Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs.

1 ZGB sind mithin nicht erfüllt.

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