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KES.2016.6 • KGN SG KES.2016.6 KI-generiert

Child Psychiatry Evaluation Order Overturned for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer KES.2016.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an administrative order compelling a child psychiatry evaluation against the will of the mother, finding the order insufficiently reasoned as required by procedural law and the constitutional right to be heard. Although the order vaguely mentioned the need to define appropriate support measures due to existing concerns, it failed to address contradictions with prior reports indicating the child was adequately supported, and critically, omitted the actual, more severe underlying reasons for the evaluation—specifically, concerns about the mother's parenting capacity and the potential need for external placement, which were only detailed in a separate file note not referenced in the decision itself. The court held that the brevity prevented the affected party from understanding the decision's full scope or effectively appealing.

Legislator-Regeste

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Art. 10 EG, Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP, Art. 29 Abs. 2 BV; Child Psychiatry Evaluation Order Overturned for Insufficient Reasoning: einverstanden sein wird. Gerade in solchen Fällen erscheint es notwendig, die Verfügung ausführlich zu begründen.

Schlagwörter

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Verfahrensüberprüfung Kindesunterbringung begründeter Entscheid psychiatrisches Gutachten triftige Gründe Entziehung der elterlichen Gewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 EG
Für das Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde gelten, soweit das ZGB oder das EG KESR keine Regelung enthält, die Bestimmungen des VRP (Art. 10 EG KESR).
Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP
Nach Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP soll die Verfügung u.a.
Art. 29 Abs. 2 BV
Ein Mindestanspruch auf Begründung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: KES.2016.6 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 02.12.2016 Entscheiddatum: 02.12.2016

Entscheid Kantonsgericht, 02.12.2016 Begründungspflicht einer Verfügung der KESB, mit welcher eine kinderpsychiatrische Begutachtung gegen den Willen der Kindsmutter angeordnet wird (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 2. Dezember 2016, KES.2016.6).

Aus den Erwägungen:

(…)

2. Für das Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde gelten, soweit das ZGB oder das EG KESR keine Regelung enthält, die Bestimmungen des VRP (Art. 10 EG KESR). Nach Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP soll die Verfügung u.a. die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe, auf die sie sich stützt, enthalten. Ein Mindestanspruch auf Begründung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, N 1070 f.). Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BSK BV-Waldmann, Art. 29 N 57).

Die Verfügung des Behördenmitglieds der KESB enthält eine Begründung. Aus dieser geht hervor, dass aufgrund diverser Auffälligkeiten weitere Abklärungen notwendig seien, um altersund entwicklungsadäquate, angemessene Fördermassnahmen zu definieren, umzusetzen und zu unterstützen. Die vorliegenden Abklärungen seien nicht

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mehr aktuell und bisher fehle der Einbezug der Mutter in die Abklärung. Es fragt sich, ob diese kurze Begründung vor Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP und insb. Art. 29 Abs. 2 BV standhalten mag. Der Junge besucht seit fast fünf Jahren eine Heilpädagogische Schule. Aus den sich in den Akten befindlichen Lernberichten geht hervor, dass jedes Jahr Förderziele festgelegt und die meisten von diesen auch erreicht werden. Die Beiständin schreibt in ihrem Rechenschaftsbericht für den Zeitraum vom 24. Februar 2013 bis 30. Dezember 2013, es habe sich herausgestellt, dass der Junge in der Heilpädagogischen Schule am geeigneten Ort beschult werde und in einem E-Mail vom

18. März 2016, dass er in der Schule Fortschritte erziele. Im Gegenzug wird eine Begutachtung verfügt mit der Begründung, es seien die altersund entwicklungsadäquaten, angemessenen Fördermassnahmen zu definieren. Diese Kurzbegründung steht den in einem früheren Zeitpunkt ergangenen Lernberichten und den erwähnten Schreiben der Beiständin teilweise entgegen und geht überhaupt nicht darauf ein. Scheinbar wird der Junge in der Heilpädagogischen Schule bereits adäquat gefördert, was auch von der Beiständin bejaht wird. Erst wenn eine Aktennotiz beigezogen wird, ergibt sich eine weitergehende Begründung für die Anordnung der Begutachtung. Aus jener Aktennotiz geht hervor, dass nicht genügend beurteilt werden könne, ob die Mutter den spezifischen Bedürfnissen des Sohnes gerecht werden könne (Frage der Obhut) und auch die Erziehungskompetenz der Mutter bezogen auf das Störungsbild sei unklar. Von diesem Aspekt steht in der angefochtenen Verfügung jedoch nichts. Es fragt sich, ob die Beschwerdeführerin sich der Tragweite der angefochtenen Verfügung überhaupt bewusst war (vgl. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, S. 403). Gestützt auf die erwähnte Aktennotiz sowie den bereits dem designierten Gutachter zugestellten Fragekatalog zeigt sich nämlich, dass es bei der Begutachtung nicht nur darum geht – wie aus der angefochtenen Verfügung der Eindruck entsteht –, die geeigneten Fördermassnahmen abzuklären, sondern auch darum zu verifizieren, ob die Beschwerdeführerin erziehungsfähig sei und ob eine Fremdplatzierung dem Kindeswohl dienen würde. Eine Verweisung in der angefochtenen Verfügung auf ein anderes Aktenstück oder den Fragekatalog, welche dem Erfordernis der Begründetheit allenfalls nachkommen würde, fehlt ebenfalls (vgl. Albertini, a.a.O., S. 424). Überdies gilt es zu beachten, dass bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung feststand, dass die Beschwerdeführerin mit dieser nicht

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einverstanden sein wird. Gerade in solchen Fällen erscheint es notwendig, die Verfügung ausführlich zu begründen.

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