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HG.2014.115 • KGN SG HG.2014.115 KI-generiert

Commercial Court Jurisdiction Based on Actual Registration Status

Geschäftsnummer HG.2014.115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that for the purpose of establishing the factual jurisdiction of the Commercial Court under procedural rules, it is irrelevant whether an association registered in the Commercial Register did so voluntarily or due to a mandatory registration requirement, as the relevant statute only requires the actual registration of the party. The court reasoned that requiring a claimant to investigate the underlying reason for the opposing party's registration would create legal uncertainty contrary to the principle of legal certainty, whereas it is reasonable to expect non-mandatory registrants to consider the resulting partial submission to the commercial court jurisdiction when choosing voluntary registration.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 61 Abs. 2 ZGB, Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 6 ZPO, Art. 6 Abs. 3 ZPO, Art. 839 Abs. 2 ZGB; Commercial Court Jurisdiction Based on Actual Registration Status: […] Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner sind im Handelsregister eingetragen. Damit handelt es sich vorliegend um eine handelsrechtliche Streitigkeit i. S. v. Art. 6 Abs. 2 ZPO. Die Frage, ob sich der Gesuchsgegner als Verein freiwillig oder aufgrund der Eintragungspflicht gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB in das Handelsregister hat eintragen lassen, kann für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit keine Rolle spielen (so auch Rüetschi, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich//Basel/Genf 2013, N 26 zu Art. 6; a.

Schlagwörter

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Handelsregister Rechtssicherheit Rechtsstellung Zuständigkeitsbestimmung Prozessvoraussetzung Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: HG.2014.115 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 30.06.2014 Entscheiddatum: 30.06.2014

Entscheid Handelsgericht, 30.06.2014 Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO (SR 272), Art. 61 Abs. 2 ZGB (SR 210). Ist der Beklagte ein Verein, spielt es für die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts keine Rolle, ob sich dieser freiwillig oder aufgrund der Eintragungspflicht gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB in das Handelsregister hat eintragen lassen (Handelsgericht St.Gallen, Handelsgerichtspräsident, 30. Juni 2014, HG. 2014.115).

Aus den Erwägungen

II.

2. […] Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner sind im Handelsregister eingetragen. Damit handelt es sich vorliegend um eine handelsrechtliche Streitigkeit i. S. v. Art. 6 Abs. 2 ZPO. Die Frage, ob sich der Gesuchsgegner als Verein freiwillig oder aufgrund der Eintragungspflicht gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB in das Handelsregister hat eintragen lassen, kann für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit keine Rolle spielen (so auch Rüetschi, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich//Basel/Genf 2013, N 26 zu Art. 6; a. A. hingegen BK-Berger, N 9 zu Art. 6 ZPO, sowie BSK-Vock/ Nater, N 11a zu Art. 6 ZPO). Nach dem Wortlaut sowohl von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO als auch von Art. 6 Abs. 3 ZPO setzt die Qualifikation einer Streitigkeit als handelsrechtlich alleine die tatsächliche Eintragung der jeweiligen Partei im Handelsregister voraus. Auf den Grund der Eintragung nimmt das Gesetz keinen Bezug. Zudem liesse es sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, wenn ein Kläger bzw. Gesuchsteller zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts abzuklären hätte, ob die

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Gegenpartei ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist. Dies zeigt sich deutlich im Verfahren der vorsorglichen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes; ist die Verwirkungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB doch nicht bereits mit der Rechtshängigkeit des Gesuchs eingehalten, sondern erst mit der vorläufigen Vormerkung des Pfandrechts im Grundbuch. Es gilt deshalb jegliche Rechtsunsicherheit in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit möglichst zu vermeiden. Auf der anderen Seite erscheint es für nicht eintragungspflichtige Rechtssubjekte ohne weiteres zumutbar, bei ihrem Entscheid über eine allfällige freiwillige Eintragung ins Handelsregister auch die sich daraus ergebende (teilweise) Unterstellung unter die Handelsgerichtsbarkeit zu bedenken.

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