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HG.2012.215 • KGN SG HG.2012.215 KI-generiert

Commercial Court Jurisdiction Over Tenancy Dispute Involving Commercial Register Entry

Geschäftsnummer HG.2012.215
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the issue of its subject-matter jurisdiction over a tenancy dispute, initiated after a failed conciliation attempt and subsequent withdrawal/re-filing of the action between parties registered in the commercial register located in the canton. The court reasoned that the requirements of Article 6 Abs. 2 of the Code of Civil Procedure (ZPO) for the Commercial Court's jurisdiction—involving a party's business activity, an appealable value above the threshold, and commercial register entry—were met, even though the dispute concerned a lease. Furthermore, the court held that Article 198 lit. f ZPO mandates the omission of the conciliation procedure for cases where a single cantonal instance has jurisdiction under Article 6 ZPO, explicitly overriding concerns about the specialized, paritarian nature of standard tenancy conciliation authorities, thereby affirming the Commercial Court's competence for such matters when the statutory conditions are present.

Legislator-Regeste

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Art. 200 ZPO, Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 243 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO; Commercial Court Jurisdiction Over Tenancy Dispute Involving Commercial Register Entry: The court reasoned that the requirements of Article 6 Abs. 2 of the Code of Civil Procedure (ZPO) for the Commercial Court's jurisdiction—involving a party's business activity, an appealable value above the threshold, and commercial register entry—were met, even though the dispute concerned a lease. Furthermore, the court held that Article 198 lit. f ZPO mandates the omission of the conciliation procedure for cases where a single cantonal instance has jurisdiction under Article 6 ZPO, explicitly overriding concerns about the specialized, paritarian nature of standard tenancy conciliation authorities, thereby affirming the Commercial Court's competence for such matters when the statutory conditions are present.

Schlagwörter

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Handelsstreitigkeit Handelsregister ZPO-Bestimmung Zuständigkeitsfragen Einigungsverfahren gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. 2 ZPO

The court explicitly found the requirements for the subject-matter jurisdiction of the Commercial Court in rent disputes to be fulfilled based on this provision.

Art. 198 lit. f ZPO

This provision, which dispenses with the conciliation procedure for disputes falling under the jurisdiction of the Commercial Court, was interpreted as applying to rent disputes meeting the criteria of Art. 6 Abs. 2 ZPO.

Art. 200 ZPO

The court considered and dismissed the argument that the existence of a parity-based conciliation body under this article counteracted the Commercial Court's jurisdiction.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: HG.2012.215 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 27.07.2013 Entscheiddatum: 27.07.2013

Zwischenentscheid Handelsgericht, 27.07.2013 Art. 6 Abs. 2, Art. 198 lit. f und Art. 200 ZPO (SR 272). Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes in Mietsachen, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Nicht zu beurteilen und daher offen gelassen: Zuständigkeit für mietrechtliche Streitigkeiten nach Art. 243 ZPO (Handelsgericht, Zwischenentscheid vom 24. Juli 2013, HG.2012.215).

Aus den Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 24. April 2012 machte die Klägerin die vorliegende Klage bei der Schlichtungsstelle für Mietund Pachtverhältnisse St. Gallen anhängig. Am 4. Juli 2012 fand die Schlichtungsverhandlung statt, an der keine Einigung erzielt wurde. Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 machte die Klägerin die Klage beim Kreisgericht St. Gallen anhängig. In der Klageantwort bestritten die Beklagten die Zuständigkeit des Kreisgerichtes, da die Streitigkeit in die Zuständigkeit des Handelsgerichtes falle. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 schloss sich die Klägerin diesem Standpunkt an und zog die Klage am Kreisgericht St. Gallen unter Vorbehalt der Wiedereinbringung am Handelsgericht zurück. Am 26. Februar 2013 erging am Kreisgericht St. Gallen der Abschreibungsbeschuss.

2. Am 21. Dezember 2012 machte die Klägerin die Klage am Handelsgericht anhängig. In der Folge erhob der Handelsgerichtspräsident einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- und teilte den Parteien mit, das Handelsgericht prüfe seine Zuständigkeit von Amtes wegen und beschränke das Verfahren vorläufig auf die Vorfrage der Zuständigkeit. Am 14. Februar 2013 erstatteten die Beklagten die Klageantwort zur Vorfrage der Zuständigkeit. Am 22. März 2013 reichte die Klägerin die Vorfrage-Replik

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ein. Am 4. April 2013 erstatteten die Beklagten die Vorfrage-Duplik. Nachdem beide Parteien auf eine Verhandlung verzichtet hatten, fand am 24. Juli 2013 eine interne Beratung statt, an der das Gericht seinen Entscheid fällte.

3. Die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Prüfung der Zuständigkeit, hat von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 60 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes St. Gallen ist zweifelsfrei gegeben, haben doch sämtliche Parteien ihren Sitz im Kanton St. Gallen und befindet sich auch das streitgegegenständliche Mietobjekt auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen. Eine vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichende Gerichtsstandvereinbarung wird von keiner Seite behauptet.

4. Was die sachliche Zuständigkeit anbelangt, so gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO).

a) Die genannten drei Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt, betrifft die Streitigkeit doch den Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin, womit zumindest deren geschäftliche Tätigkeit betroffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO). Zudem sind alle Parteien des vorliegenden Verfahrens im schweizerischen Handelsregister eingetragen (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen stehen muss, so ist dies der Fall, wenn die entsprechende allgemeine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) bzw. die spezielle Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- in arbeitsund mietrechtlichen Fällen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht unterschritten ist (BGE 139 III 67 E. 1.2). Sowohl die Klägerin wie auch die Beklagte gehen davon aus, dass der Streitwert der vorliegenden Klage den Betrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Klageantwort vor Kreisgericht gemäss kläg.act. 4, S. 5, Ziff. 13; Klage, S. 4). Da die Angaben nicht offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO), ist das Gericht daran gebunden.

b) Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Umstand, dass der Gesetzgeber für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen keine

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gewöhnliche, sondern eine paritätische Schlichtungsbehörde vorsieht, die aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung von Mietern und Vermietern bestehen muss (Art. 200 Abs. 1 ZPO), der Zuständigkeit des Handelsgerichtes entgegensteht. Zum einen führt der Wegfall der Schlichtungsstelle (Art. 198 lit. f ZPO) nämlich dazu, dass die gesetzgeberische Grundidee, in Mietstreitigkeiten solle die erste Behörde paritätisch zusammengesetzt und der erste Verfahrensabschnitt kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO) sein, verloren geht. Zum anderen ist der Wegfall des Schlichtungsverfahrens in den Fällen von Art. 5, 6 und 7 ZPO unter anderem auch darin begründet, dass es sich teilweise um Spezialmaterien handelt, die ein besonderes Fachwissen erfordern, das bei einer nichtspezialisierten Schlichtungsbehörde nicht vorausgesetzt werden kann (BGE 138 III 558 E. 4.5). Die Schlichtungsbehörden in Mietsachen sind jedoch spezialisiert, verfügen durchaus über besonderes Fachwissen im Mietrecht und sind regional organisiert, das heisst mit den lokalen Gegebenheiten gut vertraut.

c) Einer Auslegung, wonach in Mietstreitigkeiten das Handelsgericht nicht zuständig sei, da eine paritätische bzw. spezialisierte Schlichtungsstelle bestehe, steht allerdings der klare Wortlaut des Gesetzes entgegen. Danach entfällt bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 6 eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, das Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. f ZPO). Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen den paritätisch zusammengesetzten (Art. 200 ZPO) und den übrigen Schlichtungsbehörden. Ebensowenig unterscheidet es danach, ob die Zuständigkeit des Handelsgerichtes in einer eigentlichen Spezialmaterie (Art. 6 Abs. 4 ZPO) oder anderen Umständen (Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO) begründet ist. Zudem liegt der Sinn und Zweck der besonderen Handelsgerichtsbarkeit unter anderem darin, dass eine Streitigkeit, die zwischen im Handelsregister eingetragenen Personen ausgetragen wird, rasch letztinstanzlich entschieden sein soll. Dem würde es widersprechen, wenn Mietstreitigkeiten, welche die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllen, vor den Schlichtungsbehörden und zwei kantonalen Vorinstanzen ausgetragen werden müssten, bevor letztinstanzlich das Bundesgericht entscheidet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 198 lit. f ZPO auch im Bereich des Mietrechts bewusst für einen kurzen Instanzenzug und damit gegen eine zwingende Verfahrenseinleitung vor einer paritätischen, ebenfalls fachkompetenten, aber grundsätzlich nicht entscheidbefugten Schlichtungsbehörde ausgesprochen hat. Dies

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gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, die im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu behandeln sind.

d) Nicht zu beurteilen ist vorliegend, ob allenfalls diejenigen Mietstreitigkeiten, die gemäss Art. 243 ZPO grundsätzlich im vereinfachten Verfahren zu behandeln sind, in die Zuständigkeit des Handelsgerichtes fallen (ablehnend für eine angefochtenen Mietzinserhöhung [Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO i.V.m. Art. 270b Abs. 1 OR] Entscheid des Handelsgerichtes Aargau vom 29. November 2011, publiziert in CAN 2012 Nr. 3, S. 23; bejahend für Mietstreitigkeiten mit einem Streitwert zwischen Fr. 15'000.-- und Fr. 30'000.-- [Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO] Entscheid des Handelsgerichtes des Kantons Bern vom 3. Mai 2013).

Der Zwischenentscheid ist noch nicht rechtskräftig.

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