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HG.2012.163 • KGN SG HG.2012.163 KI-generiert

Statute of Limitations Interruption Suit Dismissal Costs

Geschäftsnummer HG.2012.163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Where a claim is filed solely to interrupt the statute of limitations and is withdrawn before the security deposit is paid and the opposing party is served, the court costs are to be assessed based on the fee charged by the enforcement office for issuing a payment order, or by the conciliation office for dismissing conciliation proceedings upon withdrawal of the request, with a slight upward adjustment, because the court's effort was minimal and no party compensation is due as the action was not served.

Legislator-Regeste

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Art. 65 ZPO, Art. 135 Ziff. 2 OR, Art. 10 Ziff. 321 i.V.m, Art. 5 GKV.Klageeinleitung, Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 10 EG; Statute of Limitations Interruption Suit Dismissal Costs: Die Klage wurde von der Klägerin zurückgezogen, bevor die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses abgelaufen ist. Die Klageschrift wurde der Gegenpartei nicht zugestellt (zu den Wirkungen vgl. Art. 65 ZPO e contrario), da die Zustellung im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) erst nach Eingang des Kostenvorschusses erfolgt.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Vollstreckungskosten Gebührenzahlung Klagerückzug Parteientschädigung zivilrechtlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 65 ZPO
Entscheid Handelsgericht, 25.09.2012 Art. 65 ZPO i.V.m.
Art. 135 Ziff. 2 OR
Art. 135 Ziff. 2 OR; Art.
Art. 10 Ziff. 321 i.V.m
2 OR; Art. 10 Ziff. 321 i.V.m.
Art. 5 GKV.Klageeinleitung
Art. 5 GKV.Klageeinleitung am Handelsgericht zur Verjährungsunterbrechung, Gerichtskosten.
Art. 6 Abs. 2 ZPO
Gallen ist zweifelsfrei gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m.
Art. 10 EG
Bei Klagerückzug gilt die klägerische Partei als unterliegend und trägt damit die Prozesskosten (Art. 106 Abs.
Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO
10 EG ZPO; Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO).
Art. 241 ZPO
Nachdem die Klägerin die Klage zurückgezogen hat, ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 ZPO).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 ZPO i.V.m. Art. 135 Ziff. 2 OR

Basis for the proceedings where the lawsuit was filed solely for the purpose of interrupting the statute of limitations.

Art. 10 Ziff. 321 i.V.m. Art. 5 GKV

Used as a basis for determining the court fee when the case is discontinued after being filed only to interrupt the statute of limitations.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Establishes that the claimant bears the court costs upon withdrawal of the action.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: HG.2012.163 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 25.09.2012 Entscheiddatum: 25.09.2012

Entscheid Handelsgericht, 25.09.2012 Art. 65 ZPO i.V.m. Art. 135 Ziff. 2 OR; Art. 10 Ziff. 321 i.V.m. Art. 5 GKV.Klageeinleitung am Handelsgericht zur Verjährungsunterbrechung, Gerichtskosten. Wird eine Klage zur Unterbrechung der Verjährung eingereicht und die Klage vor Leistung des Gerichtskostenvorschusses und somit vor Zustellung der Klage an die Gegenpartei wieder zurückgezogen, so orientieren sich die Gerichtskosten an der Gebührenhöhe des Betreibungsamtes für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls bzw. des Vermittleramtes für die Abschreibung des Vermittlungsverfahrens infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches, wobei diese Ansätze leicht erhöht werden (Präsident des Handelsgerichts St. Gallen, 25. September 2012, HG. 2012.163).

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 31. August 2012 (Eingang: 3. September 2012) machte die Klägerin die vorliegende Klage (….) anhängig. Sie teilte dem Gericht in einem Begleitschreiben mit, dass mit der Klage bloss die Verjährung unterbrochen werden solle. Sie werde deshalb die Klage zurückziehen, sobald die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt werde.

2. Mit Schreiben vom 4. September 2012 wurde die Klägerin aufgefordert, innert

10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 100'000.-- zu leisten. Mit Eingabe vom

16. September 2012 teilte die Klägern mit, dass sie die Klage zurückziehe und deshalb

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

den Kostenvorschuss nicht leisten werde. Die Klägerin behalte sich vor, die Klage zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzureichen.

3. Die Klage wurde von der Klägerin zurückgezogen, bevor die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses abgelaufen ist. Die Klageschrift wurde der Gegenpartei nicht zugestellt (zu den Wirkungen vgl. Art. 65 ZPO e contrario), da die Zustellung im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) erst nach Eingang des Kostenvorschusses erfolgt.

4. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen ist zweifelsfrei gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 10 EG ZPO; Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Nachdem die Klägerin die Klage zurückgezogen hat, ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 ZPO). Zuständig ist der Präsident des Handelsgerichts in seiner Eigenschaft als Verfahrensleiter (Art. 17 Abs. 1 lit. e EG zur ZPO). Er ist damit auch zuständig für die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen (Leumann Liebster, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 241 N 22 f.).

5. Bei Klagerückzug gilt die klägerische Partei als unterliegend und trägt damit die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO), bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).

a) Was die Gerichtskosten anbelangt, so beschränkte sich der Aufwand des Gerichtes im Wesentlichen auf das Einschreiben der Klage und die Entgegennahme des Klagerückzugs. Der Aufwand des Gerichts war damit aussergewöhnlich gering. Der minimale Gebührenansatz gemäss Art. 10 Ziffer 312 GKV kann somit unterschritten werden (5 Abs. 1 GKV). (….)

b) Der Präsident des Handelsgerichts orientiert sich (….) bei der Ausübung seines Ermessens im Rahmen der Anwendung von Art. 10 Ziffer 312 GKV i.V.m Art. 5 Abs. 1 GKV in Fällen, in denen die Verfahrenseinleitung alleine dem Zwecke der Verjährungsunterbrechung dient (Art. 65 ZPO i.V.m Art. 135 Ziff. 2 OR), an der Gebührenhöhe des Betreibungsamtes für die Ausstellung eines Zahlungsbefehles (Art. 16 der Gebührenverordnung zum SchKG) bzw. des Vermittlungsamtes für die Abschreibung des Vermittlungsverfahrens infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

in nicht handelsgerichtlichen Streitsachen (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 GKV i.V.m. Art. 198 lit. f ZPO); unter leichter Erhöhung der erwähnten Ansätze.

c) Die Klage wurde der Beklagten nicht zugestellt. Der Beklagten ist somit auch kein Aufwand entstanden. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht geschuldet.

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