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FS.2020.18.EZE2 • KGN SG FS.2020.18.EZE2 KI-generiert

Child Support Modification Based on Minor Income Increase Amid Recipient's Financial Shortfall

Geschäftsnummer FS.2020.18.EZE2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request to modify child support obligations, comparing the obligor's financial capacity at the time of the original divorce decree and the time of the modification request, finding that a roughly 5% increase in the obligor's disposable income (from CHF 2,400 to CHF 2,696) justified an adjustment because the receiving party and children were in a financial shortfall situation (Mankosituation). The reasoning centered on the principle that when the supported party faces tight financial circumstances, even a minor improvement in the obligor's earning capacity, such as a 5% increase, is considered substantial enough to warrant amending the support amount to reflect current realities, unlike in cases where financial circumstances are otherwise favorable.

Legislator-Regeste

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Art. 179 ZGB, Art. 286 Abs. 2 ZGB; Child Support Modification Based on Minor Income Increase Amid Recipient's Financial Shortfall: The reasoning centered on the principle that when the supported party faces tight financial circumstances, even a minor improvement in the obligor's earning capacity, such as a 5% increase, is considered substantial enough to warrant amending the support amount to reflect current realities, unlike in cases where financial circumstances are otherwise favorable.

Schlagwörter

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Abänderung von Kindesunterhalt Einkommensanpassung minderjähriges Kind finanzielle Unterstützung Scheidungsurteil finanzielle Leistungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FS.2020.18-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 02.07.2021 Entscheiddatum: 16.09.2020

Entscheid Kantonsgericht, 16.09.2020 Art. 179 ZGB, Art. 286 Abs. 2 ZGB: Bei knappen Verhältnissen (Mankosituation der unterhaltsberechtigten Kinder) rechtfertigt auch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen um 5% die Abänderung des Kindesunterhalts (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 16. September 2020, FS.2020.18-EZE2)

Aus den Erwägungen:

4. ….

Gemäss Gloor/Wullschleger ist die Leistungsfähigkeit der Parteien und nicht allein das Einkommen im Zeitpunkt der Scheidung sowie in jenem der Beurteilung des Abänderungsbegehrens zu vergleichen (vgl. Gloor/Wullschleger, Arbeitskreis 5: Abänderung von Unterhaltsrenten, in: Schwenzer/Büchler (Hrsg.), Dritte Schweizer Familierecht§Tage, 23./24. Februar 2006 in Basel, Bern 2006, S. 159 ff., S. 161). Während beim Ehemann im Jahr 2014 bei einem Einkommen von Fr. 5'970.00 und einem Bedarf von Fr. 3'570.00 der Betrag von Fr. 2'400.00 übrig blieb, ist es im Jahr 2018 ein Betrag von Fr. 2'696.00, als Differenz zwischen einem Einkommen von Fr. 6'687.00 und einem Bedarf von Fr. 3'991.00. Bei der Beurteilung, ob dieser Betrag "erheblich" ist und entsprechend zur Abänderung berechtigt, ist zu sehen, dass die Ehefrau und die Kinder in einer Mankosituation leben. Die Ehefrau erklärt dazu, dass sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer Mutter angewiesen sei und eventuell Sozialhilfe beantragen müsse. Klar ist, dass in derartigen Situationen eine kleine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eher einen Abänderungsgrund darstellt als in guten Verhältnissen. Summermatter geht von der Faustregel aus, dass bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen (an denen das Kind aufgrund der abstrakten Bemessungsmethode weitgehend bedarfsunabhängig partizipiert) die Veränderung 20% oder mehr betragen muss, um eine Anpassung zu rechtfertigen, während bei knappen Verhältnissen bereits Veränderungen von 5% des Einkommens des Pflichtigen als erheblich anzusehen sind (vgl. Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, FamPra.ch 2012, S. 38 ff., S. 54 f.). Angesichts der Mankosituation der Ehefrau und der Kinder erscheint deshalb eine um ca. Fr. 240.00 erhöhte Leistungsfähigkeit des Ehemanns als ausreichend, um den Entscheid aus dem Jahr 2014 abzuändern und den aktuellen Verhältnissen anzupassen. Ist eine Abänderung gerechtfertigt, sind alle massgebenden Berechnungsparameter zu aktualisieren (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.1).

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