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FS.2019.27.EZE2 • KGN SG FS.2019.27.EZE2 KI-generiert

Marital Protection Proceeding: Court Review of Child Custody Agreement Under Best Interests Standard

Geschäftsnummer FS.2019.27.EZE2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a marital protection proceeding, the court must review an agreement concerning matters subject to the official principle regarding children, such as custody, to ensure it aligns with the child's best interests, even though the parties reached consensus with legal counsel and the official guardian approved the arrangement. The court's duty, drawing from child protection law standards, is not automatically bound by parental agreements in these areas, though such consensus is often seen as evidence supporting the child's welfare; thus, the court must examine whether the situation has materially changed since the agreement's signing to warrant non-approval.

Legislator-Regeste

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Art. 279 Abs. 1 ZPO, Art. 296 Abs. 3 ZPO, Art. 133 ZGB, Art. 133 Abs. 2 ZGB, Art. 279 Abs. 1 ZPO analog, Art. 133 Abs. 2 ZGB analog; Marital Protection Proceeding: Court Review of Child Custody Agreement Under Best Interests Standard: The court's duty, drawing from child protection law standards, is not automatically bound by parental agreements in these areas, though such consensus is often seen as evidence supporting the child's welfare; thus, the court must examine whether the situation has materially changed since the agreement's signing to warrant non-approval.

Schlagwörter

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Kindeswohl Unterhaltspflicht gegenüber Kindern Sorgerechtsverfahren Kindesschutz Gesetzlicher Schutz Eherecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 279 Abs. 1 ZPO analog

Cited in the introduction as the basis for the requirement of judicial approval for agreements in marital status proceedings.

Art. 133 Abs. 2 ZGB analog

Cited as an analogy for incorporating parental agreements concerning child matters into the court's decision.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FS.2019.27-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 21.12.2021 Entscheiddatum: 09.12.2021

Entscheid Kantonsgericht, 09.12.2021 Art. 279 Abs. 1 ZPO analog: Prüfungspflicht des Gerichts bei einer Vereinbarung betreffend die dem Offizialgrundsatz unterstehenden Kinderbelange (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 9. Dezember 2021, FS. 2019.27-EZE2; noch nicht rechtskräftig).

Aus den Erwägungen:

II.

Vereinbarung

1. a) Die Eltern einigten sich in der Vereinbarung vom 24. August 2021 über die folgenden Belange: Benützung der ehelichen Liegenschaft, Kinderbetreuung, begleitete Übergaben, Beistandschaft. Bezüglich des Kinderunterhalts beantragten sie den Entscheid des Einzelrichters.

Der Vater beantragte dem Einzelrichter am 21. Oktober 2021, die Vereinbarung vom

24. August 2021 sei nicht zu genehmigen. Insbesondere sei ihm die alleinige Obhut für die Kinder A. und B. zuzusprechen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

b) Eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten in einem Eheschutzverfahren erfordert

– gleich wie eine Scheidungskonvention – eine gerichtliche Genehmigung, damit sie rechtsgültig wird (Art. 279 Abs. 1 ZPO analog; vgl. BGer 5A_1031/2019 E. 2.2; vgl. auch BGE 142 III 518 E. 2.5; BGer 5A_30/2019 E. 3.2.1). Folglich genehmigt das Gericht eine im Eheschutzverfahren geschlossene Unterhaltsvereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Für die vom Offizialgrundsatz beherrschten Kinderbelange (Art. 296 Abs. 3 ZPO) erschöpft sich die gerichtliche Prüfungspflicht indessen nicht darin, können die Parteien doch nicht selber darüber verfügen. Vielmehr hat das Gericht die entsprechenden Abreden uneingeschränkt auf ihre Übereinstimmung mit den Kindesinteressen zu überprüfen, wobei sich der Kontrollmassstab aus dem Kindschaftsrecht ergibt (vgl. FamKomm Scheidung/Stein-Wigger, 3. Aufl., Anh. ZPO Art. 279 N 21; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, 3. Aufl., Art. 133 ZGB N 15 ff.). Eine Übereinkunft der Eltern in diesem Bereich verpflichtet das Gericht somit nicht. Jedoch nimmt es eine von den Eltern getroffene Vereinbarung betreffend die Kinderbelange als gemeinsamen Antrag entgegen (vgl. FamKomm Scheidung/ Liatowitsch/Mordasini-Rohner, 3. Aufl., Anh. K N 5), den es in seinen Entscheid einfliessen lässt (vgl. Art. 133 Abs. 2 ZGB analog sowie zum Ganzen BGer 5A_1031/2019 E. 2.2, m.w.H.; BGE 143 III 361 E. 7.3.1). Eine Einigung der Eltern über die Kinderbelange wird dabei regelmässig als Indiz dafür gesehen, dass die entsprechende Regelung dem Kindeswohl entspricht (FamKomm Scheidung/Büchler/ Clausen, 3. Aufl., Art. 133 ZGB N 15; FamKomm Scheidung/Stein-Wigger, 3. Aufl., Anh. ZPO N 22).

2. Im Folgenden ist daher für die einzelnen Kinderbelange, über die sich die Eltern geeinigt haben, zu prüfen, ob diese dem Wohl der Kinder entsprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung an einer Instruktionsverhandlung unter gerichtlicher Leitung und Mitwirkung erarbeitet und geschlossen wurde, bei der die Eltern je von ihrem Rechtsvertreter bzw. ihrer Rechtsvertreterin begleitet waren und sich mit diesen vor der Unterschrift ausführlich besprechen konnten. Anwesend war an der Verhandlung auch die Beiständin, welche die Einigung ausdrücklich begrüsste und

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die getroffene Regelung als im Interesse der Kinder liegend beurteilte. Diese Ausgangslage spricht bereits dafür, dass die Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres Abschlusses an der Instruktionsverhandlung mit dem Wohl der beiden Kinder im Einklang stand. Nachdem der Vater rund zwei Monate nach der Instruktionsverhandlung nun die Nichtgenehmigung der Vereinbarung beantragt, ist sodann zu prüfen, ob sich die Situation seit deren Abschluss in einer Weise verändert hat, dass das Wohl der Kinder mit der entsprechenden Regelung nicht mehr gewahrt würde.

3.-8. [Prüfung der einzelnen von der Vereinbarung umfassten Kinderbelange auf ihre Übereinstimmung mit dem Kindeswohl]

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