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FS.2018.33 • KGN SG FS.2018.33 KI-generiert

Parental Impasse on Child's Psychological Treatment

Geschäftsnummer FS.2018.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved separated parents disagreeing on the need for psychological assessment and treatment for their minor son, a decision deemed not an everyday matter requiring both parents' consent. The court reasoned that the law does not specify a procedure for resolving such impasses in important joint parental decisions, and no parent has a decisive vote or priority; thus, external intervention requires a legal basis, primarily through child protection measures under relevant statutes, which are only applicable when there is a significant endangerment to the child's welfare, which mere disagreement does not automatically constitute.

Legislator-Regeste

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Art. 301 ZGB, Art. 301 Abs. 1bis ZGB, Art. 307 ZGB, Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 307 ff. ZGB; Parental Impasse on Child's Psychological Treatment: The court reasoned that the law does not specify a procedure for resolving such impasses in important joint parental decisions, and no parent has a decisive vote or priority; thus, external intervention requires a legal basis, primarily through child protection measures under relevant statutes, which are only applicable when there is a significant endangerment to the child's welfare, which mere disagreement does not automatically constitute.

Schlagwörter

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minderjähriges Kind Einzelkind Kindesschutzmassnahmen elterlicher Konflikt Gefährdung des Kindeswohls Erziehungsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 307 ff. ZGB

Cited as the legal basis for potential child protection measures when parental disagreement affects central areas of upbringing.

Art. 307 ZGB

Cited as the legal basis for ordering mediation or consultation to resolve the conflict.

Art. 307 Abs. 3 ZGB

Cited as the basis for issuing specific instructions to parents on how to decide in a single matter to safeguard the child's welfare.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FS.2018.33 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 07.05.2019 Entscheiddatum: 07.05.2019

Entscheid Kantonsgericht, 07.05.2019 Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, wie vorzugehen ist, wenn sich die Eltern in einer wichtigen und gemeinsam zu fällenden Entscheidung nicht einigen können. Eine behördliche Intervention bei Meinungsverschiedenheit der Eltern, welche einen zentralen Bereich der Erziehung betreffen, bedarf einer rechtlichen Grundlage. Als solche gelten Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB, welche jedoch erst bei erheblicher Gefährdung des Kindeswohls anzuordnen sind (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 7. Mai 2019, FS.2018.33; noch nicht rechtskräftig).

Aus dem Sachverhalt:

A ist der Sohn der getrennt lebenden Eltern B und C. A wohnt bei der Mutter. Im vorliegenden Verfahren streiten sich die Eltern im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren um eine psychologische Abklärung/Behandlung des gemeinsamen Sohnes.

Aus den Erwägungen:

(…)

3. b) Gemäss Art. 301 ZGB leiten die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

nötigen Entscheidungen (vgl. Abs. 1). Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (vgl. Abs. 1bis). Von alltäglicher Natur sind beispielsweise die punktuelle Freizeitgestaltung des Kindes, der Medienkonsum, die Körperpflege sowie Bekleidungsund Ernährungsfragen. Als nicht mehr alltäglich gelten hingegen Entscheidungen, wenn sie nur schwer abzuändernde Auswirkungen auf das Leben des Kindes haben. Darunter fallen zum Beispiel die Entscheidungen über einen Schulwechsel, über den Wechsel der Konfession, über medizinische Eingriffe, über das Anbringen von Körperschmuck oder über die Ausübung von Hochleistungssport. Der Massstab, ob etwas alltäglich ist oder nicht beurteilt sich nach objektiven Kriterien (FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art.

301 N 6 ff.; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 301 N 3c; BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 301 N 30, 32).

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Entscheid über eine psychologische Behandlung von A bzw. über seine Abklärung bezüglich einer derartigen Behandlungsbedürftigkeit der Zustimmung beider Elternteile bedarf. Ein derartiger Entscheid kann nicht (mehr) als alltäglich bezeichnet werden, dies umso weniger als A – soweit aus den Akten ersichtlich – in der Vergangenheit weder Auffälligkeiten zeigte noch sich bereits in psychologischer Behandlung befand. Gleicher Auffassung waren offensichtlich auch die Parteien, stimmten sie der psychologischen Behandlung von A doch im Rahmen der gerichtlich genehmigten Vereinbarung zu.

Darüber hinaus kommt der genannten Vereinbarung im vorliegenden Verfahren aber keine Bedeutung mehr zu, weil sich die tatsächliche Situation seit deren Abschluss/ Genehmigung verändert darstellt: Die Mutter entschied im August 2018 allein und entgegen dem vereinbarten Prozedere, A bei Dr. med. X untersuchen zu lassen, wogegen der Vater opponierte. In der Folge wurde die Behandlung von A bei Dr. med. X eingestellt. Seither findet keine Therapie von A mehr statt und die Eltern sind sich in

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Bezug auf die weitere medizinische/psychologische Behandlung von A uneinig. Während die Mutter A weiterhin bei Dr. med. X behandeln lassen möchte, verlangt der Vater sinngemäss, der Mutter sei sowohl die Behandlung bei Dr. med. X sowie generell jede nicht notwendige medizinische Behandlung von A, zu der er seine Einwilligung nicht gegeben habe, zu verbieten.

c) Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, wie vorzugehen ist, wenn sich die Eltern in einer wichtigen und gemeinsam zu fällenden Entscheidung nicht einigen können. Ein behördliches oder gerichtliches Verfahren zur Bewältigung von diesbezüglichen Differenzen zwischen den Eltern ist nicht vorgesehen. Insbesondere kommt keinem Elternteil ein Stichentscheid oder sonst wie ein Vorrang bei der Entscheidfindung zu. Vielmehr sind unterschiedliche Erziehungsentscheidungen als Teil der Lebenswirklichkeit bei gemeinsam ausgeübtem Sorgerecht grundsätzlich hinzunehmen. Eine von Art. 301 Abs. 1bis ZGB nicht erfasste und dennoch von einem Elternteil allein gefällte Entscheidung stellt weder ein strafbares Verhalten noch eine zivilrechtlich bedeutsame Normverletzung dar (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 301 N 3g ff.; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 301 N 19 ff.; BK-Affolter-Fringeli/ Vogel, Art. 301 N 42).

Eine behördliche Intervention bei Meinungsverschiedenheit der Eltern, welche, wie hier, einen zentralen Bereich der Erziehung betreffen, bedarf einer rechtlichen Grundlage. Als solche gelten Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB, welche jedoch erst bei erheblicher Gefährdung des Kindeswohls anzuordnen sind. Eine solche Gefährdung kann noch nicht im blossen Umstand gesehen werden, dass sich die Eltern nicht einig sind. Das Kindeswohl ist erst beeinträchtigt, wenn das Ausbleiben einer Entscheidung für das Kind tatsächlich nachteilige Folgen hat. Diese Sachlage wird regelmässig vorliegen, wenn Fragen der Ausbildung, des Schutzes der Gesundheit oder der angemessenen Pflege und Erziehung zur Entscheidung anstehen (FamKomm Scheidung/ Büchler/Clausen, Art. 301 N 19 ff.). Hat die Abklärung des Sachverhaltes ergeben, dass

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die Schwelle zu einer Kindeswohlgefährdung überschritten ist, sind die notwendigen Massnahmen zu treffen. So können die Eltern beispielsweise zu einem Mediationsversuch aufgefordert werden oder es ist zur Konfliktlösung gestützt auf Art.

307 ZGB eine Beratung oder eine Pflichtmediation anzuordnen. Handelt es sich um die Entscheidung in einer einzelnen Angelegenheit, so kann den Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB eine entsprechende Weisung erteilt werden, wie im konkreten Fall zur Sicherung des Kindeswohls zu entscheiden ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe verbunden werden. Je nach

Sachverhalt kann sich auch die Errichtung einer Beistandschaft mit der Übertragung der Vertretungskompetenz in der strittigen Angelegenheit an den Beistand als notwendig erweisen (BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 301 N 43 ff.). Denkbar als geeignete Massnahme ist zudem auch die punktuelle Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis an einen Elternteil. Als ultima ratio muss schliesslich die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil (was allerdings nur im Scheidungsverfahren relevant wäre) oder der gegenüber einem Elternteil von Amtes wegen zu verfügende Entzug der elterlichen Sorge in Betracht gezogen werden (FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 301 N 21; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 301 N 3g ff.).

(…)

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