Jurisdictional Transfer in International Custody Dispute Involving Siblings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the jurisdiction for determining child custody and visitation rights for a child residing in a foreign country with the father, while the child's siblings remained with the mother in the local jurisdiction, noting that under the Hague Child Protection Convention (HKsÜ), jurisdiction generally transfers to the courts of the child's new habitual residence. Despite this transfer, the court reasoned that because the foreign authority had explicitly and reasonably transferred jurisdiction to the local courts under Articles 8 or 9 of the HKsÜ to allow for a comprehensive and uniform ruling concerning all siblings, the local court retained jurisdiction to decide on the protective measures, including custody and visitation, for the child.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 1 Abs. 1 IPRG, Art. 1 Abs. 2 IPRG, Art. 85 Abs. 1 IPRG, Art. 85 IPRG, Art. 5 Abs. 1 HKs, Art. 3 lit. a HKs; Jurisdictional Transfer in International Custody Dispute Involving Siblings: Despite this transfer, the court reasoned that because the foreign authority had explicitly and reasonably transferred jurisdiction to the local courts under Articles 8 or 9 of the HKsÜ to allow for a comprehensive and uniform ruling concerning all siblings, the local court retained jurisdiction to decide on the protective measures, including custody and visitation, for the child.
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KI-generiertCited by the Austrian authority as the legal basis for transferring jurisdiction to the Swiss authorities.
Cited by the Austrian authority as the legal basis for transferring jurisdiction to the Swiss authorities.
Governs the jurisdiction of courts for issuing child protection measures based on the child's habitual residence.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: FS.2017.23 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 17.01.2018 Entscheiddatum: 17.01.2018
Entscheid Kantonsgericht, 17.01.2018 Art. 8, 9 HKsÜ: Die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes sind zum Erlass von Massnahmen zum Schutze des Kindes zuständig, wobei eine Übertragung der Zuständigkeit an ein Gericht eines anderen Landes möglich und sinnvoll sein kann (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 17. Januar 2018, FS.2017.23).
Sachverhalt:
Beurteilung der Kinderbelange des Kindes K, welches in Österreich bei seinem Vater lebt, und dessen Geschwister bei seiner Mutter in der Schweiz wohnt.
Aus den Erwägungen:
1. Im vorliegenden Verfahren sind einzig die Belange des Kindes K zu beurteilen, welches seit Anfang 2017, mithin schon zu Verfahrensbeginn, bei seinem Vater im Ausland lebt. Damit liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug bzw. ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sowie das anwendbare Recht für die Abänderungsklage beurteilen sich demnach nach dem IPRG bzw. nach den gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorgehenden völkerrechtlichen Verträgen. Die Vorinstanz hat indes keine Ausführungen zu diesen Frage gemacht, weshalb zunächst die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zu klären sein wird.
2. In Bezug auf die Frage der Obhut und des Besuchsrechts bestimmt sich die internationale Zuständigkeit gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 1 IPRG nach dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem
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Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz der Kinder (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; BSK IPRG-Schwander, Art. 85 IPRG, N
23 f.). Dieses Abkommen ist für die Schweiz am 1. Juli 2009 und für Österreich am 1. April 2011 in Kraft getreten.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zum Erlass von Massnahmen zum Schutze des Kindes zuständig, wobei ab dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes die Gerichte am neuen Aufenthaltsort zuständig werden. Im HKsÜ gibt es demnach keine perpetuatio fori, d.h. die Zuständigkeit kann sogar während hängigem Rechtsmittelverfahren verloren gehen (BGE 143 III 193; 132 III 586, E. 2.3; BGer 5A_713/2015). Nach dem Gesagten ist die Hauptzuständigkeit zur Anordnung von Schutzmassnahmen, die sich unter anderem auch auf die elterliche Obhut (Art. 3 lit. a HKsÜ) und das Besuchsrecht (Art. 3 lit. b HKsÜ, 'persönlicher Verkehr') beziehen können, mit dem Aufenthaltswechsel von K zum Vater auf die österreichischen Behörden übergegangen.
Die zuständige österreichische Behörde, das Bezirksgericht Z, hat allerdings den schweizerischen Behörden, namentlich dem Kreisgericht X und dem Kantonsgericht St. Gallen, mit Beschluss vom 30. November 2017 umfassend die Zuständigkeit zur Beurteilung der Obhutsund Besuchsfrage für K, gestützt auf Art. 8 bzw. 9 HKsÜ, übertragen (…). Diese Anordnung erscheint denn auch als sinnvoll, können die Schweizer Behörden somit die Familienverhältnisse umfassend und einheitlich, mit Blick auf die Situation beider Kinder, regeln.
Das Kantonsgericht ist daher zuständig, im Massnahmeverfahren über Obhut und Besuchsrecht für K zu entscheiden. Es wendet dabei im Gleichlauf schweizerisches Recht an (Herzig, Anwendbares Recht bei einer IPR-Scheidung, Jusletter vom 3. September 2012, Rz 38).
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