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FS.2014.25 • KGN SG FS.2014.25 KI-generiert

Parental Support Calculation Methods for Minor and Adult Children

Geschäftsnummer FS.2014.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In a custody and support proceedings between parents with three sons, one of whom became an adult during the case and agreed to have his support claim still asserted by the mother, the court addressed the lower court's use of a single calculation method for all sons, despite different criteria existing for minor and adult child support. The court reasoned that although adult maintenance is generally limited to necessary costs without a share of the surplus, the specific circumstances—including the proximity in age of the other sons to majority, the minimal impact of the differing methods on the overall financial burden, the parties' implicit acceptance of the chosen method, and the lack of objection on appeal—justified affirming the lower court's integral assessment of all support claims using the need-based calculation method that includes a share of the surplus.

Legislator-Regeste

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Art. 277 Abs. 2 ZGB; Parental Support Calculation Methods for Minor and Adult Children: The court reasoned that although adult maintenance is generally limited to necessary costs without a share of the surplus, the specific circumstances—including the proximity in age of the other sons to majority, the minimal impact of the differing methods on the overall financial burden, the parties' implicit acceptance of the chosen method, and the lack of objection on appeal—justified affirming the lower court's integral assessment of all support claims using the need-based calculation method that includes a share of the surplus.

Schlagwörter

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Kinderalimentsberechnung Sorgerechtsverfahren volljährige Kinder minderjähriges Kind unverheirateter Elternteil finanzielle Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 277 Abs. 2 ZGB

Cited as a basis for accepting the parties' implied consent regarding the calculation method used for the child's maintenance.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FS.2014.25 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 12.03.2015 Entscheiddatum: 12.03.2015

Entscheid Kantonsgericht, 12.03.2015 Einbezug der Unterhaltsansprüche volljähriger, noch beim unterhaltsberechtigten Ehegatten lebender Kinder in die Unterhaltsberechnung im Massnahmeverfahren (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 12. März 2015, FS.2014.25).

Sachverhalt:

Die Parteien des im März 2014 anhängig gemachten Massnahmeverfahrens sind Eltern der Söhne A., geb. 15. Oktober 1995, Y., geb. 6. Juni 1997, und L., geb. 25. Dezember 2002. Strittig ist u.a. die Unterhaltsregelung.

Aus den Erwägungen:

Die Mitbeurteilung des L. geschuldeten Unterhalts im Rahmen des vorliegenden Verfahrens blieb zu Recht unbestritten; L. wurde während des Verfahrens volljährig und erklärte sich anlässlich seiner Anhörung vom 10. Dezember 2013 im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 129 III 55) damit einverstanden, dass sein Unterhalt (weiterhin) von der Mutter geltend gemacht werde. Nicht ganz unproblematisch erscheint dabei allerdings der Umstand, dass der Vorderrichter den Unterhalt für L. nach der gleichen Methode festlegte wie denjenigen für seine beiden Brüder. Der Volljährigenunterhalt beurteilt sich teilweise nach anderen Kriterien als der Unmündigenunterhalt; insbesondere besteht nur Anspruch auf Deckung der Unkosten, nicht aber auf einen allfälligen Anteil am Überschuss, und umfassen die zu deckenden Grundbedürfnisse nicht nur den betreibungsrechtlichen Kinderzuschlag, sondern einen eigenen Grundbetrag, der, solange das Kind im Haushalt eines Elternteils wohnt, auf Fr. 1'050.00 festzusetzten ist (vgl. zum Ganzen KGer St. Gallen, FamPra.ch 2005, 906,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

908). Hier besteht allerdings insofern eine Besonderheit, als neben den persönlichen Ansprüchen und denjenigen des volljährigen A. – Letztere würden im Übrigen Ersteren nachgehen (BGE 132 III 209 = Pra 96, 2007, Nr. 6 E. 2.3) – auch noch diejenigen der unmündigen Söhne zu beurteilen sind, wobei während der Geltungsdauer der Regelung möglicherweise auch noch Y. (geb. 6. Juni 1997) volljährig wird. Dieser Umstand legt an sich schon die Gleichbehandlung der drei Söhne nahe. Hinzu kommt, dass sich die unterschiedlichen Methoden auf die Gesamtbelastung des Ehemannes bzw. die Gesamtansprüche der Ehefrau, wenn überhaupt, nur sehr beschränkt auswirken, dass die konkludente Zustimmung der Ehegatten zur gewählten Berechnungsmethode auch als Zugeständnis der Zumutbarkeit entsprechender Unterhaltsbeiträge gewertet werden kann (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB) und dass beide Parteien das Vorgehen des Vorderrichters nicht beanstandet haben. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt daher auch im Berufungsverfahren die Beurteilung der Unterhaltsansprüche für alle Beteiligten integral nach der Methode der Bedarfsberechnung mit Überschussbeteiligung.

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