Visitor's Rights Guardian Duties Clarification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed that a visitor's rights guardian, appointed under the relevant statute when fostering a relationship between a child and the visitor or due to high parental conflict, must have their specific duties clearly defined in each case. The reasoning centered on the necessity for unambiguous articulation of the guardian's role, which generally involves overseeing the visitation schedule, mitigating tensions, advising parties, and ensuring smooth transitions, while acknowledging that certain tasks, like supervising handovers, can be delegated to a trusted third party under the guardian's ultimate responsibility, who must also propose changes to the visitation framework to the competent authority if agreement with the parents cannot be reached.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 275 ZGB, Art. 275 Abs. 1 und 315b Abs. 2 ZGB, Art. 66 Abs. 1 LTF; Visitor's Rights Guardian Duties Clarification: The reasoning centered on the necessity for unambiguous articulation of the guardian's role, which generally involves overseeing the visitation schedule, mitigating tensions, advising parties, and ensuring smooth transitions, while acknowledging that certain tasks, like supervising handovers, can be delegated to a trusted third party under the guardian's ultimate responsibility, who must also propose changes to the visitation framework to the competent authority if agreement with the parents cannot be reached.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court ordered a guardianship for the right of contact according to this article.
Cited as a basis for the guardian to submit a motion to the child protection authority if the framework of the right of contact needs to be changed in the interest of the child.
The provision governing the allocation of costs between the parties.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: FS.2013.15 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 17.09.2013 Entscheiddatum: 17.09.2013
Entscheid Kantonsgericht, 17.09.2013 Art. 308 Abs. 2 ZGB: Die dem Besuchsrechtsbeistand im Einzelfall übertragenen Aufgaben sind eindeutig zu umschreiben (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 17. September 2013, FS.2013.15).
Aus den Erwägungen:
Eine Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB) kann von Amtes wegen angeordnet werden und wird von der Praxis in Fällen wie dem vorliegenden befürwortet, in dem der Aufbau einer tragfähigen, noch kaum bestehenden Beziehung zwischen dem Kind und dem Besuchsberechtigten gefördert werden soll und/oder die Kommunikation zwischen den Eltern stark beeinträchtigt ist (vgl. BGer 5A_586/2012 E. 4.3; Hausheer, Die drittüberwachte Besuchsrechtsausübung […] – Rechtliche Grundlagen, in: ZVW 1/1998, S. 17, 31; Christa Bally, Die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts aus der Sicht der Vormundschaftsbehörde, in: ZVW 1/1998, S. 1, 5 f.; BK-Hegnauer, Art. 275 ZGB N 118 ff.). […]
Allgemein ist es Aufgabe eines Besuchsrechtsbeistandes, im Rahmen der gerichtlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden. Obwohl der Beistand seine Aufgaben grundsätzlich persönlich zu erfüllen hat und den Beteiligten als Ansprechpartner dienen soll, können konkrete Aufgabenbereiche, wie beispielsweise die Anwesenheit bei der Übergabe, an geeignete Dritte delegiert werden, wobei namentlich gemeinsame Vertrauenspersonen beider Eltern in Betracht kommen (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14 f.). Der Beistand trägt aber die Verantwortung für die Besuchsrechtsausübung. Je nach Sachlage, die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
der Massnahme zugrundeliegt, sind verschiedene Arten der Beteiligung seitens des Beistands denkbar. Daher sind die dem Besuchsrechtsbeistand im Einzelfall übertragenen Aufgaben eindeutig zu umschreiben (Hausheer, a.a.O., S. 17, 31 f.).
[…] Der Beistand ist von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einzusetzen und hat die Aufgabe, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen. Im Rahmen dieser Besuchsrechtsbeistandschaft dürfte insbesondere angezeigt sein, die Eltern bei den Übergaben des Kindes zu begleiten, hat sich doch bei den durchgeführten Besuchen ihre Konfliktsituation offensichtlich gerade dabei manifestiert und [beim Kind] eine Verunsicherung und Trennungsprobleme ausgelöst. Daher könnte hilfreich sein, die Übergaben [des Kindes] im Beisein einer neutralen Drittperson durchzuführen, wobei diese Aufgabe nicht nur vom eingesetzten Beistand selber, sondern auch von einer anderen geeigneten Person übernommen werden kann, auf die sich die Eltern idealerweise einigen würden und die auch [dem Kind] bereits vertraut sein sollte. Der Beistand wird beauftragt, die Eltern dabei zu unterstützen und nach seiner Einschätzung der Situation festzulegen, wie lange eine Begleitung bei den Übergaben notwendig ist. Gegebenenfalls bestimmt er selber eine geeignete Person, falls den Eltern keine Einigung gelingt.
[…]
Der Beistand ist dabei berechtigt, die genauen Modalitäten, die für eine reibungslose Abwicklung der Übergaben erforderlich sind, festzulegen, wenn möglich nach Rücksprache mit den Eltern (so beispielsweise, was den Ort, ein allfälliges Nachholen, eine Anpassung der genauen Zeiten etc. anbelangt).
Erscheint dem Beistand je nach Entwicklung der Besuchssituation eine Änderung des im vorliegenden Entscheid festgelegten Rahmens des Besuchsrechts als im Interesse des Kindeswohls notwendig (zum Beispiel eine Ausweitung oder Einschränkung der Besuchskontakte), so hat er einen entsprechenden Antrag an die Kindesschutzbehörde zu stellen, falls sich eine Anpassung nicht im Einvernehmen mit den Eltern regeln lässt (vgl. Art. 275 Abs. 1 und 315b Abs. 2 ZGB).
Allfällige im Zusammenhang mit dieser Besuchsrechtsbeistandschaft für die Parteien anfallende Kosten haben diese je zur Hälfte zu tragen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
[…]
Beispiel für die Umschreibung der Aufgaben des Beistands im Dispositiv:
1. […]
2. Der Vater und [das Kind] haben Anspruch auf folgende persönliche Kontakte: […]
3. Für [das Kind] wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (Besuchsrechtsbeistandschaft) angeordnet.
4. Der Beistand wird im Sinne der Erwägungen beauftragt:
a) das in Ziffer 2 angeordnete Besuchsrecht zu überwachen;
b) gegebenenfalls für die Begleitung der Übergaben [des Kindes] durch eine Drittperson besorgt zu sein;
c) zwischen den Eltern zu vermitteln und sie bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen;
d) unter Einbezug aller Beteiligten die weiteren Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen.
5. Allfällige im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsbeistandschaft für die Eltern anfallende Kosten tragen beide je zur Hälfte.
6. […]
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3