Husband's Appeal Denied in Spousal Protection Case Regarding Procedural Fairness and Preliminary Measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court rejected the husband's appeal, which claimed a violation of the right to be heard due to the wife's counsel reading a lengthy submission and presenting new documents during the hearing, finding that the husband failed to request time to respond in writing and any such procedural defect would have been cured by appeal. The court affirmed that preliminary measures under the Civil Procedure Code are permissible within marital protection proceedings, provided there is temporal urgency and a plausible prospect of success in the main action, which was met here because the duration of the marriage and caregiving history suggested the wife would likely be granted custody and the husband ordered to pay spousal and child support while further investigation into finances was pending.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 261 ZPO, Art. 265 ZPO, Art. 180 ZGB, Art. 261 Abs. 1 ZPO; Husband's Appeal Denied in Spousal Protection Case Regarding Procedural Fairness and Preliminary Measures: Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren gegeben sind. Da es sich beim geforderten vorläufigen Unterhalt um eine Leistungsmassnahme handelt, mit der in schwerwiegender Weise in die Rechtsposition der Gegenpartei eingegriffen wird, sind – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – bei der Festlegung eines allfälligen Unterhaltsbeitrags erhöhte Anforderungen an dessen Begründetheit zu stellen (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 262 N 15; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer, ZPO Kurzkomm., Art. 261 N 9).
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Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: FS.2012.10 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 15.05.2012 Entscheiddatum: 15.05.2012
Entscheid Kantonsgericht, 15.05.2012 Art. 261 ZPO: Vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren sind zulässig, wenn eine zeitliche Dringlichkeit und eine gute Hauptsachenprognose bestehen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 15. Mai 2012, FS.2012.10).
Aus den Erwägungen:
1. Der Ehemann verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an den Familienrichter des Kreisgerichts mit der sinngemässen Begründung, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben sei. Der Rechtsvertreter der Ehefrau habe anlässlich der mündlichen Verhandlung ein 25- seitiges Plädoyer vorgelesen und neue Akten eingereicht. Es sei nicht möglich gewesen anlässlich der Verhandlung zu jedem Punkt Stellung zu nehmen.
Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Ehefrau liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Dem Ehemann bzw. seinem Rechtsvertreter wäre es frei gestanden, anlässlich der Verhandlung Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den neu eingereichten Akten zu verlangen. Gemäss Verhandlungsprotokoll des Familienrichters tat er dies aber nicht. Es kommt hinzu, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend durch das Rechtsmittel der Berufung geheilt wäre (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, S. 131 N 4.65).
2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann der Richter im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, das in der Sache bereits ein vorsorgliches Massnahmeverfahren
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darstellt (BGE 137 III 475 E. 4.1), zusätzlich auch vorsorgliche Massnahmen nach Art.
261 ff. ZPO oder superprovisorische Massnahmen nach Art. 265 ZPO anordnen (Pfänder Baumann in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Komm., Art. 273 N 10; Schwander, in: Gehri/Kramer, ZPO Komm., Art. 273 N 9; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Art. 180 ZGB, N 21). Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Die gesuchstellende Partei hat demnach in erster Linie darzutun, dass ein zivilrechtlicher Hauptanspruch wahrscheinlich begründet ist und dass er durch ein Tun oder Unterlassen der Gegenpartei bereits verletzt wurde oder dass eine Verletzung unmittelbar droht (Hauptsachenprognose). Zudem muss die gesuchstellende Partei glaubhaft machen, dass ihr aus der glaubhaft gemachten Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Damit wird eine zeitliche Dringlichkeit vorausgesetzt, indem sich ohne vorsorgliche Massnahme und mit Abwarten des Entscheids in der Hauptsache der Nachteil nicht verhindern lässt (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, S. 354 N 11.192).
Es ist unbestritten, dass der Ehemann seit dem Zuzug der Familie aus Deutschland in die Schweiz im Jahr 2008 als Sportlehrer den Unterhalt der Familie bestritt, dies bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft per 1. Oktober 2011. Als der Ehemann das Geschäft seines Arbeitgebers per 1. Mai 2009 übernahm, begann die Ehefrau im Shop und in der Administration mitzuarbeiten. Gemäss ihren Angaben anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz arbeitete sie während ca. zwei bis drei Vormittagen pro Woche und manchmal am Abend im Geschäft des Ehemannes. Der Ehemann gab an, seine Ehefrau habe etwa 10 bis 15 Stunden pro Woche den Shop betreut und die Administration gemacht. Damit muss davon ausgegangen werden, dass die Tochter V. während des ehelichen Zusammenlebens vorwiegend von der Ehefrau betreut wurde. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die Ehe bis zur Trennung knapp acht Jahre gedauert hat, lassen es als glaubhaft erscheinen, dass die Obhut über die Tochter V. im Eheschutzverfahren der Ehefrau und Mutter zugeteilt wird und der Ehemann zu einem Kinderund Ehegattenunterhalt verpflichtet wird.
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Des Weiteren geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass der Ehemann die Einholung eines Sozialberichts verlangt und beide Parteien die Ansicht vertreten, die Stichhaltigkeit der vom Ehemann im Geschäftsabschluss 2011 vorgelegten Zahlen sei mit einer Expertise zu verifizieren. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Abklärungen im Eheschutzverfahren noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werden.
Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren gegeben sind. Da es sich beim geforderten vorläufigen Unterhalt um eine Leistungsmassnahme handelt, mit der in schwerwiegender Weise in die Rechtsposition der Gegenpartei eingegriffen wird, sind – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – bei der Festlegung eines allfälligen Unterhaltsbeitrags erhöhte Anforderungen an dessen Begründetheit zu stellen (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 262 N 15; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer, ZPO Kurzkomm., Art. 261 N 9).
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