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FS.2011.1 • KGN SG FS.2011.1 KI-generiert

Cantonal Court Increases Child Allowance for Maintenance Calculation

Geschäftsnummer FS.2011.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Cantonal Court found that because the child allowances set in enforcement law are significantly too low to cover actual average costs, they must be increased by 20% when determining maintenance obligations under family law, a practice consistent with prior jurisprudence even after revisions to the minimum subsistence level guidelines, as the new basic amounts still fail to meet the actual average expenses for children as reflected in tables used for calculating support.

Legislator-Regeste

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Art. 176 ZGB; Cantonal Court Increases Child Allowance for Maintenance Calculation: Die Kinderzuschläge sind im Betreibungsrecht derart tief angesetzt, dass sie im Familienrecht um 20% erhöht werden (KGer SG, FamPra.ch 2001, 396). Das gilt praxisgemäss auch nach dem revidierten Kreisschreiben [über das betreibungsrechtliche Existenzminimum], weil die neuen Grundbeträge weiterhin noch lange nicht den effektiven durchschnittlichen Kinderkosten entsprechen (vgl. z. B. den Unterhaltsbedarf nach den Zürcher Tabellen, welche gemäss Rechtsprechung auf durchschnittliche finanzielle Verhältnisse zugeschnitten sind, BGer 5A_288/2009).

Schlagwörter

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Kinderzulagen Kinderalimentsberechnung Unterhaltspflicht Unterhaltsberechnung Grundbetrag Vollstreckungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FS.2011.1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 26.04.2011 Entscheiddatum: 26.04.2011

Entscheid Kantonsgericht, 26.04.2011 Art. 176 ZGB: Die Kinderzuschläge sind im Betreibungsrecht derart tief angesetzt, dass sie im Familienrecht um 20% erhöht werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. April 2011, FS.2011.1).

Aus den Erwägungen:

Die Kinderzuschläge sind im Betreibungsrecht derart tief angesetzt, dass sie im Familienrecht um 20% erhöht werden (KGer SG, FamPra.ch 2001, 396). Das gilt praxisgemäss auch nach dem revidierten Kreisschreiben [über das betreibungsrechtliche Existenzminimum], weil die neuen Grundbeträge weiterhin noch lange nicht den effektiven durchschnittlichen Kinderkosten entsprechen (vgl. z. B. den Unterhaltsbedarf nach den Zürcher Tabellen, welche gemäss Rechtsprechung auf durchschnittliche finanzielle Verhältnisse zugeschnitten sind, BGer 5A_288/2009).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/1