Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
FO.2020.24.K2 • KGN SG FO.2020.24.K2 KI-generiert

Inverse Proportion Child Support in Alternating Custody

Geschäftsnummer FO.2020.24.K2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case involving unmarried parents sharing the care of their child through alternating custody, the court determined that financial burdens should be distributed in inverse proportion to the respective shares of care, assuming similar earning capacities, and further adjusted based on asymmetric care arrangements and income disparities using a discretionary matrix approach rather than a purely mathematical calculation. Given that one parent's earned income did not cover their needs while the other parent had a surplus after covering their own needs, the court ruled that the parent with the surplus must cover the entire basic child support obligation, with a portion paid directly to the other parent to cover their costs, and a supplementary payment based on the surplus distribution proportionate to the child's time spent with the paying parent.

Legislator-Regeste

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Art. 276 Abs. 2 ZGB, Art. 285 Abs. 1 ZGB; Inverse Proportion Child Support in Alternating Custody: Given that one parent's earned income did not cover their needs while the other parent had a surplus after covering their own needs, the court ruled that the parent with the surplus must cover the entire basic child support obligation, with a portion paid directly to the other parent to cover their costs, and a supplementary payment based on the surplus distribution proportionate to the child's time spent with the paying parent.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt alternierende Obhut Einkommenverteilung unverheirateter Elternteil finanzielle Unterstützung Kinder aus verschiedenen Partnerschaften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 285 Abs. 1 ZGB

Cited in the introductory summary, implying its use in the underlying calculation/reasoning regarding maintenance obligations, although the dispositive itself is not fully shown to confirm its application in the final order.

Art. 276 Abs. 2 ZGB

Cited in the introductory summary, implying its use in the underlying calculation/reasoning regarding shared custody.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FO.2020.24-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 07.07.2021 Entscheiddatum: 11.05.2021

Entscheid Kantonsgericht, 11.05.2021 Art. 276 Abs. 2 ZGB, Art. 285 Abs. 1 ZGB: Steht das Kind in der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, und zwar bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix. Dabei handelt es sich nicht um eine rein rechnerische Operation. Vielmehr sind die massgebenden Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 11. Mai 2021, FO. 2020.24-K2)

Zusammenfassung des Sachverhalts

A. B. und C. D. sind die nicht verheirateten Eltern des Kindes E. D. Sie betreuen ihr Kind nach der Trennung in alternierender Obhut.

Aus den Erwägungen:

13. d) Steht das Kind in der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (BGer 5A_727/2018 E. 4.3.2.1; BGer 5A_1032/2019

E. 5.4.1), und zwar bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die massgebenden Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. BGer 5A_727/2018 E. 5.3.2.2; BGer 5A_1032/2019 E. 5.4.1; zum Ganzen BGer 5A_311/2019 E. 5.5). Ein Elternteil gilt dabei als leistungsfähig im hier interessierenden Sinne, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (BGer 5A_727/2018 E. 4.3.2.2 m.H.).

….

30. Nach dem Gesagten ergibt sich untenstehende Einkommensund Bedarfssituation für die einzelnen Phasen (alle Beträge in Fr.). Die Tabellen enthalten bei beiden Eltern eine separate Spalte, welche die Bedarfsanteile von E. aufführt (vgl. dazu Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020

S. 314, S. 354), wobei jeweils ein den Betreuungsverhältnissen entsprechender Anteil am Grundbetrag (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. März 2019 i.S. FO. 2017.6-K2 = SJZ 116/2020 S. 313 E. II.8c [betreffend einen Sohn unverheirateter Eltern]) sowie ein Anteil an den Wohnkosten ausgeschieden werden. Die Krankenkassenkosten werden der Praktikabilität halber vollumfänglich auf Seite der Mutter belassen, sodass diese die entsprechenden Rechnungen zu begleichen hat (was wiederum bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird).

….

b) 2. Phase: 1. September 2020 bis 31. August 2021

Bedarf A.B. E.D. C.D. E.D.

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Familienrechtliches 2'888 593 2'060 726 6'267 Existenzminimum

Einkommen 4'458 1'856

Kinderbzw. 200 Ausbildungszulagen

Differenz 1'570 - 593 - 204 - 526

Barunterhalt - 1'119

593 526 1'119

Betreuungsunterhalt - 204 204

Manko / Überschuss 247 0 0 0 nach Barund Betreuungsunterhalt

Überschussverteilung 164 33 - 50 (=2/3) (=1/3 von 247 (=1/3 von 247 x 0.4) x 0.6)

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…. Die Mutter vermag ihren Bedarf auch in dieser Phase nicht vollständig mit ihrem Erwerbseinkommen zu decken. Währenddessen verfügt der Vater nach Deckung seines eigenen Bedarfs über einen Überschuss von Fr. 1'570.00. Entsprechend ist, in Anwendung der hiervor aufgeführten Formel (vgl. E. 13.d), auch hier der gesamte Unterhalt von E. von Fr. 1'119.00 vom Vater zu tragen (1'119 / [0 x 40 + 100 x 60] x [100 x 60]). Davon hat er gerundet Fr. 530.00 an die Mutter entsprechend der bei ihr anfallenden Kosten zu zahlen. Überdies ergibt sich ein Betreuungsunterhalt von gerundet Fr. 205.00.

Auf Seiten des Vaters resultiert ein Überschuss, an dem E. zu beteiligen ist, wobei sich auch für Kinder von nicht verheirateten Eltern eine Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigt (Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. September 2018, in: FamPra.ch 1/2019, S. 333; zitierter Entscheid des Kantonsgerichts i.S. FO.2017.6-K2

E. II.8.d). Es ergibt sich ein Anspruch am Überschuss auf Seiten von E. von Fr. 83.00 (1/3 von Fr. 247.00). Dieser ist jedoch nicht in voller Höhe zum zu zahlenden Barunterhalt zu addieren. Vielmehr soll der Überschussanteil E. im Verhältnis der Betreuungsanteile (40% bzw. 60%) zugutekommen (zitierter Entscheid FO.2017.6-K2

E. II.8.d). Bei der Mutter sollen ihr mithin gerundet Fr. 50.00 an Überschuss (Fr. 83.00 x 0.6) zugutekommen, womit sich der zu zahlende Barunterhalt um diesen Betrag erhöht.

Insgesamt ergeben sich für diese Phase ein an die Mutter zu zahlender Barunterhalt von gerundet Fr. 580.00 (Fr. 530.00 + Überschussbeteiligung von Fr. 50.00 für die Betreuung bei der Mutter) und ein Betreuungsunterhalt von gerundet Fr. 205.00.

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