Child Support Calculation in Shared Housing Arrangement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute concerning child support where the father lived in a shared housing arrangement, the court applied the established guidelines for calculating necessary living expenses, which dictates a base amount for a person in a shared living situation. The court reasoned that for a person in a shared living arrangement, the baseline support amount is CHF 1,050.00, but if that person is also a sole caregiver, this amount is increased by a single-parent supplement of CHF 150.00, resulting in a total of CHF 1,200.00, a measure justified by referencing the lower cost of living in communal settings while acknowledging the lack of a spousal partnership element.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 285 ZGB, Art. 93 SchKG; Child Support Calculation in Shared Housing Arrangement: 150.00 (Fr. 1'350.00 ./. Fr. 1'200.00 gemäss den Richtlinien) auf Fr. 1'200.00 erweitert (zum Betrag von Fr. 1'050.00 vgl. auch Ziff. 3.2.1 Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Dies lässt sich auch mit Blick auf die Schweizer Richtlinien, wonach bei kinderloser, kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen ist, rechtfertigen, zumal in einer blossen Wohngemeinschaft das Zusammenleben zwar eher auf Dauer angelegt ist, das partnerschaftliche Element aber fehlt.
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KI-generiertVolltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: FO.2019.29/30-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 05.07.2022 Entscheiddatum: 25.04.2022
Entscheid Kantonsgericht, 25.04.2022 Art. 285 ZGB: Für eine Person in Wohngemeinschaft wird ein Grundbetrag von Fr. 1'050.00 eingesetzt; soweit alleinerziehend, wird dieser Betrag bei einem Elternteil in Wohngemeinschaft um den "Alleinerziehendenzuschlag" von Fr. 150.00 auf Fr. 1'200.00 erweitert (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 25. April 2022, FO.2019.29/30-K2).
Zusammenfassung des (relevanten) Sachverhalts:
Die Eltern von N., geb. 2016, sind nicht verheiratet. Die KESB X teilte die Obhut der Mutter zu und räumte dem Vater ein übliches Besuchsrecht ein. Später regelte der Einzelrichter des Kreisgerichts Y den Kindesunterhalt und wies die Klage des Vaters auf Zuteilung der Obhut ab. Dagegen erhob der Vater (der mit seiner Mutter in Wohngemeinschaft lebt) Berufung beim Kantonsgericht und verlangte u.a. die Anpassung der Unterhaltsbeiträge.
Aus den Erwägungen:
(…)
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E. III/13d) In einem zweiten Schritt ist der Bedarf der Familienmitglieder zu bestimmen. Dieser wird gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (nachfolgend Richtlinien) berechnet (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Richtlinien werden auf die Bedarfsberechnung in allen Phasen, d.h. auch rückwirkend, angewendet.
Die Grundbeträge betragen demnach für eine alleinstehende Person Fr. 1'200.00, für eine alleinerziehende Person Fr. 1'350.00 und für ein Kind bis zu zehn Jahren Fr.
400.00. Für eine Person in Wohngemeinschaft werden vorliegend die unangefochten gebliebenen Fr. 1'050.00 eingesetzt; soweit alleinerziehend wird dieser Betrag bei einem Elternteil in Wohngemeinschaft um den "Alleinerziehendenzuschlag" von Fr.
150.00 (Fr. 1'350.00 ./. Fr. 1'200.00 gemäss den Richtlinien) auf Fr. 1'200.00 erweitert (zum Betrag von Fr. 1'050.00 vgl. auch Ziff. 3.2.1 Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Dies lässt sich auch mit Blick auf die Schweizer Richtlinien, wonach bei kinderloser, kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen ist, rechtfertigen, zumal in einer blossen Wohngemeinschaft das Zusammenleben zwar eher auf Dauer angelegt ist, das partnerschaftliche Element aber fehlt.
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