Communication Lump Sum in Family Law Needs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that consistent with federal precedent, a communication lump sum must be considered part of the basic family law needs when the parents' financial means permit; therefore, in addition to an existing insurance lump sum, the canton will now grant a new communication lump sum of CHF 130.00, which is deemed appropriate and includes the mandatory broadcasting fee, justifying this adjustment by referencing applicable Swiss guidelines which show slightly lower base amounts than the canton's prior internal standard.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 285 Abs. 1 ZGB; Communication Lump Sum in Family Law Needs: Die II. Zivilkammer diskutierte auch die Berücksichtigung einer Kommunikationspauschale im familienrechtlichen Grundbedarf des Kindes, liess diese Frage für den vorliegenden Fall aber offen.
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Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: FO.2019.24-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 21.12.2021 Entscheiddatum: 14.12.2021
Entscheid Kantonsgericht, 14.12.2021 Art. 276 Abs. 1 und 2, Art. 285 Abs. 1 ZGB: Lassen die finanziellen Mittel die Erweiterung auf den familienrechtlichen Grundbedarf zu, ist bei den Eltern eine Kommunikationspauschale in Höhe von Fr. 130.00 zu berücksichtigen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 14. Dezember 2021, FO.2019.24-K2).
Aus den Erwägungen:
II.
4. g/bb) Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 gehören zum familienrechtlichen Grundbedarf auch eine Kommunikationsund eine Versicherungspauschale. In Entsprechung dieser Vorgabe wird im Kanton St. Gallen somit neben der bisher bereits üblichen Versicherungspauschale von Fr. 50.00 neu und zusätzlich eine Kommunikationspauschale gewährt. Dies erweist sich auch mit Blick auf die anwendbaren Schweizer Richtlinien, deren monatliche Grundbeträge für Erwachsene (abgesehen von der zusätzlichen Kategorie des alleinstehenden Schuldners) leicht tiefer liegen als diejenigen gemäss dem vormals angewendeten st. gallischen Kreisschreiben, als gerechtfertigt. Für die Kommunikationspauschale erscheint ein Betrag von Fr. 130.00 angemessen, wobei die in jedem Privathaushalt erhobene Radiound Fernsehabgabe (Serafe) darin enthalten ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Anmerkung:
Die II. Zivilkammer diskutierte auch die Berücksichtigung einer Kommunikationspauschale im familienrechtlichen Grundbedarf des Kindes, liess diese Frage für den vorliegenden Fall aber offen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2