Child Support Adjustment Based on Subsequent Childbirth and Caregiving Model
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal concerning child support obligations for two children where the custodial mother subsequently gave birth to a third child with a different father. The court ruled that the mother's obligation to care for the youngest child justified delaying her entry into the workforce beyond what was previously stipulated, basing this adjustment on the school-level model. However, since the appealing father is not the father of the third child, the court determined that the father should not bear the cost of this delay; instead, the child support calculation would fully account for the youngest child's share of caregiving support, recognizing that both the appealing father and the third child's father owe such support, making a precise financial separation impractical given the impact on overall household needs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 285 Abs. 2 ZGB, Art. 45 VSG; Child Support Adjustment Based on Subsequent Childbirth and Caregiving Model: The court ruled that the mother's obligation to care for the youngest child justified delaying her entry into the workforce beyond what was previously stipulated, basing this adjustment on the school-level model. However, since the appealing father is not the father of the third child, the court determined that the father should not bear the cost of this delay; instead, the child support calculation would fully account for the youngest child's share of caregiving support, recognizing that both the appealing father and the third child's father owe such support, making a precise financial separation impractical given the impact on overall household needs.
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KI-generiertThis provision, concerning child support obligations when a parent has other children, is referenced in the introductory summary describing the principle applied in the case.
This provision is cited to establish the expected date for the mandatory schooling of child C, which impacts the timing of the mother's expected return to work.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: FO.2019.12 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 25.05.2020
Entscheid Kantonsgericht, 25.05.2020 Art. 285 Abs. 2 ZGB: Ist ein Elternteil zufolge Geburt eines weiteren Kindes nicht in der Lage, einer vom Schulstufenmodell geforderten Beschäftigung nachzugehen, wird dies in dem Sinne ausgeglichen, dass der Anteil dieses jüngsten Kindes am Betreuungsunterhalt vollumfänglich berücksichtigt wird, haben doch beide Väter Betreuungsunterhalt zu leisten. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 25. Mai 2020, FO.2019.12).
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien sind die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern der Kinder A (Jg. 2013) und B (Jg. 2015). Beide Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und wohnen bei der Mutter (Berufungsbeklagte). Diese gebar im Jahr 2019 eine weitere Tochter C, welche nicht vom Berufungskläger stammt. Der Berufungskläger ficht die ihm von der Vorinstanz auferlegten Kinderunterhaltsbeiträge an.
Aus den Erwägungen:
[…]
8. […]
c) In Bezug auf den Zeitpunkt, ab welchem der Berufungsbeklagten das vorstehend festgestellte Einkommen anzurechnen ist, ist auf das […] Schulstufenmodell
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abzustellen. Seit Ergehen des erstinstanzlichen Entscheides hat sich die Situation der Berufungsbeklagten insofern verändert, als sie im Juli 2019 erneut Mutter geworden ist und Tochter C zur Welt gebracht hat, welche, wie A und B, hauptsächlich von ihr betreut wird. Der Vater von C lebt im benachbarten Ausland […] und kann die (teilweise) Betreuung von C offenbar nicht übernehmen bzw. es erscheint eine solche in der konkreten Situation (räumliche Distanz, Corona-Massnahmen, gemeinsames Aufwachsen der Halbgeschwister) nicht praktikabel. Soweit ersichtlich, bestehen bis anhin keine höchstrichterlichen Vorgaben, wie eine derartige Patchworksituation in Bezug auf den Betreuungsunterhalt zu handhaben ist (BGE 144 III 481, E. 4.7.1 ff. handelt keine vergleichbare Konstellation ab). Sachgerecht erscheint unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände, der Berufungsbeklagten die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit erst ab der obligatorischen Einschulung von C, welche voraussichtlich im August 2023 erfolgen wird (vgl. Art. 45 VSG), zuzumuten und nicht bereits, wie noch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids angenommen, im August 2019 mit der obligatorischen Einschulung von B. Für diese Verzögerung bei der Einkommenserzielung hat jedoch nicht der Berufungskläger einzustehen, weil er nicht der Vater von C ist, weshalb ein Ausgleich in dem Sinne vorgenommen wird, dass der Anteil von C am Betreuungsunterhalt vollumfänglich berücksichtigt wird, hat doch nicht nur der Berufungskläger, sondern auch der Vater von C Betreuungsunterhalt zu leisten (vgl. sinngemäss auch Meier/Niederberger/Hampel, Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei Patchworkfamilien, in: AJP 2019, S. 879 ff., 885; Fisch, Technik der Unterhaltsbemessung, in: FamPra.ch 2019, 450, 472 f.). Diese pauschale, vereinfachende Vorgehensweise erscheint auch deshalb angemessen, weil sich die Geburt von C auch auf der Bedarfsseite (z.B. Wohnkosten, Berufsauslagen) auswirkt und sich eine frankengenaue Herausrechnung der Anteile von C daher als nicht praktikabel erweist.
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