Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
FO.2018.23 • KGN SG FO.2018.23 KI-generiert

Appellate Review of Including Financial Circumstances in Operative Court Decisions

Geschäftsnummer FO.2018.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a lower court decision where the financial circumstances of the parties were explicitly included in the operative part (Dispositiv), a practice that was not explicitly challenged by the parties and was even requested by one appellant with modified figures. The court reasoned that while stating financial circumstances in the operative part can be useful, especially in settlement agreements where detailed reasoning is absent, it is more appropriate to omit this repetition in the operative part when the financial basis of the parties is already clearly detailed within the court's reasoning (Erwägungen), as such repetition becomes redundant in those circumstances.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 301a lit. a ZPO; Appellate Review of Including Financial Circumstances in Operative Court Decisions: hervor, kann auf das Wiedergeben im Dispositiv verzichtet werden (Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, 22. April 2020, FO.2018.23).

Schlagwörter

KI-generiert
finanzielle Verhältnisse Urteilsdispositiv Streitigkeiten aus Verträgen Normenkontrolle Vorlage zur Vorabentscheidung Überprüfung einer früheren Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FO.2018.23 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 22.04.2020

Entscheid Kantonsgericht, 22.04.2020 Art. 301a lit. a ZPO: Gehen die finanziellen Verhältnisse der Parteien bereits

aus den Erwägungen hervor, kann auf das Wiedergeben im Dispositiv verzichtet werden (Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, 22. April 2020, FO.2018.23).

Aus den Erwägungen:

(…)

13. Die Vorinstanz nahm die finanziellen Verhältnisse der Parteien ins Dispositiv auf. Dies wurde von den Parteien nicht explizit beanstandet und vom Berufungskläger sogar verlangt (allerdings mit veränderten Zahlen). Die Angabe der finanziellen Verhältnisse kann durchaus Sinn machen und ist insbesondere bei Vereinbarungen üblich, zumal in diesen Fällen keine ausführlichen Erwägungen zu den einzelnen Einkommensund Bedarfspositionen erfolgen. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen bereits aus den Erwägungen die finanziellen Grundlagen hervorgehen, erscheint es hingegen sachgerecht, auf das Wiedergeben auch noch im Dispositiv zu verzichten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/1