Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
FO.2018.21 • KGN SG FO.2018.21 KI-generiert

Maintenance Appeal: Quantification of Child Support Claim

Geschäftsnummer FO.2018.21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal concerning maintenance claims, the court ruled that while the father's general request for personal maintenance without substantiation was inadmissible due to the principle of party disposition, the request for child support, governed by the principle of official inquiry, still required a quantified petition from the party. Despite the court's obligation to investigate the facts ex officio in child support matters, the father was still required to submit a specific monetary request; however, his global claim encompassing both child and personal maintenance was deemed sufficiently quantified to establish the upper limit for the child support claim, allowing the court to proceed on that specific aspect.

Legislator-Regeste

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Art. 311 ZPO, Art. 55 Abs. 1 ZPO; Maintenance Appeal: Quantification of Child Support Claim: 137 III 617 E. 4.5). Indem er beantragte, die Mutter habe einen monatlichen Betrag von Fr. 5'300.00 an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder sowie für ihn persönlich zu bezahlen, geht immerhin hervor, dass dies der Höchstbetrag für den monatlichen Kindesunterhalt darstellt. Der Antrag kann mithin noch als genügend beziffert betrachtet werden.

Schlagwörter

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Unterhaltspflicht Kinderalimentsberechnung Betreuungsunterhalt Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Bezifferung des Rechtsbegehrens Herabsetzung von nachehelichem Unterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FO.2018.21 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 11.12.2020 Entscheiddatum: 30.06.2020

Entscheid Kantonsgericht, 30.06.2020 Art. 311 ZPO: Auch im Bereich des Kinderunterhalts sind bezifferte Anträge zu stellen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 30. Juni 2020, FO.2018.21).

Aus den Erwägungen:

(…)

Vorliegend verlangt der Vater einen Unterhaltsbeitrag für sich persönlich und die Kinder. Eine Begründung dazu fehlt allerdings gänzlich, was dazu führt, dass auf den Antrag auf einen persönlichen Unterhalt, bezüglich dessen der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung gelangt, von vornherein nicht einzutreten ist. Hinsichtlich des Kindesunterhals gilt hingegen der Offizialund der Untersuchungsgrundsatz. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und kann ohne Bindung an die Parteianträge oder abweichend davon entscheiden (Art. 296 Abs. 1 und

3 ZPO sowie Art. 58 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 1 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.7, 4.31, 4.36). Dies entbindet den Vater jedoch nicht, auch im Bereich des Kindesunterhalts bezifferte Anträge zu stellen (BGE

137 III 617 E. 4.5). Indem er beantragte, die Mutter habe einen monatlichen Betrag von Fr. 5'300.00 an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder sowie für ihn persönlich zu bezahlen, geht immerhin hervor, dass dies der Höchstbetrag für den monatlichen Kindesunterhalt darstellt. Der Antrag kann mithin noch als genügend beziffert betrachtet werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/1