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FO.2018.2 • KGN SG FO.2018.2 KI-generiert

Cantonal Court Upholds Child Support Reduction Despite Mother's Refusal to Disclose Finances

Geschäftsnummer FO.2018.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal regarding a modification of child support, the Cantonal Court reviewed a case where the father, residing abroad, sought a reduction in his monthly contribution, which the lower court granted, but the mother appealed, seeking to maintain the previous, higher amount. The court noted that the mother, despite being legally represented, refused to disclose her financial records upon request, thereby communicating her willingness and capacity to cover the shortfall between the reduced support amount (Fr. 200.00) and the child's actual needs, which the court calculated to be a monthly difference of Fr. 240.00, leading the appellate court to uphold the lower court's reduction while implicitly accepting the mother's self-imposed obligation to cover the deficit.

Legislator-Regeste

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Art. 301a ZPO; Cantonal Court Upholds Child Support Reduction Despite Mother's Refusal to Disclose Finances: entsprechendes Manko besteht. Eine Berechnung dieses Manko ist allerdings nicht möglich, da die Kindsmutter die erforderlichen Unterlagen/Angaben hiezu nicht eingereicht hat. Mit ihrem Antrag, der Unterhaltsbeitrag sei unverändert bei Fr. 440.00 zu belassen, und dem damit verbundenen Verzicht auf eine Widerklage bringt die Kindsmutter aber zum Ausdruck, dass sie bereit und in der Lage ist, die Differenz zum effektiven Bedarf zu decken. Das Manko beträgt mithin monatlich Fr. 240.00.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt finanzielle Unterstützung finanzielle Leistungsfähigkeit Abänderung des Scheidungsurteils Beitrag eingetragene Partnerschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FO.2018.2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 13.11.2018 Entscheiddatum: 13.11.2018

Entscheid Kantonsgericht, 13.11.2018 Art. 301a ZPO: Weigert sich die anwaltlich vertretene Mutter trotz Nachfrage ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen, so bringt sie zum Ausdruck, dass sie bereit und in der Lage ist, die Differenz zum effektiven Bedarf des Kindes selber zu decken (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 13. November 2018, FO. 2018.2; noch nicht rechtskräftig).

Aus dem Sachverhalt:

Die Kindseltern waren nie verheiratet. Der Kindsvater wohnt nach wie vor in Ostdeutschland, die Mutter ist mit dem gemeinsamen Kind in die Schweiz übersiedelt. Beide Elternteile sind mittlerweile verheiratet. Die Einzelrichterin des Kreisgerichts hiess eine Abänderungsklage des Vaters gut und reduzierte den Kindesunterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 200.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Die Mutter reichte hiegegen eine Berufung ein und verlangte, der Kinderunterhaltsbeitrag sei unverändert bei monatlich Fr. 440.00 zu belassen. Im Rahmen des Berufungsverfahren forderte das Kantonsgericht beide Parteien auf, diverse Unterlagen zur finanziellen Situation der Familie einzureichen und Angaben zu den Lebensumständen (Anzahl Kinder, Stellenpensum) zu machen. Im Gegensatz zum Vater kam die Mutter dem nur teilweise nach und ihr Rechtsvertreter teilte mit, die Mutter sei nicht bereit, ihren Lohn offenzulegen.

Aus den Erwägungen:

(…)

8.b) Es liegt auf der Hand, dass der Unterhaltsbeitrag von Fr. 200.00 nicht ausreicht, um den (Barund allfälligen Betreuungs-) Bedarf des Kindes zu decken und ein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

entsprechendes Manko besteht. Eine Berechnung dieses Manko ist allerdings nicht möglich, da die Kindsmutter die erforderlichen Unterlagen/Angaben hiezu nicht eingereicht hat. Mit ihrem Antrag, der Unterhaltsbeitrag sei unverändert bei Fr. 440.00 zu belassen, und dem damit verbundenen Verzicht auf eine Widerklage bringt die Kindsmutter aber zum Ausdruck, dass sie bereit und in der Lage ist, die Differenz zum effektiven Bedarf zu decken. Das Manko beträgt mithin monatlich Fr. 240.00.

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