Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
FO.2018.17.18 • KGN SG FO.2018.17.18 KI-generiert

Post-Majority Support Calculation and Subsistence Supplement Waiver

Geschäftsnummer FO.2018.17.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute over post-majority maintenance for two adult sons still in education, the court addressed the standard practice of adding a 20% supplement to the basic needs calculation for the obligor's own subsistence. The court reasoned that while the supplement is typically applied to the entire extended needs, an exception must be made when both parents face tight financial circumstances, as applying the standard 20% supplement in this case would result in the father effectively bearing the entire financial burden while the mother would pay minimal or no support, thus justifying the waiver of the 20% supplement.

Legislator-Regeste

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Art. 277 Abs. 2 ZGB; Post-Majority Support Calculation and Subsistence Supplement Waiver: The court reasoned that while the supplement is typically applied to the entire extended needs, an exception must be made when both parents face tight financial circumstances, as applying the standard 20% supplement in this case would result in the father effectively bearing the entire financial burden while the mother would pay minimal or no support, thus justifying the waiver of the 20% supplement.

Schlagwörter

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finanzielle Unterstützung elterlicher Unterhaltsbeitrag Kinderalimentsberechnung Unterhaltsberechnung Unterstützungspflicht Grundbedürfnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 277 Abs. 2 ZGB

The provision is cited in the heading, indicating it is the main legal basis for the court's decision regarding the supplementary allowance for adult maintenance.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FO.2018.17/18 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 08.04.2020

Entscheid Kantonsgericht, 08.04.2020 Art. 277 Abs. 2 ZGB: Liegen auf beiden Seiten knappe finanzielle Verhältnisse vor, kann ausnahmsweise auf den Zuschlag von 20% auf dem Bedarf für die Berechnung des Volljährigenunterhalts verzichtet werden (Kantonsgericht,

II. Zivilkammer, 8. April 2020, FO.2018.17/18).

Aus dem Sachverhalt:

Die Eltern sind geschieden. Von den vier gemeinsamen Kindern leben die beiden volljährigen (sich noch in Ausbildung befindlichen) Söhne und die 17-jährige Tochter beim Vater, für den jüngsten Sohn (15-jährig) besteht eine geteilte Obhut. Es wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Mutter für die Tochter keine Unterhaltsbeiträge leisten kann und dass für die Kosten des jüngsten Sohnes jeder Elternteil während seiner Betreuungszeit selber aufkommt. Die beiden volljährigen Söhne haben gegen die Mutter auf Volljährigenunterhalt geklagt.

Aus den Erwägungen:

(…)

8.

(…)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Die Vorinstanz gewährte auf dem Grundbedarf einen Zuschlag von 20%. Die Mutter rügt, dass der Zuschlag lediglich auf dem Grundbedarf anstatt dem gesamten Notbedarf gewährt worden sei. Der Vater teilt die Auffassung der Vorinstanz. Es ist richtig, dass dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich ein um ungefähr 20% erhöhter Notbedarf zugestanden wird (BGE 132 III 209 E. 2.3; FamKomm Scheidung/ , Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB N 65; BSK ZGB I-, 6. Aufl., Art. 277 N 17). Aus dem von der Mutter zitierten Bundesgerichtsentscheid geht klar hervor, dass der Zuschlag von 20% nicht nur auf dem Grundbedarf, sondern auf dem gesamten (erweiterten) Lebensbedarf zu erfolgen hat (BGE 118 II 97, insb. E. 4.b/dd). Allerdings verhält es sich vorliegend so, dass die finanziellen Verhältnisse auf beiden Seiten sehr knapp sind. Es kann diesfalls nicht angehen, dass der Vater faktisch die beiden volljährigen Söhne so weit als möglich finanziell unterstützt, während die Mutter aufgrund des Zuschlages von 20% gar keine oder nur minimalste Beträge an die beiden Söhne bezahlt. Es liegt damit ein Fall vor, in welchem sich die Abweichung vom vorstehend erwähnten Grundsatz aufdrängt. Aus diesem Grund wird vorliegend auf den erwähnten Zuschlag verzichtet.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2