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FO.2018.14 • KGN SG FO.2018.14 KI-generiert

Maintenance Obligation for Non-Marital Child Proportional Apportionment

Geschäftsnummer FO.2018.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed maintenance obligations imposed by a lower court concerning a daughter born outside of marriage who resides with the mother, who also cares for another child from a previous relationship. The court reasoned that, pursuant to Art. 285 para. 2 of the Civil Code, the calculated care-related maintenance, determined by the mother's deficit, must be apportioned proportionally between the appellant's child and the half-sibling, based on their respective age and school levels, as both fathers share the obligation to contribute to the care maintenance.

Legislator-Regeste

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Art. 285 Abs. 2 ZGB; Maintenance Obligation for Non-Marital Child Proportional Apportionment: In Bezug auf den Betreuungsunterhalt ist sodann zu berücksichtigen, dass nicht nur der Berufungskläger, sondern auch der Vater von A Betreuungsunterhalt zu leisten hat. Der errechnete Betreuungsunterhalt, welcher sich aus dem Manko der Mutter ergibt, ist daher anteilsmässig auf die Berufungsbeklagte und A aufzuteilen.

Schlagwörter

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Unterhaltspflicht des Kindes Kindesalter Zuteilung der elterlichen Sorge Ehegattenunterhaltsberechnung eingetragene Partnerschaft familienrechtliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FO.2018.14 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 05.02.2020

Entscheid Kantonsgericht, 05.02.2020 Art. 285 Abs. 2 ZGB: Der errechnete Betreuungsunterhalt ist anteilsmässig auf die bei der Mutter aufwachsenden Kinder, die von verschiedenen Vätern stammen, aufzuteilen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 5. Februar 2020, FO. 2018.14).

Aus dem Sachverhalt:

Der Berufungskläger ficht die ihm vorinstanzlich auferlegten Unterhaltsbeiträge für seine ausserhalb der Ehe geborene Tochter (Jg. 2016; Berufungsbeklagte) an. Sie steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und wohnt bei der Mutter. Diese hat ein weiteres Kind A (Jg. 2011) aus einer früheren Beziehung, das zusammen mit der Berufungsbeklagten bei ihr aufwächst.

Aus den Erwägungen:

[…]

9. a) […]

In Bezug auf den Betreuungsunterhalt ist sodann zu berücksichtigen, dass nicht nur der Berufungskläger, sondern auch der Vater von A Betreuungsunterhalt zu leisten hat. Der errechnete Betreuungsunterhalt, welcher sich aus dem Manko der Mutter ergibt, ist daher anteilsmässig auf die Berufungsbeklagte und A aufzuteilen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

[…]

Erläuterungen:

In der Folge wurde der Betreuungsunterhalt bei den einzelnen Unterhaltsphasen konkret berechnet. Ausgehend vom Schulstufenmodell resultierten für die 4-jährige Berufungsbeklagte dabei folgende Anteile am gesamten Betreuungsunterhalt:

– Solange die Berufungsbeklagte im Gegensatz zu A noch nicht schulpflichtig ist:

zwei Drittel

– Solange beide Kinder den Kindergarten bzw. die Primarschule besuchen:

die Hälfte

– Solange die Berufungsbeklagte die Primarschule und A die Sekundarstufe I besucht:

drei Viertel

– Sobald A 16 Jahre alt ist, steht der Berufungsbeklagten der gesamte Betreuungsunterhalt allein zu.

Für das Gericht blieb offen, ob und wieviel der Vater des 11-jährigen Halbgeschwisters A an den Betreuungsunterhalt bezahlte.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2