Maintenance Obligation for Non-Marital Child Proportional Apportionment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant appealed maintenance obligations imposed by a lower court concerning a daughter born outside of marriage who resides with the mother, who also cares for another child from a previous relationship. The court reasoned that, pursuant to Art. 285 para. 2 of the Civil Code, the calculated care-related maintenance, determined by the mother's deficit, must be apportioned proportionally between the appellant's child and the half-sibling, based on their respective age and school levels, as both fathers share the obligation to contribute to the care maintenance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 285 Abs. 2 ZGB; Maintenance Obligation for Non-Marital Child Proportional Apportionment: In Bezug auf den Betreuungsunterhalt ist sodann zu berücksichtigen, dass nicht nur der Berufungskläger, sondern auch der Vater von A Betreuungsunterhalt zu leisten hat. Der errechnete Betreuungsunterhalt, welcher sich aus dem Manko der Mutter ergibt, ist daher anteilsmässig auf die Berufungsbeklagte und A aufzuteilen.
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Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: FO.2018.14 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 05.02.2020
Entscheid Kantonsgericht, 05.02.2020 Art. 285 Abs. 2 ZGB: Der errechnete Betreuungsunterhalt ist anteilsmässig auf die bei der Mutter aufwachsenden Kinder, die von verschiedenen Vätern stammen, aufzuteilen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 5. Februar 2020, FO. 2018.14).
Aus dem Sachverhalt:
Der Berufungskläger ficht die ihm vorinstanzlich auferlegten Unterhaltsbeiträge für seine ausserhalb der Ehe geborene Tochter (Jg. 2016; Berufungsbeklagte) an. Sie steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und wohnt bei der Mutter. Diese hat ein weiteres Kind A (Jg. 2011) aus einer früheren Beziehung, das zusammen mit der Berufungsbeklagten bei ihr aufwächst.
Aus den Erwägungen:
[…]
9. a) […]
In Bezug auf den Betreuungsunterhalt ist sodann zu berücksichtigen, dass nicht nur der Berufungskläger, sondern auch der Vater von A Betreuungsunterhalt zu leisten hat. Der errechnete Betreuungsunterhalt, welcher sich aus dem Manko der Mutter ergibt, ist daher anteilsmässig auf die Berufungsbeklagte und A aufzuteilen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
[…]
Erläuterungen:
In der Folge wurde der Betreuungsunterhalt bei den einzelnen Unterhaltsphasen konkret berechnet. Ausgehend vom Schulstufenmodell resultierten für die 4-jährige Berufungsbeklagte dabei folgende Anteile am gesamten Betreuungsunterhalt:
– Solange die Berufungsbeklagte im Gegensatz zu A noch nicht schulpflichtig ist:
zwei Drittel
– Solange beide Kinder den Kindergarten bzw. die Primarschule besuchen:
die Hälfte
– Solange die Berufungsbeklagte die Primarschule und A die Sekundarstufe I besucht:
drei Viertel
– Sobald A 16 Jahre alt ist, steht der Berufungsbeklagten der gesamte Betreuungsunterhalt allein zu.
Für das Gericht blieb offen, ob und wieviel der Vater des 11-jährigen Halbgeschwisters A an den Betreuungsunterhalt bezahlte.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2